Verwerfung der Wiedereinsetzung: Fehlende Mitteilung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 368/62
- Datum
- 25.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 44 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist; bloße Nichtmitteilung des Urteils durch das Gericht reicht hierfür nicht aus.
Die Vorschrift des § 44 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 35a StPO betrifft nur Fälle, in denen ein Urteil ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde, nicht jedoch Fälle, in denen eine Mitteilung des Urteils überhaupt unterblieben ist.
Der gesetzliche Vertreter kann nach § 298 Abs. 1 StPO nur innerhalb der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig Rechtsmittel einlegen; die unterbliebene Mitteilung an den Vertreter begründet keine von der Frist des Beschuldigten unabhängige Einlegungsbefugnis.
Die Mitteilungspflicht nach § 67 Abs. 2 JGG verfolgt vorwiegend erzieherische Zwecke; sie begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, Jugendkammer,, 6. Juli 1962
Rubrum
BGH, Beschl. v. 25. September 1962 – 1 StR 368/62 – LG Heilbronn
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Klaus-Dieter I█████, geboren am ███ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: Hanke ██████████, wegen gemeinschaftlichen Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September 1962
Leitsatz
StPO §§ 44, 298; JGG § 6a Abs. 2
Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder Heranwachsenden kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht aus dem Grunde beanspruchen, dass er keine Mitteilung vom Ausgang der Hauptverhandlung erhalten hat.
Tenor
Das Gesuch des Vaters des Angeklagten, ihm als gesetzlichem Vertreter seines Sohnes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn, Jugendkammer, vom 6. Juli 1962 zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts Heilbronn verurteilte am 6. Juli 1962 den am ███ 1944 geborenen Klaus-Dieter █████, der zur Zeit der am ████ März 1962 begangenen Tat Heranwachsender war, wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einem Jahr Gefängnis. Der Angeklagte verzichtete auf Rechtsmittel. Zum Hauptverhandlungstermin waren der Vater oder die Mutter des Verurteilten nicht erschienen, obwohl sie von dem Termin benachrichtigt waren. Über das ergangene Urteil wurden sie von Gerichts wegen nicht unterrichtet. Mit am 16. Juli 1962 beim Landgericht eingegangenen Schreiben teilte der Vater des Verurteilten mit, dass er erst am 14. Juli 1962 von der Verurteilung seines Sohnes erfahren habe und dass er gegen das Urteil „Berufung einlege“. Mit einem zweiten, am 19. Juli 1962 beim Landgericht eingegangenen Schreiben, in dem er sich auf sein vorausgehendes Schreiben bezog, beantragte er seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und begründete dies damit, dass ihm die Verurteilung seines Sohnes nicht mitgeteilt worden sei.
Der Antrag genügt in formeller Hinsicht den Voraussetzungen des § 45 StPO. Die irrige Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung statt als Revision ist unschädlich. Indessen kann dem Gesuch des Antragstellers nicht entsprochen werden, weil es an den sachlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung fehlt.
Nach § 44 Satz 1 StPO kann gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dabei gilt es nach § 44 Satz 2 StPO immer als unabwendbarer Zufall, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Tatsachen behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus denen eine solche Folge zu entnehmen wäre. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügte der Vorsitzende der Jugendkammer am 5. Juni 1962 die Zustellung der Anklage an die gesetzlichen Vertreter des Angeklagten. Laut Postzustellungsurkunde wurde darauf die Anklageschrift nebst Belehrung dem Antragsteller und dessen Ehefrau durch Niederlegung bei der Post und Abgabe einer schriftlichen Mitteilung zugestellt. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmte der Vorsitzende am 15. Juni 1962 Termin zur Hauptverhandlung auf den 5. Juli 1962 und ordnete hierzu die Ladung der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten an. Ladung und Eröffnungsbeschluss wurden am 22. Juni 1962 ebenfalls durch Niederlegung beim Postamt und Abgabe einer schriftlichen Mitteilung zugestellt. Da der Antragsteller nichts Gegenteiliges vorträgt und glaubhaft macht, ist hiernach davon auszugehen, dass er rechtzeitig vom Termin der Hauptverhandlung unterrichtet war und es ihm möglich gewesen wäre, an ihr teilzunehmen. Wenn er es dann nicht für nötig hielt, der Hauptverhandlung beizuwohnen oder sich auf andere Weise über ihren Verlauf und ihren Ausgang zu unterrichten, so liegt darin ein eigenes Verschulden des Antragstellers, das die Annahme eines unabwendbaren Zufalls ausschließt.
Darauf, dass das Gericht ihm keine Mitteilung über den Ausgang der Hauptverhandlung zugehen ließ, kann er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mit Erfolg stützen. Der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG NJW 1954, 1378), dass der gesetzliche Vertreter stets die Wiedereinsetzung verlangen kann, wenn er bei der Urteilsverkündung abwesend war und ihm das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mitgeteilt worden ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie verkennt zunächst, dass die für die Wiedereinsetzung herangezogene Vorschrift des § 44 Satz 2, 2. Halbs. StPO mit dem dort enthaltenen Hinweis auf § 35a StPO die vom Antragsteller behauptete Unkenntnis vom Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist als Wiedereinsetzungsgrund nur dann gelten lässt, wenn diese Unkenntnis auf dem Unterbleiben der im § 35a StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung als solcher beruhen kann. Sie betrifft mit anderen Worten nur die Fälle, in denen das Urteil dem Beschwerdeführer ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist, nicht dagegen die Fälle, in denen eine Mitteilung des Urteils an den Beschwerdeführer, sei es im Wege der Verkündung, sei es durch Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils, überhaupt nicht stattgefunden hat. Hier trägt das Gesetz den Bedürfnissen der Beteiligten im Allgemeinen viel nachhaltiger Rechnung, indem es überhaupt schon den Beginn der Rechtsmittelfrist von der Mitteilung des Urteils abhängig macht (§§ 314 Abs. 2, 341 Abs. 2, 400 StPO). Eine Ausnahme gilt jedoch insofern gerade für die gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten, die nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 298 Abs. 1 StPO nur binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Diese Vorschrift wäre sinnlos, wenn die in der Hauptverhandlung ausgebliebenen gesetzlichen Vertreter auf dem Wege über die Wiedereinsetzung stets eine im Ergebnis doch von der für den Beschuldigten selbst laufenden Frist völlig unabhängige Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln erhielten. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass eine Zustellung des mit Gründen versehenen schriftlichen Urteils innerhalb der seit der Verkündung laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nur in Ausnahmefällen einmal möglich sein wird. Selbst wenn der Ordnungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO genügt und das Urteil mit den Gründen binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten gebracht wird, wird die Kanzleimäßige Bearbeitung regelmäßig so viel Zeit beanspruchen, dass eine Zustellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist. Schon dieser Hinweis zeigt, dass es nicht angeht, dem Gesetz, sei es nun dem § 298 Abs. 2 StPO oder dem § 67 Abs. 2 JGG, eine mit Rücksicht auf die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels begründete Rechtspflicht des Gerichts zur Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils zu entnehmen, zu einer Zustellung, die im Hinblick auf die Bestimmung des § 298 Abs. 1 StPO so kurz nach der Verkündung zu erfolgen hätte, dass sie den gesetzlichen Vertretern noch die Möglichkeit rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels gäbe. Zeitlich möglich wäre allerdings eine auf das Rechtsmittel zielende bloße Mitteilung des Urteilsausspruchs nebst Rechtsmittelbelehrung. Aber auch für eine solche Verpflichtung, wie sie das Oberlandesgericht (NJW 1960, 2353) angenommen hat, ergibt sich im Gesetz keine Stütze. Denn dieses hat die Rechtsmittelbefugnis gerade deshalb immer wieder mit der Kenntnis der, sei es mündlich, sei es schriftlich, begründeten Entscheidung verknüpft, weil es die willkürliche Einlegung von Rechtsmitteln ohne Kenntnis der Gründe verhindern will. Es ist nicht einzusehen, dass gerade in Jugendsachen andere Maßstäbe gelten sollten.
Nach alledem ist an der früher auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht geteilten Meinung festzuhalten, dass der gesetzliche Vertreter, der die nach § 298 Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Urteils im Beisein des Angeklagten in Lauf gesetzte Einlegungsfrist versäumt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schon allein aus dem Grunde beanspruchen kann, dass er vom Gericht keine Mitteilung über den Ausgang der Hauptverhandlung erhalten habe (BayObLG DRiZ 1928 Nr. 422; OLG Düsseldorf HRR 1941 Nr. 749). Die vom Gesetzgeber bewusst in die Soll-Form gefasste Mitteilungspflicht nach § 67 Abs. 2 JGG beruht in erster Linie auf dem im Jugendstrafrecht im Vordergrund stehenden Erziehungsgedanken. Wo der Strafrichter erzieherisch eingreift, soll er an den kraft Familienbindung und Gesetz erziehungsberechtigten Personen nicht vorbeigehen. Erzieherische Gründe können es nahelegen, dem zur Hauptverhandlung nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter eine Abschrift des mit Gründen versehenen Urteils zuzustellen oder ihm gar schon vorher Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens zu machen. Mit der Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung hat dies jedoch nicht ohne Weiteres etwas zu tun. Das zeigt sich gerade für den Regelfall, dass das in Abwesenheit des geladenen Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters verkündete Urteil diesem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der schriftlichen Begründung zugestellt werden kann. Hier wäre die Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO geradezu sinnlos geworden und würde nur dazu anreizen, dem Gericht wegen der in Wahrheit keineswegs vorwerfbaren „verspäteten“ Zustellung Vorwürfe zu machen und unbegründete Gesuche um Wiedereinsetzung anzubringen.
| Willms | Dr. Geier | ||
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