BGH zu §157 StGB: Aussagenotstand bei Lüge zur Mildassung der Strafe Angehöriger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/80
- Datum
- 24.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Aussagenotstand nach §157 StGB kann sich auch ein Täter berufen, der die Unwahrheit gesagt hat, um die Bestrafung eines Angehörigen zumindest zu mildern.
Die Formulierung, die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden, ist dahin auszulegen, dass auch das Ziel, die Höhe der Strafe zu beeinflussen, unter den Schutz des §157 StGB fallen kann.
§157 StGB ist nur anwendbar, wenn die Absicht, die Bestrafung abzuwenden oder zu mildern, der falschen Aussage zugrunde liegt; die Motivlage muss feststellbar sein.
Eine unzulässig weite Anwendung des §157 tritt nicht ein, da der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens das Verhältnis zwischen Gewicht der Falschaussage und dem angestrebten Rechtsvorteil zu berücksichtigen hat.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 4. September 1979
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Maul, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 157 Auf Aussagenotstand nach § 157 StGB kann sich auch der Täter berufen, der die Unwahrheit gesagt hat, um die mildere Bestrafung eines Angehörigen zu erreichen. BGH, Urt. vom 24. Juni 1980 – 1 StR 36/80 – LG München I
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 36/80 in der Strafsache gegen KÇ, geborene ███, die Arbeiterin Güler, aus M [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei), wegen falscher uneidlicher Aussage
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. September 1979 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafaussprache beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2. Das Landgericht hat der Angeklagten, die in einem Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen Totschlags falsch ausgesagt hat, um die dem Mann in ihren Augen drohende Gefahr einer strengen Bestrafung abzuwenden und nach Möglichkeit eine Anwendung des § 213 StGB sowie eine Aussetzung der zu erwartenden Strafe zur Bewährung zu erreichen, Aussagenotstand nach § 157 StGB zugebilligt und die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Das Landgericht meint, die Auffassung, wonach nur der Täter sich auf Aussagenotstand berufen könne, der eine Bestrafung überhaupt abwenden wolle, erscheine durch den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten und sei im Übrigen rechtspolitisch unerwünscht (UA S. 29, 30). Dieser rechtlichen Beurteilung, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung als rechtsfehlerhaft angreift, tritt der Senat bei.
Auszugehen ist davon, dass die Vorschrift des § 157 StGB dem Zwiespalt Rechnung trägt, in den der Zeuge oder Sachverständige gerät, der bei wahrheitsgemäßer Aussage sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Bestrafung aussetzen müsste (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 7, 2, 5). Für diesen Gewissenskonflikt kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Täter meint, durch eine falsche Aussage die Bestrafung überhaupt abwenden zu können, ob er die Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz erreichen will oder ob es ihm darauf ankommt, eine günstigere Strafzumessung – etwa durch Annahme eines minder schweren Falles – zu bewirken. Vielmehr kann die Zwangslage für den Zeugen, dem es etwa darum geht, für einen Angehörigen statt einer Bestrafung wegen Mordes eine Verurteilung wegen eines minder schweren Falles des Totschlags zu erreichen, ungleich schwerwiegender sein als wenn Freispruch oder Geldstrafe wegen eines geringfügigen Vergehens in Frage stehen. Es wäre daher nach dem Sinn der Vorschrift schwer verständlich, wenn der Gesetzgeber ihre Anwendung auf die Fälle beschränkt hätte sehen wollen, in denen es um die Abwendung einer Bestrafung überhaupt geht (ebenso Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 157 Rdn. 10; Willms in LK StGB 10. Aufl. § 157 Rdn. 12; a.A. noch 9. Aufl., Rdn. 12).
Der Wortlaut der Vorschrift, auf den sich die gegenteilige Meinung insbesondere stützt (OLG Hamm NJW 1959, 1697; ebenso im Ergebnis: Rudolphi, SK StGB § 157 Rdn. 10; Lackner, StGB 13. Aufl. § 157 Anm. 2), steht der hier vertretenen, vom Sinn des § 157 StGB ausgehenden Auslegung nicht entgegen. Die Worte „die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden“, lassen sich vielmehr zwanglos auch dahin verstehen, dass es genügt, wenn der Täter zwar nicht die Bestrafung als solche abwenden, wohl aber auf die Höhe der Bestrafung Einfluss nehmen will.
Ebensowenig besteht die Gefahr, dass jede falsche Aussage, auch wenn sie nur in unbeträchtlichem Ausmaß mit der Strafzumessung zusammenhängt, nach § 157 StGB gewertet werden müsste (so OLG Hamm aaO). Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Absicht des Täters, die Bestrafung abzuwenden oder zu mildern, der falschen Aussage zugrunde liegt. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Tatrichter zudem ohnehin zu berücksichtigen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Gewicht der Falschaussage und dem erstrebten Rechtsvorteil besteht.
3. Da auch die weitere Überprüfung des landgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten nicht ergeben hat, musste die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos bleiben.
| Pikart | Herdegen | Maul | |||
| Woesner | Ulsamer |