Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung von 16 Betrugshandlungen zu einem fortgesetzten Vergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 368/87
Datum
18.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen 16 Betrugshandlungen ein. Der BGH würdigt die Taten wegen ihres Zusammenhangs (Hausbau) als fortgesetztes Vergehen mit Gesamtvorsatz und ändert den Schuldspruch entsprechend. Eine Änderung nach § 265 Abs. 1 StPO ist zulässig; die Gesamtstrafe von zwei Jahren bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mehrerer gleichartiger Tathandlungen ist unter den besonderen Umständen ein fortgesetztes Vergehen anzunehmen, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz bildet.

2

Der Täter kann bereits bis zur Beendigung des ersten Teilakts einen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung weiterer Teilakte fassen und diesen auf nachfolgende Akte erstrecken.

3

Überschneiden sich Einzeltaten zeitlich, kann der Entschluss zu einer jeweils neuen Tat bereits gefasst und verwirklicht worden sein; deshalb schließt enge Überschneidung eine fortgesetzte Tat nicht aus.

4

Eine rechtliche Umqualifizierung durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer hätte verteidigen können und die Änderung von ihm angestrebt wird (vgl. § 265 Abs. 1 StPO).

5

Die Umqualifizierung führt zum Wegfall der erkannten Einzelstrafen; die bereits festgesetzte Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, sofern die geänderte Rechtsbewertung das Maß der Schuld nicht beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 3. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 368/87 in der Strafsache gegen ███████ █ C. aus A., geboren am [REDACTED] 1954 wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. April 1987 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat der Ansicht, dass unter den besonderen Umständen des Falles – die vom Angeklagten begangenen 16 Betrugshandlungen hingen sämtlich mit seinem Hausbau zusammen – sein Tun als fortgesetztes Vergehen des Betruges zu würdigen ist. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Landgericht nicht beachtet, dass der Täter einen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe fassen (BGHSt 19, 323) und ihn noch bis zur Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere Akte ausdehnen kann (BGHSt 23, 33). Bei den sich vielfach überschneidenden Einzeltaten steht in der Mehrzahl der Fälle fest, dass der Entschluss zu einer jeweils neuen Tat bereits gefasst und auch verwirklicht wurde, als die vorhergehende Tat noch nicht beendet war; soweit das Urteil dazu keine sicheren Feststellungen enthält, schließt sich der neue Fall jeweils so dicht an den vorausgegangenen Fall an, dass auch hier eine Überschneidung zumindest bei der Entschlussfassung nicht auszuschließen ist.

Der Schuldspruch muss daher entsprechend geändert werden. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können und er mit seiner Revision diese Änderung ausdrücklich anstrebt. Die Änderung führt zum Wegfall der erkannten Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluss auf das Maß der Schuld des Angeklagten ist. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei der Summe der Einzelstrafen von 52 Monaten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Taten, sondern zutreffend von einer fortgesetzten Tat ausgegangen wäre.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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