Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/51
- Datum
- 25.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft kann bei jeder Körperverletzung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachten; die Begründung dieser Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Gericht.
Die Entstehungsgeschichte einer Strafnorm rechtfertigt keine einschränkende Auslegung, die dem klaren Gesetzeswortlaut entgegensteht.
Eine wirksame Einwilligung im Sinne des §226a StGB muss vor der Vornahme der Körperverletzung vorliegen und ist vom Verteidiger/substantiiert vorzutragen, wenn sie als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht wird.
Das spätere Unterlassen eines Strafantrags durch das Verletzte begründet für sich genommen keinen Rückschluss auf eine zuvor erteilte Einwilligung und reicht nicht zur Rechtfertigung der Tat aus.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 14. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landesvertreter Herbert ██, geboren am ████ in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Nentel, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 14. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den im Eröffnungsbeschluss der versuchten Sittlichkeitsverbrechen beschuldigten Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von einhundert DM verurteilt.
Der Angeklagte wollte am 20. Dezember 1950 mit einem 20 Jahre alten Mädchen den Beischlaf vollziehen. Als es zu schreien anfing, hielt er ihm bei zwei Gelegenheiten den Mund und auch in schmerzhafter Weise den Hals zu. Am nächsten Tag wiesen die beiden äußeren Halsseiten blutunterlaufene Druckstellen und Kratzwunden auf. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe durch das Zuhalten des Mundes und des Halses verhindern wollen, dass durch das Schreien unliebsames Aufsehen im Hause entstehe.
II.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Sie beruft sich darauf, dass die Verletzte keinen Strafantrag gestellt und nur der Staatsanwalt auf Befragen erklärt habe, er halte wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass § 232 Abs. 1 StGB sich nicht schlechthin auf alle, sondern nur auf die aus dem öffentlichen Verkehr erwachsenden Körperverletzungen beziehe. Es überschreite deshalb diese Rechtsidee, wenn die Staatsanwaltschaft in Falle eines privaten Liebesgerüftes ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahe. Darin liege eine Überschreitung der Ermessensbefugnis umso mehr, als die Verletzte ausdrücklich erklärt habe, sie stelle keinen Strafantrag. Es gehe nicht an, den Angeklagten auf dem Umweg des behaupteten öffentlichen Interesses zu bestrafen.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft kann bei allen Körperverletzungen ein Einschreiten von Amts wegen wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten erachten. Das ergibt der klare Gesetzeswortlaut und ist auch von der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt worden (vgl. RGSt 75, 342; 76, 8). Die Gründe, die den Staatsanwalt zu seiner Erklärung veranlasst haben, hat das Gericht nicht nachzuprüfen (RGSt 77, 17, 20).
2.
Die Revision bringt ferner vor, der Angeklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt. Da die Verletzte keinen Strafantrag gestellt habe, sehe sie die Körperverletzung nicht als ein ihr widerfahrenes Unrecht an; die Körperverletzung sei also mit ihrer Einwilligung erfolgt. Das Liebesgerüft verstoße nicht gegen die guten Sitten. Es seien daher die Voraussetzungen des § 226a StGB gegeben.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach den Urteilsgründen hat weder die Verletzte in die Körperverletzung vor deren Vornahme eingewilligt, wie es § 226a StGB voraussetzt, noch der Angeklagte vorgebracht, er habe eine solche Einwilligung angenommen. Dass die Verletzte später keinen Strafantrag gestellt hat, erlaubt bei dem festgestellten Sachverhalt nicht den Schluss, dass sie vor Begehung der Körperverletzung mit ihr einverstanden gewesen sei.
Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen. Der Angeklagte hat nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Richter | Nentel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |