Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht verworfen – spätes Entlastungsvorbringen als unglaubwürdig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 369/68
Datum
27.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt; er behauptete Einvernehmen und führte erst spät an, die Geschädigte habe Bezahlung verlangt. Das Landgericht wertete dieses verspätete Entlastungsvorbringen als Schutzbehauptung und glaubte der Zeugin. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verfahrensfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erst kurz vor der Hauptverhandlung vorgetragenes, wesentlich entlastendes Tatsachenvorbringen kann als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet werden und die Glaubwürdigkeit des Angeklagten beeinträchtigen.

2

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich lediglich gegen die nachprüfbare Beweiswürdigung richtet und nicht substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliche Beweismittel übergangen wurden.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Tatgericht die Einlassung des Beschuldigten berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise Gründe für deren Zurückweisung anführt.

4

Zur Feststellung der subjektiven Tatseite (Erkenntnis des Täters von der Ungeneigtheit des Opfers) bedarf es keiner gesonderten Erörterung jedes einzelnen Indizes, wenn aus den Gesamtwürdigung (z.B. Hilferufe, Verhalten des Opfers) die notwendige Überzeugung hervorgeht.

5

Die bloße sprachliche Ungenauigkeit in einer Formulierung des Urteils rechtfertigt keinen Revisionsgrund, sofern der Sinn der Entscheidungsgründe klar und inhaltlich nachvollziehbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Schreiner Alfons ██, geboren am █████, wegen Notzucht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter,

██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. März 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

1. Der Angeklagte gab zu, mit Helga █████ geschlechtlich verkehrt zu haben; er behauptete jedoch, sie sei damit einverstanden gewesen. Das Landgericht folgt insoweit ihren gegenteiligen Angaben. Es begründet seine Überzeugung mit einer Reihe von Beweisanzeichen. Dafür, dass der Angeklagte das Geschehen nicht richtig dargestellt habe, führt die Strafkammer auch folgende Umstände an: Erst im Schreiben vom 24. März 1968 habe der Angeklagte behauptet, Helga habe 10,- DM für den Geschlechtsverkehr verlangt; in vorhergehenden Vernehmungen durch die Polizei und in früheren Schreiben an das Gericht habe er nichts davon erwähnt. Das Urteil führt fort (UA S. 12):

"Hätte der Angeklagte von Anfang an den Sachverhalt richtig darzustellen versucht, hätte er insbesondere auch diesen Umstand vorgebracht, der für das Verhalten der Zeugin █████ wesentlich gewesen wäre."

Die Revision hält diesen Satz für unvollständig und folgert daraus eine Verletzung der §§ 244, 267, 338 Nr. 7 StPO. Die Rüge geht fehl. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer die Wortfolge "hätte er ... vorgebracht" als gleichrangig neben dem Bedingungssatz "hätte der Angeklagte ... versucht" stehenden Nebensatz an. Wäre das der Fall, so fehlte dem Satzgefüge allerdings der Hauptsatz. Dieser findet sich jedoch in den Worten "hätte er ... vorgebracht". Es ist zuzugeben, dass ein vorangestelltes "so" das grammatikalische Verhältnis beider Sätze verdeutlicht hätte. Auch ohne dieses Bindewort aber besteht kein Zweifel am Sinn des Satzes. Er lässt die rechtlich nicht angreifbare Erwägung des Landgerichts erkennen, dass die Einlassung des Angeklagten auch deshalb keinen Glauben verdiene, weil er sich auf einen wesentlichen entlastenden Umstand erst kurz vor der Hauptverhandlung und nicht schon im lauf der von der Revision aus Vorverfahren berufenen habe.

Die aus ihrer unrichtigen Auslegung des angeführten Satzes gezogenen Folgerungen entbehren daher der Grundlage.

2. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe die Aufklärung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft von dem Zeitpunkt abhängig gemacht, in dem der Angeklagte seine Darstellung (von dem Verlangen einer Bezahlung des Geschlechtsverkehrs) vorgebracht habe. Die deshalb erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig; auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Revision wendet sich nur gegen die rechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten in Betracht gezogen, hat sie aber als nachträglich aufgestellte und deshalb unglaubhafte Schutzbehauptung angesehen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

3. Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Der Tatrichter hat die Bedenken erörtert, die gegen die Darstellung der als Zeugin vernommenen Helga █████ bestehen könnten. Aus dem Urteil geht jedoch hervor, dass er seine Zweifel überwunden hat und von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

Das gilt auch für die innere Tatsache. Zu Unrecht vermisst die Revision ausreichende Erörterungen zu diesem Punkt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte erkannt, dass sich das Mädchen nicht nur zierte, sondern dass ihr Sträuben ein ernstlich gemeinter Widerstand war (UA S. 8). In der Beweiswürdigung legt das Urteil dar, dass sich Helga schließlich aus Angst vor Schlägen fügte. Das Landgericht erklärt damit auch ihr teilweises Entgegenkommen und ihre Bitte, der Angeklagte möge sich beim Geschlechtsverkehr vorsehen. Dass der Angeklagte erkannte, dass sie ihn nur aus Angst gewähren ließ, brauchte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht besonders zu erörtern. Allein die zweimaligen Hilferufe Helgas schlossen die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte an ihre freiwillige Hingabe geglaubt hat.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, war seine Revision zu verwerfen.

Pfeiffer Seibert Hübner Fischer Loesdau

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