Schaukasten als umschlossener Raum (§ 243 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/64
- Datum
- 08.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterscheidet sich vom Behältnis dadurch, dass er mindestens auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Die Qualifikation einer Auslage oder eines Schaukastens als Teil des Gebäudes kommt in Betracht, wenn der Schaukasten in seiner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist oder seine Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche hinausragt.
Für die Annahme des Erschwerungsgrundes des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen die tatsächlichen Feststellungen deutlich darlegen, dass die gesetzlichen Merkmale (umschlossener Raum oder Gebäudeteil) vorliegen.
Trägt die Verurteilung eines Mitangeklagten auf denselben, fehlerhaften Feststellungen wie die des Revisionsführers, so ist dessen Verurteilung nach § 357 StPO ebenfalls aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 28. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter György D███, geboren am ██ in ██ ███, wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. April 1964, auch soweit es den früheren Mitangeklagten Horst ███████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen eines gemeinschaftlich mit Horst ███████ und Franz K██ begangenen Einbruchdiebstahls im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, den Mitangeklagten ██████ wegen Einbruchdiebstahls zu einem Jahr Gefängnis. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ████ die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine beiden Mittäter aus einem „in die Wand fest eingebauten“ Ausstellungskasten eines Schmuckwarengeschäfts, „Ausstellungsfenster“, nach Einschlagen der sog. Glasscheibe Schmuckstücke in erheblichem Wert entwendet. Die Strafkammer meint, die drei Täter hätten aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen; denn der Schaukasten sei kein Behältnis, weil er eine Art Schaufenster darstelle, das fest in das Mauerwerk eingebaut sei.
Damit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte und seine Mittäter aus einem umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestohlen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet sich der umschlossene Raum von einem Behältnis im Wesentlichen dadurch, dass der umschlossene Raum mindestens auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, während das Behältnis hierzu nicht bestimmt ist, sondern nur zur Aufnahme von Sachen dient (BGHSt 7, 158, 163; 2, 214). Es kommt also hiernach für die Frage, ob der Schaukasten ein umschlossener Raum ist, nicht entscheidend darauf an, ob er bloß äußerlich an der Wand angebracht oder, wie es nach den Feststellungen des Landgerichts scheint, in eine Mauernische eingelassen ist. Denn zum Betreten durch Menschen braucht er in keinem dieser Fälle bestimmt zu sein.
Der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB könnte jedoch auch dann vorliegen, wenn der Schaukasten nicht als umschlossener Raum anzusehen wäre. Schon das Reichsgericht hat in einem Fall, in dem aus einer in die Umfassungsmauer eines Hauses eingebauten, nur von der Straße aus zugänglichen Warenauslage gewaltsam Sachen entwendet worden waren, angenommen, dass hier aus einem Gebäude mittels Einbruchs gestohlen worden sei, weil die Auslage als Teil des Gebäudes angesehen werden müsse (RGSt 54, 211). Dem ist der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 15, 134 unter der Voraussetzung gefolgt, dass der Schaukasten in seiner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist oder mit seiner Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche hinausragt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ob jene Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, lässt sich jedoch den Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig entnehmen.
Da hiernach die Feststellungen nicht ausreichen und die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht tragen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung muss sich auch auf den als Mittäter verurteilten früheren Mitangeklagten Sch[REDACTED] erstrecken, der keine Revision eingelegt hat, da auch seine Verurteilung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 357 StPO).
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
| Seibert | Fischer |