Revision: Weiterführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit bei nicht eigenmächtigem Fernbleiben aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 368/83
- Datum
- 19.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 231 Abs. 2 StPO zulässige Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten setzt voraus, dass dieser tatsächlich eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. den Versuch unternommen hat, durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören.
Es genügt nicht, dass das erkennende Gericht Anlass zur Annahme eigenmächtigen Fernbleibens hatte; entscheidend ist, ob die Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag und dies tatsachenmäßig festgestellt werden kann.
Das Revisionsgericht prüft die Voraussetzung des eigenmächtigen Fernbleibens selbständig nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Entscheidung; dem Angeklagten obliegt nicht die Beweisführung zur Entkräftung des Verdachts der Eigenmächtigkeit.
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des nicht eigenmächtig ferngebliebenen Angeklagten begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Arztliche Befunde und die Bestätigung einer stationären Behandlung können geeignet sein, die Prozessunfähigkeit bzw. die Nicht-Eigenmächtigkeit des Fernbleibens zu belegen und damit eine Fortsetzung in Abwesenheit zu verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 3. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Lohnbuchhalter Hans-Joachim E ██ aus ███████████, geboren am ███████ 1945 in ████, wegen versuchten Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der letzte Tag der Hauptverhandlung, an dem vor den Schlußvorträgen und der Verkündung des Urteils noch mehrere Zeugen vernommen wurden, fand in Abwesenheit des Angeklagten statt, da dieser trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschien, sein Fehlen nicht entschuldigt hatte und die Strafkammer nach den Gesamtumständen – insbesondere angesichts seines bisherigen Prozeßverhaltens – davon überzeugt war, daß sein Fernbleiben „eigenmächtig“ war. Die Revision des Angeklagten beanstandet diese Verfahrensweise mit Recht als fehlerhaft.
Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob
das erkennende Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte sei dem Fortsetzungstermin eigenmächtig ferngeblieben; entscheidend ist, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag. Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; Urt. vom 7. November 1978 – 1 StR 470/78 bei Holtz MDR 1979, 281; NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153).
Aus den nach der Verkündung des Urteils eingegangenen Auskünften des Universitätsklinikums ███████ der Freien Universität ███ vom 28.02.1983 (Bl. 288 ff. d. A.) und 6.05.1983 (Bl. 338 f. d. A.) ergibt sich, daß der Angeklagte am Tag vor dem letzten Hauptverhandlungstermin durch die Feuerwehr um 21.30 Uhr in das Klinikum eingeliefert und dort wegen eines Anfalles von Angina pectoris fünf Tage lang stationär behandelt worden ist. Nach Ansicht des behandelnden Arztes war er während dieser Zeit nicht reise- und „prozeßfähig“. Trotz Fehlens nennenswerter Veränderungen im EKG besteht angesichts der durch Koronarographie nachgewiesenen schweren Herzerkrankung kein hinreichender Grund für die Annahme, der Angeklagte könne den Anfall vorgetäuscht haben.
Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen danach nicht vor. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stellt unter diesen Umständen einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 5 StPO). Ein Eingehen auf die weiteren mit der Revision erhobenen Rügen erübrigt sich.
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