BGH: Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch und Rücktritt bei 'Denkzettel'-Angriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/89
- Datum
- 28.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch ist entscheidend, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält.
Ein Täter, der mit bedingtem Tötungsvorsatz nur durch einen Hieb oder Stich ein nicht tödliches Ziel (z. B. einen 'Denkzettel') erreichen will, kann den Versuch als beendet ansehen, wenn der angestrebte Erfolg mit dem einen Angriff erreicht ist.
Für den strafbefreienden Rücktritt ist es im Interesse des Opferschutzes gerechtfertigt, auf die Vorstellungen des Täters bei Beendigung seines Handelns abzustellen; wenn die Frage der Zielerreichung von einer nachträglichen Beurteilung abhängt, kann dies den Rücktritt ermöglichen.
Fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, ob der Täter nach der letzten Handlung die Möglichkeit des tödlichen Erfolges erkannte, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 22. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 36/89 in der Strafsache gegen den Rentner Anton J. ––––––––––––––––––––, geboren am [REDACTED] 1935 in [REDACTED], wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte stach, um sich abzureagieren und einem anderen Gasthausbesucher „eine zu verpassen“, diesen mit bedingtem Tötungsvorsatz mittels eines scharfen und spitzen Küchenmessers wuchtig in den Rücken. Dann zog er das Messer – es in der leicht erhobenen Faust haltend – aus der Wunde, blieb stehen und ließ sich widerstandslos von anderen Gästen entwaffnen. Das Opfer wurde gerettet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt und strafbefreienden Rücktritt verneint, „weil der Angeklagte alles getan hatte, was er vorgehabt hatte, nämlich sich mit einem Messerstich an [REDACTED] abzureagieren“.
Das hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt und hat den insoweit in den letzten Jahren erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach dieser Rechtsprechung kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplans ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält“ (BGHSt 35, 90 im Anschluss an BGHSt 33, 295 und 31, 170; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6; Versuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 16).
Allerdings sind bisher die Fälle nicht ausdrücklich erörtert worden (wenn auch wohl stillschweigend mitbehandelt, vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 13), in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein durch (nur) einen Hieb oder Stich sein Bestreben verwirklichen will, dem Widersacher einen „Denkzettel zu verpassen“, „sich abzureagieren“ oder den anderen kampfunfähig zu machen oder an weiterer Verfolgung zu hindern, und dieses Ziel mit einem Hieb oder Stich auch erreicht. In solchen Fällen kommt es dem Täter auf diesen vorgreiflichen Erfolg an, um dessen Erreichung willen er den Tod des anderen (nur) in Kauf nimmt. Hat er mit dem einen Hieb oder Stich den angestrebten Erfolg erzielt, besteht für ihn kein Anlass mehr weiterzuhandeln – anders gesehen – auch kein Grund, von einem (Tötungs-)Vorhaben zurückzutreten, das in seiner Vorstellung gar nicht mehr besteht.
Dennoch ist es auch bei einem solchen Täter im Interesse des – für den Rücktritt maßgeblichen – Opferschutzes gerechtfertigt, auf die Vorstellungen abzuheben, die er bei Beendigung seines Handelns hat. Auch dieser Täter strebt ein Ziel an, dessen Erreichung mit Sicherheit erst nach dem einen Hieb oder Stich zu beurteilen ist. Es kann sich ergeben, dass der eine Angriff wider Erwarten fehlging oder so geringe Wirkung hatte, dass er als „Denkzettel“ oder als Mittel „zum Abreagieren“ nicht taugte, oder dass der Täter jedenfalls der Meinung ist, es sei so. Dann steht auch ein solcher Täter vor der Entscheidung, ob er durch einen weiteren Angriff – entgegen der ursprünglichen Planung – sein Ziel weiter verfolgen und damit das Opfer erneut gefährden soll. Hängt aber die Frage der Zielerreichung von einer Beurteilung ab, die der Täter erst nach der geplanten Handlung vornimmt, so ist es auch gerechtfertigt, die Frage des strafbefreienden Rücktritts von einer solchen nachträglichen Beurteilung abhängig zu machen. Das kommt dem Schutz des Opfers zugute und führt nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Täters, der – umgekehrt – sonst, obwohl nur mit bedingtem Vorsatz handelnd, schlechter gestellt wäre als der mit direktem Vorsatz Angreifende.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung. Der Senat kann den Feststellungen nicht entnehmen, ob die äußere Situation nach dem Stich so war, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben, oder ob dies nach den Umständen auf der Hand lag (vgl. BGHSt 33, 295, 299/300). Die Strafkammer hatte von ihrer Rechtsmeinung aus keinen Anlass, das zu prüfen.
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