Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlag-Urteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 367/87
Datum
27.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I ein, das den Angeklagten wegen Totschlags sowie Urkundenfälschung und Betrug zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Streitpunkt waren die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision und hält die Beweiswürdigung, die Feststellungen zur Tat und die Strafzumessung für tragfähig; reine Angriffe auf Wertungen des Tatrichters genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung des Tatrichters durch das Revisionsgericht ist nur in engen Grenzen möglich; das Revisionsgericht darf dessen Überzeugungsbildung nicht an die Stelle setzen.

2

Ist die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 Abs. 1 StGB, 1. Alternative) durch die Feststellungen gedeckt und widerspricht sie nicht der Lebenserfahrung, ist sie von höheren Instanzen hinzunehmen.

3

Bei der Strafzumessung sind Umstände wie die Wehrlosigkeit des Opfers im Gesamtzusammenhang der Feststellungen zu würdigen; eine nahe an der Obergrenze liegende Strafe kann darauf hinweisen, dass mildernde Umstände nicht übersehen wurden.

4

Verfahrens- und Sachrügen sind nur begründet, wenn sie auf Rechtsfehler oder gravierende Mängel in der Tatwürdigung hinweisen; unzulässige Angriffe auf richterliche Wertungen genügen nicht zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 367/87 in der Strafsache gegen ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt C____ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1987 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin macht mit der Sachrüge zunächst geltend, das Schwurgericht habe die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 1. Alternative StGB werten dürfen. Die Beweiswürdigung des Gerichts bewege sich nicht im Rahmen der Lebenserfahrung. Ersichtlich will also die Beschwerdeführerin den Vorwurf erheben, das Landgericht verkenne die für die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgebenden Gesichtspunkte und Rechtssätze.

Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, das Tatopfer habe ihm auf seine Ablehnung ihres Wunsches, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, „überraschend mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen“ (UA S. 20). Die dagegen vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Es ist die Aufgabe des Tatrichters, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Es darf insbesondere nicht seine Überzeugungsbildung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (vgl. BGHSt 10, 208 ff; 29, 18 ff). Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass aus den getroffenen Feststellungen – insbesondere dem Auffinden des Hammers im Fensterschränkchen (UA S. 13, 20, 21) – auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, doch sind die Wertungen des Tatrichters hinzunehmen, weil sie weder der Lebenserfahrung widersprechen noch andere Mängel aufweisen.

2. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, bei der Strafzumessung habe das Schwurgericht nicht berücksichtigt, dass das Tatopfer zur Zeit der Tat „völlig wehrlos“ gewesen sei. Dabei übersieht sie die Feststellung des Schwurgerichts, dass das Tatopfer den Angeklagten mit einem Hammer angegriffen hat. Es kann daher nicht davon die Rede sein, das Tatopfer sei „völlig wehrlos“ gewesen, mag es auch Sekunden vor der Tat den Hammer nicht mehr in der Hand gehabt haben. Dagegen, dass das Schwurgericht diesen Umstand einer gewissen Wehrlosigkeit völlig übersehen hat, spricht, dass es eine Strafe für das Tötungsdelikt verhängt hat – drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe –, die sehr nahe an die zutreffend mit drei Jahren und neun Monaten festgestellte Obergrenze des Strafrahmens heranreicht.

3. Auch sonst sind weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsfehler zu erkennen. Auch die hilfsweise erhobene Verfahrensrüge kann nach alledem nicht zum Erfolg führen.

SchauenburgUlsamerGranderath
KuhnMaul
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