Treffer
BGH Urteil

Wiederaufnahme-Freispruch: Staatskasse trägt auch Kosten der früher erfolglosen Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 369/55
Datum
18.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Wiederaufnahme wurde der Angeklagte vom Vorwurf der (versuchten) Falschgeldverbreitung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügte mit Revision eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung und wandte sich gegen die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und stellte klar, dass die tatrichterliche Würdigung keine Rechtsfehler aufwies. Zugleich änderte er den Tenor und entschied, dass bei Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren auch die Kosten der früher erfolglosen Revision des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Angeklagter im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen, fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO auch die Kosten einer von ihm im früheren Verfahren erfolglos eingelegten Revision der Staatskasse zur Last.

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Ein Rechtsfehler wegen Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung liegt nur vor, wenn der Tatrichter eine dem menschlichen Erkenntnisvermögen unerreichbare Gewissheit verlangt; verbleibende, nicht überwindbare Zweifel tragen den Freispruch.

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Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; Einwendungen, die lediglich eine andere Würdigung der Beweise an die Stelle der tatrichterlichen setzen wollen, sind unzulässig.

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Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten, ausnahmslos geltenden Erfahrungssätzen zwingenden Schluss nicht zieht.

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Die Einziehung von Falschgeld nach § 152 StGB kann als Sicherungsmaßnahme auch dann aufrechterhalten werden, wenn der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 11. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Rechtsanwalt Karl aus ████, dort geboren am ████, wegen Falschgeldverbreitung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO §§ 467, 473, 373

Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren der Angeklagte freigesprochen, so fallen auch die Kosten einer von ihm in dem früheren Verfahren erfolglos eingelegten Revision der Staatskasse zur Last (im Anschluss an die Entscheidung RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem Beschluss RGSt 27, 286 vertretenen Rechtsansicht).

Aktenzeichen: 1 StR 369/55

Vorinstanz: LG München I

Urteil des BGH vom 18. Oktober 1955

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. März 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass im erkennenden Teil des Urteils anstelle der Abschnitte I, II und V folgende Fassung tritt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1950 wird insoweit, als der Angeklagte wegen versuchter Falschgeldverbreitung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten beider Rechtszüge einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft vom 11. März 1955 zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte, der sich nach der Währungsumstellung in starker wirtschaftlicher Bedrängnis befand, befasste sich, um ihr Herr zu werden, u. a. mit Schwarzmarktgeschäften. Zu diesem Zwecke fuhr er wiederholt nach München, um dort in der Mühlstraße Kaffee und Zigaretten zu kaufen, die er dann im Rheinland gewinnbringend absetzte. Am 24. Februar 1950 wurde er in München in einem Mietkraftwagen auf der Fahrt zur Mühlstraße von der Polizei angehalten und festgenommen, da er sich im Besitz von 318 falschen 5-DM-Scheinen befand; das Geld hatte er kurz vorher von einem gewissen Stamatios ████, der sich damals „RC“ nannte und der Polizei Spitzeldienste leistete, empfangen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde er durch Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1950, das er erfolglos mit Revision anfocht, wegen versuchter Falschgeldverbreitung (§§ 147, 43 StGB) in Tatmehrheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei (§§ 403, 396, 401 b RAbgO a. F.) rechtskräftig verurteilt.

Auf Antrag des Angeklagten wurde im Jahre 1954 das Verfahren insoweit wieder aufgenommen, als er wegen versuchter Falschgeldverbreitung verurteilt worden war. In der neuen Hauptverhandlung hat ihn das Landgericht nunmehr insoweit freigesprochen. Es hat nicht für erwiesen erachtet, dass der seine Schuld bestreitende Angeklagte das falsche Geld von „RC“ entsprechend der Annahme der Anklage zum Zwecke der Verbreitung gekauft hat. Die Strafkammer hat auch nicht den Nachweis dafür als erbracht angesehen, dass er, wenn man seine Schilderung des Sachverhalts zugrunde legt, den Tatbestand der versuchten Falschgeldverbreitung verwirklicht hat.

Die Einlassung des Angeklagten ging dahin: Er habe dem „RC“ etwa 1000 DM zur Beschaffung von Zigaretten ausgehändigt; bei der Rückkehr habe ihm dieser erklärt, keine Zigaretten zu dem vereinbarten Preis aufgetrieben zu haben, und ihm statt deren annähernd 1600 DM Falschgeld angeboten; auf seinen Widerspruch habe ihm „RC“ höhnisch erklärt, er könne ja ruhig zur Polizei gehen und sich beschweren, wenn er dies wolle; in seiner Bestürzung habe er, der Angeklagte, in diesem Augenblick nur ein Ziel gekannt, den Zeugen DC, der bei den vorausgegangenen Verhandlungen mit „RC“ zugegen war und im Hinblick auf die von „RC“ verlangte Vorauszahlung dessen Vertrauenswürdigkeit versichert hatte, in der Mühlstraße zu suchen und wegen seiner Zusicherung zur Rede zu stellen; mit Hilfe des DC habe er gehofft, wieder zu seinen – dem „RC“ ausgehändigten – echten 1000 DM zu kommen; er habe das Bündel mit Falschgeld als Beweismittel an sich genommen und eiligst zur Fahrt in die Mühlstraße einen Kraftwagen gemietet, ohne sich in seiner Angst und Verzweiflung schon über das „Wie“ seines weiteren Vorgehens klar geworden zu sein; unterwegs sei er dann festgenommen worden.

Auf Grund dieser – für unwiderlegbar erachteten – Einlassung des Angeklagten ist das Landgericht zu dem Schluss gekommen, dass er in seiner „Verzweiflung“ über den Verlust seiner echten 1000 DM sich im Zeitpunkt seiner Festnahme über die Möglichkeiten des Rückgewinns seines Geldes noch nicht klar war; er sei, wie im Urteil weiter ausgeführt ist, in seiner „Verwirrung und Bestürzung“ gar nicht fähig gewesen, einen vernünftigen Gedanken zu fassen und die Wege, um die 1000 DM wiederzuerhalten, zu durchdenken; unter diesen Umständen lasse sich die Möglichkeit nicht sicher ausschließen, dass er überhaupt nicht daran gedacht habe, zu seinem echten Geld nur durch die Rückgabe des unechten an „RC“ oder die Weitergabe an DC oder einen Dritten, also durch das Inverkehrbringen des falschen Geldes im Sinne des § 147 StGB, kommen zu können.

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Sie wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, auf welche Weise er in den Besitz der falschen 5-DM-Scheine gelangt sei, für nicht widerlegt erachtet hat; sie beanstandet vielmehr nur die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe, wie nicht sicher auszuschließen sei, in seiner Verwirrung und Bestürzung über den Verlust der 1000 DM überhaupt nicht daran gedacht, dass er nur durch die Rück- oder Weitergabe des Falschgeldes wieder zu seinem echten Gelde kommen könne.

Das Rechtsmittel kann trotz des gegen den Angeklagten weiterbestehenden erheblichen Tatverdachts keinen Erfolg haben.

Die Rüge, das Landgericht habe „die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt“, kann nicht durchgreifen. Ein solcher Rechtsfehler läge nur vor, wenn die Strafkammer für die Bildung ihrer Überzeugung mehr als den Nachweis einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt hätte, nämlich eine unbedingte, dem menschlichen Erkenntnisvermögen unerreichbare Gewissheit (vgl. RGSt 66, 163; BGH LM Nr. 6 zu § 261 StPO und MDR 1951 S. 122). Hierfür bieten jedoch die Urteilsausführungen keinen Anhalt. Sie ergeben vielmehr, dass die Strafkammer sich des Gewichts der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bewusst gewesen ist, jedoch aus den von ihr in bedenkenfreier Weise dargelegten Gründen letzte Zweifel an seiner Schuld genährt hat, die sie nicht völlig zu überwinden vermochte.

Was die Revision vorbringt, erschöpft sich in Wahrheit in unzulässigen Einwendungen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie hat vor allem übersehen, dass das Landgericht zur Verneinung der Schuldfrage nicht zuletzt deshalb gekommen ist, weil, wie in den Urteilsgründen ausgeführt ist, „die Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Wohnung des RC und der Verhaftung des Angeklagten nur sehr kurz war und dem Angeklagten nicht viel Zeit geblieben ist, um zur Besinnung zu kommen und über seine Lage und Chancen nachzudenken“.

Die Urteilsgründe enthalten auch nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch. Im Abschnitt IV Abs. 2 des Urteils ist zwar ausgeführt: „Wenn der Angeklagte wirklich nur Zigaretten kaufen wollte, konnte RC aber kaum damit rechnen, dass der Angeklagte als nicht unerfahrener Schwarzhändler das – gefälschte – Geld auch annehmen werde. Dies sowie das Benehmen bei und nach seiner Verhaftung lassen den Angeklagten des ihm zur Last gelegten Verbrechens höchst verdächtig erscheinen.“ Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf die gegen den Angeklagten hervorgetretenen Verdachtsgründe, stehen aber nicht in einem unlöslichen Widerspruch zu den von der Einlassung des Angeklagten ausgehenden Erwägungen der Strafkammer über die innere Tatseite (Ziff. V des Urteils). Was im besonderen die erwähnten Bemerkungen über „RC“ betrifft, so hat die Revision bei ihrer Rüge nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Strafkammer seiner Aussage wegen verschiedener Unklarheiten und Widersprüche und wegen der entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen DC nicht gefolgt ist.

Fehl geht schließlich die Rüge, die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den inneren Tatbestand der versuchten Falschgeldverbreitung verneint hat, gingen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil eine andere als die von ihm gezogene Schlussfolgerung nach der Lebenserfahrung näher liegt. Sie bedeutet vielmehr erst dann einen Rechtsfehler, wenn der Richter einen nach allgemein anerkannten, ausnahmslos geltenden Erfahrungssätzen zwingenden Schluss nicht gezogen hat. Hiervon kann aber im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei in seiner „Verzweiflung“ über den Verlust seines Geldes zum Zeitpunkt seiner Festnahme über die Möglichkeiten des Rückgewinns der echten 1000 DM noch nicht klar gewesen, und die hieraus gezogenen weiteren Folgerungen verstoßen schon deshalb nicht gegen einen zwingenden Erfahrungssatz, weil zwischen dem Verlassen der Wohnung des „RC“ durch den Angeklagten und seiner Festnahme nur ein sehr kurzer Zeitraum lag; auf diesen Umstand hat die Strafkammer, wie bereits oben erwähnt, nicht zuletzt ihre Schlüsse gestützt.

Nach den Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite und besonders zu der seelischen Verfassung des Angeklagten während der Kraftwagenfahrt vom 24. Februar 1950 kann auch nicht darin, dass er sich anlässlich seiner Festnahme der falschen Geldscheine im Mietkraftwagen entledigte, eine versuchte Falschgeldverbreitung gefunden werden.

Dass der Ausspruch über die Einziehung des Falschgeldes gemäß § 152 StGB aufrechterhalten worden ist, begegnet keinem rechtlichen Bedenken, weil es sich hierbei um eine Sicherungsmaßnahme handelt (BGHSt 6, 62).

Da die Sachentscheidung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet verworfen werden.

Jedoch ist der Urteilsspruch teilweise abzuändern.

In Ziff. I des Urteilssatzes hat die Strafkammer das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1950 auch hinsichtlich des Strafausspruchs zu §§ 403, 401 b RAbgO aufgehoben; das war unzulässig, da sich das Wiederaufnahmeverfahren nur auf die Verurteilung wegen versuchter Falschgeldverbreitung bezieht; aufzuheben war infolge des Wegfalls dieser Verurteilung lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In Ziff. II des Urteilssatzes hat das Landgericht den Angeklagten von der Anklage wegen eines Verbrechens der versuchten Falschgeldverbreitung freigesprochen; in Wahrheit war Z wegen fortgesetzter vollendeter Falschgeldverbreitung angeklagt.

In Ziff. V des Urteilssatzes hat die Strafkammer die Kostenentscheidung des Urteils vom 14. Dezember 1950 auch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 403, 401 b RAbgO verurteilt worden ist, und über die Kosten neu entschieden; dazu war sie aus dem oben angegebenen Grunde ebenfalls nicht befugt.

Die Kostenentscheidung ist ferner insoweit zu beanstanden, als das Landgericht den Kostenausspruch des erkennenden Senats im Urteil vom 8. Mai 1951 auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Falschgeldverbreitung aufrechterhalten hat. Da infolge der Teilaufhebung des früheren tatrichterlichen Urteils nicht nur dieses selbst, soweit es sich auf die versuchte Falschgeldverbreitung bezog, sondern das ganze ihm nachfolgende Verfahren einschließlich des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Mai 1951 seine Bedeutung verloren hat, fallen auch die Kosten der seinerzeitigen, ohne Erfolg gebliebenen Revision des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO nunmehr der Staatskasse zur Last; der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem Beschluss RGSt 27, 286 vertretenen Rechtsansicht an. Der Angeklagte hat im Endergebnis seine Freisprechung von der Anklage wegen Falschgeldverbreitung erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er durch seine frühere Verurteilung insoweit beschwert war. Es darf ihm nicht zum Vorwurf gereichen, dass er jene Entscheidung zunächst erfolglos mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Revision, das ihm in erster Reihe zu Gebote stand, anfocht (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) und sich erst dann mit Erfolg des Rechtsbehelfs des Wiederaufnahmeantrags bediente. Diese Rechtsansicht entspricht nicht nur dem Gebot der Gerechtigkeit; sie findet ihre Stütze namentlich in der Vorschrift des § 467 Abs. 1 StPO, nach der einem freigesprochenen Angeklagten nur solche Kosten aufzuerlegen sind, die er durch schuldhaftes Versäumnis verursacht hat. Die Möglichkeit der Berichtigung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 301 StPO.

Der Senat sieht keinen Anlass, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Sachentscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. PeetzMantelDr. Hengsberger
Dr. DreherMartin
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