Revision: Aufklärungsrüge bei Glaubwürdigkeitsprüfung eines Kindes (fortgesetzte Unzucht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/59
- Datum
- 06.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht in vollem Umfang aufklärt.
Bei Hinweisen auf ein gesteigertes sexuelles Interesse oder auf mögliche Beeinflussung eines minderjährigen Zeugen hat das Gericht die genannten weiteren Personen zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung der zu würdigenden Umstände des Zeugnisses.
Unterbleibt die Vernehmung naheliegender, das Zeugnis entlastender oder entkräftender Personen, kann dies die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 16. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann █ aus ██, geboren am ████ █████ 1926 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 16. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen nach §§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er in der Zeit von März bis etwa Dezember 1958 in mindestens drei Fällen seine am 16. August 1949 geborene, ihm zur Erziehung und Ausbildung anvertraute Stieftochter Thea ███ zur Unzucht missbraucht habe.
Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt und die Sachrüge erhebt, hat Erfolg.
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer, der von Anfang an jede Schuld bestritten hat, im Wesentlichen auf Grund der Aussage seiner Stieftochter für überführt erachtet. Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Mädchens der Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange nachgekommen ist. Wie die auf Grund der Verfahrensrüge der Einsicht des Senats zugänglichen Gerichtsakten ergeben, räumte Thea ███ bei ihrer Untersuchung durch den Jugendpsychiater Dr. █████ ein, an eine Hauswand geschrieben zu haben: „11 Jahre alten Schüler Erwin ██ meinend – kann gut ficken“; sie gab weiter an: Das hätten die anderen Kinder auch gesagt; das, was der Vater mit ihr gemacht habe, sei „Dokterlesspielen“; die Mädchen hätten zu ihr gesagt, sie solle auch mit „Dokterles“ spielen; aber sie habe das nicht getan, sie sei immer heimgegangen; zugeschaut habe sie auch nicht; die Mädchen hätten ihr erzählt, dass sie das gemacht hätten, die Buben hätten sich auf sie gelegt; Erwin ██ habe das mit ihr machen wollen, aber sie habe es nicht getan.
Dass Thea ███ den erwähnten Satz an eine Hauswand geschrieben hat, kann auf ein bedenkliches Interesse des neunjährigen Mädchens an geschlechtlichen Dingen hindeuten. Dies musste die Strafkammer, auch wenn sich nicht schon aus den im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben der Thea ███ über das Maß der Unzuchtshandlungen des Angeklagten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihrer in der Hauptverhandlung erstatteten Aussage ergaben (siehe hierzu S. 2 und 3 der Revisionsbegründungsschrift), zur Vorsicht bei der Beurteilung des Mädchens mahnen und ihr deshalb Anlass geben, die weiteren Bekundungen der Thea gegenüber Dr. █████ in vollem Umfange auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Strafkammer hat sich jedoch damit begnügt, den überdies erst auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Verteidigers hin geladenen Schüler ████ als Zeugen zu hören; sie musste aber auch, wie die Revision mit Recht geltend macht, die von Thea erwähnten Mädchen ermitteln, denen sie möglicherweise bewusst wahrheitswidrig nachgesagt hatte, von geschlechtlichen Erlebnissen mit Buben erzählt und sie selbst zum Mitmachen aufgefordert zu haben, und als Zeugen vernehmen. Dieser Verpflichtung war die Strafkammer auch nicht etwa deshalb enthoben, weil sie Dr. ██████ als Sachverständigen zuzog und er Thea für glaubwürdig hielt; denn wie die Strafkammer selbst, so war schließlich auch Dr. █████ bei der Beantwortung der Frage, ob den den Angeklagten belastenden Angaben seiner Stieftochter Glauben geschenkt werden kann, auf erschöpfende Ermittlungen über die Person des Mädchens angewiesen.
Hätte die Strafkammer die betreffenden Mädchen vernommen, wäre sie möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Thea ███ und damit auch zu einer anderen Würdigung der Schuld des Angeklagten gekommen. Der Senat kann diese Möglichkeit umso weniger ausschließen, als das Landgericht die Zeugenbekundungen des Erwin ██ im Urteil nicht wiedergegeben und gewürdigt hat, wenn es auch hierzu entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet war (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Das Urteil war daher, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren im Übrigen unvergründeten Revisionsrügen bedurfte, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Werner | Dr. Geier | Fischer | |||
| Dr. Peetz | Dr. Faller |