Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein bedingter Tötungsvorsatz bei Brandlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 368/77
Datum
19.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe zu Unrecht keinen bedingten Tötungsvorsatz bei einer Brandlegung festgestellt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Er hält die tatrichterlichen Schlussfolgerungen für nicht denkfehlerhaft. Motive, geringe Gefährlichkeit der Brandlegung und die subjektive Wahrnehmung sprechen gegen dolus eventualis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Täter den Tod eines unbeteiligten Dritten wenigstens billigend in Kauf genommen hat.

2

Der Wille, eine andere Person materiell zu schädigen, begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf einen darüber hinausgehenden Tötungsvorsatz gegenüber unbeteiligten Dritten; es sind weitere Indizien erforderlich.

3

Bei der Beurteilung des Vorsatzes sind sowohl die objektive Gefährlichkeit der Tat als auch die vom Täter subjektiv wahrgenommene Gefährlichkeit und die Erwartung von Rettungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

4

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung eines tatrichterlichen Überzeugungsgebildes ist begrenzt; eine Verletzung der Denkgesetze liegt nicht vor, wenn der Tatrichter seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar aus den Feststellungen zieht.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten/Allgäu, 10. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ aus den Hilfsarbeiter Francesco ██ Val», geboren am ███ in █████ wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 10. März 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch Urteil vom 1. April 1976 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit mit Straßenverkehrsdelikten zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten und zehn Tagen verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof am 26. Oktober 1976 das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden war, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; die Verurteilung wegen der Straßenverkehrsdelikte zur Einzelstrafe von 20 Tagessätzen (zu 40,- DM) wurde durch Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten nur der versuchten schweren Brandstiftung schuldig gesprochen, hierfür eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten und zehn Tagen gebildet, die durch Untersuchungshaft verbüßt ist. Die Schwurgerichtskammer hat sich nicht überzeugen können, dass der Angeklagte durch die Brandstiftung die Tötung eines Menschen bedingt vorsätzlich versucht habe.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lassen sich Verstöße gegen die Denkgesetze nicht feststellen.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine frühere Geliebte Edith ███ nicht töten, sondern sie dadurch treffen, dass er ihre neue Wohnung (in die sie ihn nicht mitgenommen hatte, UA S. 5) beschädigte. Er wusste, dass sich zur Tatzeit nicht sie, sondern ein Mann darin aufhielt (UA S. 18). Wenn das Landgericht ausführt, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte den Tod eines völlig unbeteiligten Dritten in seinen Willen aufgenommen haben sollte, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Tatrichter durfte diese Schlussfolgerung ziehen; wenn der Angeklagte schon gegenüber Frau ███, die ihn nach seiner Meinung gekränkt und enttäuscht hatte, seine Rache auf materielle Schädigung beschränkte, so lag die Annahme fern, dass er gegenüber einem Unbeteiligten den viel weitergehenden Tötungsvorsatz hegte. Anhaltspunkte dafür, dass er allein um der Schädigung der Frau ███ willen auch den Tod des Wohnungsinsassen billigend in Kauf nahm, gibt der Sachverhalt nicht her.

Die Schwurgerichtskammer stützt ihre Überzeugung vom fehlenden Tötungsvorsatz weiterhin auf die geringe Gefährlichkeit der Brandlegung (UA S. 19). Das ist nicht denkfehlerhaft. Entgegen der Meinung der Revision stellt der Tatrichter nicht nur fest, dass der Brand objektiv wenig gefährlich gewesen sei; zur inneren Tatseite führt das Urteil aus, es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Brandlegung als so gefährlich angesehen habe, dass er auf die Rettung der Wohnungsinsassen doch nicht vertrauen konnte (UA S. 19).

Da auch sonst kein Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten ersichtlich ist, war die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

PfeifferMösleWoesner
LoesdauPikart
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