Revision verworfen; Schuldspruch- und Strafausspruchsberichtigung nach 1. StrRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/70
- Datum
- 17.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten formellen und materiellen Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler darlegen.
Änderungen des materiellen Strafrechts durch ein Änderungsgesetz sind im Schuldspruch zu berücksichtigen; ist die verwendete Tatbestandsbezeichnung entfallen oder geändert, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Wurde bei Anwendung einer aufgehobenen Vorschrift der Strafrahmen einer einschlägigen verbleibenden Vorschrift zu Grunde gelegt, kann der Strafausspruch gemäß den Übergangs- und Berichtigungsvorschriften des Änderungsgesetzes berichtigt werden (vgl. Art. 95 Abs. 3 1. StrRG).
Bei Feststellung von mehreren tateinheitlichen bzw. fortgesetzten Vermögensdelikten hat der Schuldspruch die einzelnen Tatbestände entsprechend zu konkretisieren und auszuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 20. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 369/70 in der Strafsache gegen ██ den Werbefachmann Helmut ████ aus ████, dort geboren am ██ ██ 1926, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Mosl Bundesrichter Dr. Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch wird 1. der Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: der Angeklagte ist des Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, der Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und des einfachen Bankrotts schuldig, 2. der Strafausspruch dahin berichtigt, dass an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung, wegen eines weiteren Verbrechens des Betruges im Rückfall, eines fortgesetzten Vergehens der Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und eines fortgesetzten Vergehens des einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, ein Handelsgewerbe sowie den Beruf eines kaufmännischen Angestellten, der zum selbständigen Abschluss von Geschäften berechtigt ist, auszuüben.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
Die formelle Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Im Schuldspruch lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit sind jedoch die Rechtsänderungen durch das 1. StrRG zu berücksichtigen. Der Schuldspruch musste daher geändert und neu gefasst werden.
Auch im Strafausspruch hält das Urteil einer sachlichrechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat die Strafe zwar dem inzwischen aufgehobenen § 264 Abs. 2 StGB entnommen, dabei aber – wie es ausdrücklich dargelegt hat (UA S. 52) – den Strafrahmen des § 263 zugrunde gelegt. Der Strafausspruch war lediglich gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Justizangestellter Wiedmann | Mosl | Strickert | |||
| Pikart | Pfeiffer | Woesner |