Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/70
- Datum
- 15.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf bei umfassender Wahrunterstellung und fehlender Aussicht auf sichere Einzelfeststellungen angebotene Beweisanträge zurückweisen, ohne dadurch die Vorschriften des § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu verletzen.
Zur Beurteilung alkoholbedingter Einschränkungen der Zurechnungsfähigkeit genügt bei einer einfach gelagerten Sachlage die würdigungsgemäße Grundlage der im Verfahren festgestellten Tatsachen und Wahrnehmungen; die Möglichkeit verschiedener Beeinträchtigungsgrade verpflichtet nicht stets zur ergänzenden Beweisaufnahme.
Eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB setzt eine vollendete Wegnahme voraus; diese liegt vor, wenn der Täter die Sache in seine tatsächliche Verfügungsmacht bringt und die Absicht verfolgt, sie zu behalten, auch wenn er dabei beobachtet wird oder den Gewahrsam nicht sichern kann.
Änderungen im Diebstahlsrecht berühren nicht notwendigerweise die Anwendung des § 252 StGB; eine Korrektur der Strafart kann nach den hierfür vorgesehenen verfahrensrechtlichen Vorschriften erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 367/70 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef aus █████████, geboren am ████ ███ 1946 in ███, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Strafaussprach dahin berichtigt, dass der Angeklagte an Stelle der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe zu einer Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
1. In formeller Hinsicht wendet sich die Revisionsbegründung gegen die Ablehnung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe zwar die vom Angeklagten angegebene Trinkmenge, die durch Zeugenaussagen bestätigt werden sollte, als wahr unterstellt und es sei im Übrigen auch von der durch Sachverständigengutachten zu erbringenden weiteren Beweisbehauptung ausgegangen, dass beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten, es habe damit aber den Sinn der Anträge nicht erfasst. Erst durch Erhebung der angebotenen Beweise habe nämlich Klarheit über den Umfang der Beeinträchtigung des Angeklagten gewonnen werden können; dabei hätte sich möglicherweise herausgestellt, dass ihn sogar der Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zugutekommen müsse. In der Ablehnung der Beweisanträge durch Wahrunterstellung liege nach alledem sowohl eine Verletzung des § 244 Abs. 3 als auch des § 244 Abs. 2 StPO.
Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die von der Strafkammer vorgenommene Wahrunterstellung erfasste alle Teile der Beweisbehauptungen und wurde der Urteilsfindung zugrunde gelegt (UA S. 7, 12, 15). Ihrer Zulässigkeit stand auch nicht entgegen, dass verschiedene Grade der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit denkbar sind und dass es deshalb regelmäßig angezeigt sein mag, nach Möglichkeit Art und Umfang der vorliegenden Beeinträchtigung in der Beweisaufnahme zu klären (vgl. BGHSt 1, 137, 139 zur Rechtstatsache der „Anstiftung“). Hier bestand dazu umso weniger Veranlassung, als der Angeklagte nach seinen Angaben nicht übermäßig viel Alkohol dazu über einen längeren Zeitraum verteilt zu sich genommen hatte, ohne Ausfallerscheinungen zu zeigen, und die Entnahme einer Blutprobe unterblieben war. Die Strafkammer wäre bei dieser Sachlage zu sicheren Einzelfeststellungen im Rahmen der beantragten Beweisaufnahme außerstande gewesen. Sie war hiernach nicht gehindert, sich bereits an Hand der einfach gelagerten Tatumstände und auf Grund der Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung allein von einer persönlichkeitsbedingten und durch Alkoholgenuss geförderten Einschränkung des Hemmungsvermögens zu überzeugen (vgl. BGH Blutalkohol 1965/66, 530; BGH, Urteil vom 28.4.1970 – 1 StR 49/70). Daneben kam die Möglichkeit einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit, deren zusätzliche Würdigung die Revision vermisst, ohnehin aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21.4.1970 – 1 StR 609/69). Ein Sonderfall, der es dem Tatrichter aus Gründen der Aufklärungspflicht verwehrt hätte, sich mit der Unterstellung verminderter Zurechnungsfähigkeit zu begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.1952 – 1 StR 852/51; Urteil vom 10.7.1951 – 1 StR 275/51), lag ersichtlich nicht vor. Von Verstößen gegen § 244 StPO kann daher in keiner Richtung die Rede sein.
2. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch für die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischen Diebstahls.
Richtig ist, dass die Bestrafung nach § 252 StGB eine vollendete Wegnahme voraussetzt. Diese und die sonstigen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls hat die Strafkammer indessen einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte hatte das Geld und die Armbanduhr bereits in seine Jackentasche gesteckt, in der Absicht, sich nunmehr zu entfernen und die Beute für sich zu behalten (UA S. 5). Damit war der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Täters gelangt (BGHSt 20, 196; 23, 254). Dass der Angeklagte beobachtet wurde, als er sich an den Aufbewahrungsort der Wertgegenstände zu schaffen machte, steht der Annahme einer vollendeten Wegnahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass es ihm nicht gelang, den erlangten Gewahrsam zu sichern (RGSt 53, 343; BGH NJW 1958, 1547 Nr. 16; BGH bei Dallinger MDR 1967, 896; vgl. auch BGHSt 16, 271).
Die Bestrafung nach § 252 StGB ist somit zu Recht erfolgt.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die geänderten Vorschriften über Diebstahl kommen für § 252 StGB nicht in Betracht (Dreher, StGB 31. Aufl. § 252 Anm. 1 A). Der Strafaussprach unterliegt lediglich im Hinblick auf die Strafart der in Art. 99 Abs. 3 des 1. StrRG vorgesehenen Berichtigung.
Nach alledem ist die Revision mit der vorerwähnten Maßgabe zu verwerfen.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Meise |