Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei heimtückischem Mord aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/86
- Datum
- 11.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes kann das Gericht die Zahl, Zielrichtung und Wucht mehrerer Stiche insgesamt heranziehen; einzelne zuerst von hinten geführte Stiche sind nicht per se nur mit Verletzungsvorsatz zu bewerten.
Für die Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kommt es auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Ahnungslosigkeit und Schutzlosigkeit des Opfers für die Ausführung der Tat bewusst wahrnimmt; das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Täter darauf abzielt, den überraschend schutzlosen Zustand des Opfers zu nutzen.
Bei Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des §21 StGB dürfen Tatmerkmale, die die besondere Ausgestaltung der Tat (z. B. zahlreiche Stiche, extreme Brutalität) erklären, nicht ohne Prüfung strafschärfend gewertet werden; das Gericht hat die mögliche Zuschreibung dieser Merkmale zur Störung zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 367/86 in der Strafsache gegen █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ███/Großbritannien, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 1986 im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Tötungsvorsatz schon für die ersten, von hinten geführten Stiche fehlerfrei festgestellt. Dem Landgericht war nicht verwehrt, hierfür Zahl, Zielrichtung und Wucht der Stiche insgesamt heranzuziehen. Dafür, der Angeklagte habe zunächst mit Verletzungsvorsatz zugestoßen und dann erst den Tötungsvorsatz gefasst, sprach bei diesem trotz des Umwendens des Opfers nach den ersten Stichen einheitlichen Geschehen nichts; das Landgericht durfte diese Möglichkeit ausschließen.
Da es für die Frage, ob das Opfer arg- und wehrlos war, auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs ankommt (BGH GA 1967, 244/245; 1971, 113; BGH, Urteil vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79), steht außer Zweifel, dass der Angeklagte einen Arg- und Wehrlosen tötete. Der Erörterung bedarf nur, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Bekannten ausnutzte.
Dem Generalbundesanwalt, der dies bezweifelt, ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts hierzu sehr knapp sind, zumal es eine unter § 21 StGB zu ziehende tiefgreifende Bewusstseinsstörung des in „Wut und Enttäuschung“ handelnden Angeklagten verursacht durch vorangegangenen Alkoholgenuss und die mehrmalige Aufforderung des Opfers, die Wohnung zu verlassen, nicht ausschließt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in solchen Fällen der Frage, ob der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (BGH MDR 1986, 271; BGH NStZ 1984, 20; BGH StV 1981, 523; BGH, Urteil vom 23. April 1980 – 3 StR 81/80; Urteil vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79).
Doch hat das Landgericht dieses Erfordernis nicht übersehen. Es stellt fest, dass der Angeklagte dem völlig nackten, ihm den Rücken zukehrenden und sich eines tödlichen Angriffs nicht versehenden Opfer „diese Gelegenheit nutzend“ zunächst vier Stiche in den Rücken versetzte (UA S. 11), und dass er trotz Wut und spontanen Tötungsentschlusses sich die geschilderte hilflose Lage des Opfers vergegenwärtigte, bevor er zustach (UA S. 18).
Die Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers auszunutzen, heißt nicht, sie zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns zu machen. Hat der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich dessen bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen, dann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch, wenn er die Tat ebenso in einer Situation begangen haben würde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren oder dem Angriff zu entgehen (BGH NStZ 1984, 506).
Im vorliegenden Fall war die hilflose Lage des Angegriffenen derart ausgeprägt, dass es zusätzlicher Erörterungen darüber, ob der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung sich bewusst war, einen völlig schutz- und ahnungslosen Menschen anzugreifen, nicht bedurfte. Dieses Bewusstsein hatte allein infolge der Spontanität und der Wut des Angeklagten fehlen können; dessen war sich das Landgericht jedoch bewusst und hat diese Möglichkeit ausgeschlossen.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er sein Opfer „brutal niedergemetzelt“ und dabei mit „erschreckender Brutalität“ gehandelt hat (UA S. 20, 21). Es hat sich hierbei nicht mit der Frage befasst, inwieweit die diesen Wertungen zugrunde liegende besondere Gestaltung des Falles – der Angeklagte hatte seinem Opfer mehr als zwanzig Messerstiche versetzt – gerade auf die tiefgreifende Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist, die in Anlehnung an § 21 StGB zur Milderung der Jugendstrafe führt; solche Umstände dürfen nicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1982, 200; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1985 – 3 StR 290/85 und vom 30. Oktober 1985 – 3 StR 387/85).
| Schauenburg | Maul | Ulsamer | |||
| Kuhn | Foth |