Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen wegen Misshandlung Schutzbefohlener als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 368/96
Datum
10.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Der 1. Strafsenat des BGH hat die Revisionen auf Antrag des Generalbundesanwalts geprüft und sie als unbegründet verworfen, weil keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten festgestellt wurden (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegen bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung keine Rechtsfehler vor, die das Urteil zum Nachteil der Angeklagten beeinflussen, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Revisionsbegründungen müssen substantiiert darstellen, inwiefern ein rechtsfehlerhaftes und für das Urteil wesentlichen Entscheidungselement vorliegt; fehlt ein solcher Nachweis, ist die Revision nicht begründet.

3

Tragen die Revisionen keinen Erfolg, so hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Sind in Revisionsverfahren Nebenklägerinnen beteiligt, sind deren im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen von den unterliegenden Revisionären zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. Dezember 1995

Rubrum

BESCHLUSS

1 StR 368/96 vom 10. September 1996 in der Strafsache gegen Karel Sirk, Jan █████, ███, geboren am ████████ in ████████, 1937, F. U., geboren am ███████ in █████, Ulrich, geboren am 1965 in █████, wegen Misshandlung Schutzbefohlener u. a. zu 1. Beihilfe zur Misshandlung Schutzbefohlener, zu 2. und 3. Misshandlung Schutzbefohlener u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schafer Ulsamer Maul Wahl Bruning [REDACTED] (OGe) [REDACTED] (Justizangestellte)

BGH: Revisionen wegen Misshandlung Schutzbefohlener als unbegründet verworfen — Themis