Treffer
BGH Urteil

Typhusverseuchte Vorzugsmilch: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von LebmG/StGB-Kausalität

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 367/63
Datum
26.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Verstößen gegen das Milchgesetz verurteilt, vom Vorwurf u.a. fahrlässiger Körperverletzung aber freigesprochen; Staatsanwaltschaft, Nebenkläger und Angeklagte legten Revision ein. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht lebensmittelrechtliche Tatbestände (§ 3 Nr. 2, § 4 LebmG) sowie mögliche Delikte nach StGB und Wasserhaushaltsrecht nicht hinreichend geprüft und Kausalitäts- sowie Fahrlässigkeitsmaßstäbe verengt angewandt hat. Für § 3 Nr. 1 LebmG genügt das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Milch; die Zurechnung hängt nicht davon ab, ob der Erregereintrag zeitlich exakt während einer bestimmten Tätigkeit nachweisbar ist. Wegen möglicher Tateinheit durfte das Urteil nicht teilweise aufrechterhalten werden; es wurde insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 Nr. 1 LebmG hat regelmäßig keine selbständige Bedeutung, wenn das gesundheitsschädliche Lebensmittel tatsächlich in den Verkehr gelangt; insoweit tritt der weiterführende Tatbestand des Inverkehrbringens (Anknüpfung an § 4 LebmG) in den Vordergrund.

2

Für den Tatbestand des Gewinnens/Behandelns eines Lebensmittels in gesundheitsgefährlicher Weise genügt, dass zu irgendeiner Zeit gesundheitsschädliche Ware zum menschlichen Genuss in den Verkehr gebracht wird; ein Nachweis, dass der Erregereintrag gerade während einer konkret abgegrenzten Arbeitshandlung erfolgte, ist nicht erforderlich.

3

Die Pflicht zur im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann bei Vorzugsmilchbetrieben die Obliegenheit umfassen, sich vor Einsatz von Personal (ggf. auch bei nur möglicher Verwendung im Milchbetrieb) über dessen Gesundheitszustand zu vergewissern, wenn einschlägige milchrechtliche Anforderungen eine Personalüberwachung voraussetzen.

4

Nach Bekanntwerden einer möglichen Kontaminationsquelle ist der Unternehmer gehalten, den Verkehr mit dem Produkt aus eigener Verantwortung unverzüglich einzustellen; ein Abwarten behördlicher Maßnahmen kann sorgfaltswidrig sein und bedingten Vorsatz nahelegen.

5

Stehen mehrere in Tateinheit stehende Tatvorwürfe in Betracht, kann gegen eine einheitliche Tat nicht teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen werden; bei Rechtsfehlern ist die Entscheidung dann insgesamt aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 1. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann und Landwirt J. To, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED],

2. den Gutsverwalter, jetzigen Büroangestellten [REDACTED], geboren am [REDACTED], aus K. in Gi.,

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen das Milchgesetz zu Geldstrafen verurteilt, weil sie als Unternehmer bzw. als Aufsichtsperson es fahrlässig geduldet haben, dass der später als Ausscheider von Typhuserregern festgestellte Landarbeiter Ke bei der Gewinnung und im Verkehr mit der auf dem Gut erzeugten Vorzugsmilch tätig war (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2 MilchG); ferner, weil sie vorsätzlich die zur Aufnahme und zur Beförderung der Milch bestimmten Gefäße mit gesundheitlich bedenklichem Wasser reinigen ließen (§ 13 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 2 MilchG).

Von der Anschuldigung lebensmittelrechtlicher Vergehen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen; ebenso von dem Vorwurf der fahrlässigen Brunnenvergiftung (§§ 324, 326 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung zahlreicher Milchverbraucher, die nach dem Genuss typhusverseuchter Milch erkrankt waren.

Mit der Revision wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung; die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger beanstanden den Freispruch von der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Alle Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils in seinem ganzen Umfang.

II. 1. Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten gegen § 3 Nr. 2 und LebmG verstoßen haben, und es mit unzureichender Begründung abgelehnt, den § 3 Nr. 1 LebmG anzuwenden.

a) Gewinnen und Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Milch

Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer den § 3 Nr. 1 LebmG nicht für anwendbar erachtet. Das Verbot, Lebensmittel für andere so zu gewinnen, herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Genuss die menschliche Gesundheit schädigen kann, hat regelmäßig keine selbständige Bedeutung, wenn das gesundheitsschädliche Erzeugnis, wie hier, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. Dann schlägt § 3 Nr. 1 LebmG ein; an seinen weitergreifenden Verbotstatbestand schließt § 4 LebmG an.

Dagegen kann die Anwendung des § 3 Nr. 1 LebmG nicht, wie das Landgericht meint, mit der Begründung unterbleiben, dass Typhuserreger nicht nachweisbar gerade während der zeitweiligen Tätigkeit des Bakterienausscheiders Ke bei der Gewinnung und Behandlung der Milch in das Erzeugnis gelangt seien. Für den Tatbestand dieser Vorschrift genügt es, wenn die Angeklagten zu irgendeiner Zeit Milch zum menschlichen Genuss in den Verkehr brachten, die mit Typhusbakterien verseucht und darum gesundheitsgefährlich war. So verhält es sich hier nach den Feststellungen der Strafkammer. Wie dem Urteil zufolge außer allem Zweifel steht, ist die Verunreinigung der Milch mit Typhuserregern letztlich darauf zurückzuführen, dass Ke, vielleicht auch außerhalb der Zeit seiner Beschäftigung unmittelbar im Milchbetrieb, solche Erreger ausschied und diese dadurch – sei es in das Spülwasser für die Milchgefäße gelangten, sei es auf andere Personen übertragen wurden, die mit der Gewinnung oder sonstigen Behandlung der Milch befasst waren oder mit ihnen in Berührung kamen.

Die Frage nach dem Verschulden der Angeklagten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LebmG) stellt sich mithin nicht begrenzt auf den Zeitraum des unmittelbaren Umgangs mit der auf dem Gut gewonnenen Milch, den das Landgericht bisher allein in Betracht gezogen hat. Vielmehr sind die Angeklagten nach den angeführten Vorschriften strafbar, wann immer sie die Milch in der beschriebenen gesundheitsgefährlichen Beschaffenheit in den Verkehr brachten, falls sie die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels durch fahrlässige Unkenntnis verursacht hatten. Das Landgericht muss daher prüfen, ob sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen, ihnen persönlich auch möglichen Sorgfalt hätten erkennen können, dass Krankheitskeime auf welchem Wege auch immer in die Milch gelangen würden, wenn auf dem Gut, gleichviel in welchem Betriebszweig, ein Arbeiter beschäftigt wurde, der mit einer übertragbaren ansteckenden Krankheit behaftet war. Beruht dieses Geschehen nicht auf bloßen unberechenbaren Zufall, liegt es noch im Bereiche menschlichen Erfahrungswissens, so fragt sich weiter, ob die Angeklagten es tatsächlich und nach ihrer pflichtgemäßen Vorstellung hätten verhindern können, wenn sie Ke vor der Arbeitsaufnahme oder noch im Laufe seiner Tätigkeit auf dem Gut hätten ärztlich untersuchen lassen. Dabei wird das Landgericht ihrer Behauptung nachgehen müssen, dass eine solche Untersuchung nach angeblich damals üblicher unvollständiger Untersuchungsweise der zuständigen Gesundheitsbehörde nicht zu seiner Feststellung als Dauerausscheider von Typhuserregern geführt hätte. Sollte es sich so verhalten, so könnte es den Angeklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass sie die – dann fruchtlose – Untersuchung herbei zu führen unterließen. Im anderen Falle wird es darauf ankommen, ob sie verpflichtet waren, die Untersuchung zu melden, sei es, weil der Gutsbetrieb nach Art und Größe keine strenge Trennung der einzelnen Betriebszweige zuließ, und der Schwerpunkt auf der Gewinnung und dem Absatz von Vorzugsmilch lag, diese Gutsabteilung aber Vertretungsfälle eingerechnet die Mehrzahl der insgesamt vorhandenen Arbeitskräfte beanspruchte und daher jeder auf dem Gut Beschäftigte von vornherein mindestens aushilfsweise zur Dienstleistung in ihr in Betracht kam, obwohl nicht als Packkraft angestellt, doch alsbald im Milchbetrieb verwendet wurde und einmal dort eingewiesen, diese ihm zugeteilte Arbeit vorausichtlich nicht nur im Bedarfsfalle würde wieder verrichten müssen, sondern auch selbst bei Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Milchbetriebs doch von diesem nicht würde ferngehalten werden können, zumal nachdem sein Stiefsohn dort als Melkerlehrling eingetreten war.

b) Die Rechtspflicht der Angeklagten, sich über den Gesundheitszustand der Arbeitskräfte zu vergewissern

Die Rechtspflicht der Angeklagten, sich über den Gesundheitszustand der Arbeitskräfte für den Milchbetrieb oder schlechthin für das Gut zu vergewissern, entfällt nicht, wie sie geltend machen, deshalb, weil keine Vorschrift ihnen eine solche Verpflichtung auferlege. Da jedenfalls keine Vorschrift sie davon ausdrücklich befreit, ist maßgeblich, ob sie nach allgemeinen Grundsätzen gehalten waren, jene Vorsicht zu beachten. Das könnte schon darin bestehen, weil Milch ein besonders geeigneter Nährboden für Krankheitskeime aller Art ist, zumal wenn sie sich in rohem Zustand befindet wie Vorzugsmilch (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 MilchG; 1. AusfVOMilchG § 23 Abs. 4; siehe auch BGHSt 1, 84 und BGH DIR 1959, 260; erst recht das gesetzliche Verbot eigens zu besonderer Sorgfalt in Umgang mit diesem Lebensmittel anhalten). Nach § 6 MilchG darf Milch im Betriebe des Erzeugers bei und nach der Gewinnung und selbst auf dem Wege bis zum letzten Verbraucher weder unmittelbar noch mittelbar irgendwelcher nachteiligen Beeinflussung, insbesondere durch Krankheitserreger, ausgesetzt sein, soweit dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar ist. Personen, die mit bestimmten Krankheiten (z. B. Typhus) behaftet sind oder deren Erreger ausscheiden, dürfen weder bei der Gewinnung der Milch noch sonst im Verkehr mit ihr in einer Weise tätig sein, die die Gefahr mit sich bringt, dass Krankheitserreger auf andere übertragen werden. Diese Vorschriften gelten für jede Sorte Milch im Sinne des § 1 MilchG. Vorzugsmilch muss außerdem besonders hohen Anforderungen entsprechen, die im einzelnen die oberste Landesbehörde zu stellen hat, unter anderem auch an die Überwachung des Gesundheitszustandes des Personals, das bei der Milchgewinnung beschäftigt ist (1. AusfVOMilchG § 10 Abs. 1 Nr. 3). Demgemäß bestimmt § 17 BayMilchVO vom 19. November 1935 (GVBl. S. 737), der in der ehemaligen bayerischen Rheinpfalz fortgilt, im Satz 2 für Vorzugsmilchbetriebe, dass das Freisein des Personals von Erscheinungen, die die Beschaffenheit der Milch nachteilig beeinflussen können, insbesondere von Erscheinungen im Sinne des § 13 Abs. 1 MilchG, vor der Einstellung und dann alljährlich durch eine Untersuchung des Amtsarztes sicherzustellen ist. Diese Anforderung ist unter anderen in § 17 Satz 2 durch Verweisung auf § 10 BayMilchVO näher bezeichnet, an die Vorzugsmilchbetriebe gestellt. Die Vorschrift wendet sich daher entgegen der Ansicht der Angeklagten nicht bloß an die zuständigen Behörden, sondern nach ihrem Satz- und Sinnzusammenhang gerade auch an den Inhaber oder den Leiter eines Vorzugsmilchbetriebs, ohne deren Mitwirkung es den Gesundheitsbehörden gar nicht möglich wäre, den Gesundheitszustand der Arbeitskräfte des Betriebs rechtzeitig zu prüfen und sachgemäß zu überwachen. Es bestätigt diese Rechtsauffassung, dass Vorzugsmilch nur dann bezeichnet werden darf, wenn sie allen Anforderungen an ihre Gewinnung auch in der Überwachung des Gesundheitszustandes des damit befassten Personals entspricht (1. AusfVOMilchG § 10 Abs. 2 Nr. 4; siehe dazu näher die Ausführungen zu LD BGH).

Nach bisheriger Urteilsfeststellung waren die Angeklagten eingehend darüber unterrichtet worden, dass vom zuständigen Amtstierarzt, wieder vom zuständigen Amtsarzt, es müssten alle Personen, die mit der Milch und dem Reinigen der Geräte zu tun haben, zuvor amtärztlich untersucht werden. Die Strafkammer muss neu prüfen, ob die Entschuldigung gelten kann, M. habe die Verpflichtung nur auf das „Melkerehepaar“ bezogen. Die Anweisung des Amtstierarztes lässt in der bisher festgestellten Art keine solche Begrenzung erkennen; sie entschuldigt daher einen Irrtum der Angeklagten nicht ohne weiteres. Dagegen nötigt sie zur Prüfung, ob die Angeklagten bei sorgfältigem Verständnis zu der Auffassung kommen mussten, es seien alle Personen untersuchungspflichtig, die auch nur möglicherweise im Milchbetrieb verwendet werden würden, unter Umständen also, bei rechter Vorsorge, das gesamte Gutspersonal.

Ungekehrt kann es zur Entlastung der Angeklagten nichts beitragen, wenn Milchproben in früherer Zeit stets günstig ausgefallen waren. Eher könnte es von Bedeutung sein, ob und mit welchem Ergebnis solche Proben in der Zeit bakteriologisch untersucht worden sind, in der Ke in dem Milchbetrieb tätig war.

c) Entgegen der Meinung des Landgerichts hätten die Angeklagten nicht abwarten dürfen, welche Maßnahmen die Gesundheitsbehörde ergreifen würde

Entgegen der Meinung des Landgerichts hätten die Angeklagten ferner nicht abwarten dürfen, welche Maßnahmen die Gesundheitsbehörde ergreifen würde, nachdem als Ursache der Erkrankung des Kleinkindes des Melkerehepaars Typhus festgestellt und als Erregerquelle der Gutsarbeiter Ke ermittelt worden war. Vielmehr hätten sie den Verkehr der Milch zum menschlichen Genuss sofort aus eigenem Entschluss einstellen müssen. Dazu verpflichtete sie, von allem anderen abgesehen, allein die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (BGHZ, DRE 1, 84).

Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob die Angeklagten insoweit nicht überhaupt mit bedingtem Vorsatz handelten.

2. Gesundheitsgefährliches Verunreinigen von Brunnenwasser; Inverkehrbringen von Sachen in Vermischung mit gesundheitsgefährlichen Stoffen

Wie erwähnt, wurde zeitweise Wasser aus einem oberirdischen Gewässer in den Hofbrunnen geschüttet. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Brunnen erst infolge dieses Einfüllens fremden Wassers oder unabhängig davon in seinen eigenen Grundwasserbestand, sei es wegen der Nähe der Abortgrube oder durch Einsickern von Regenwasser, mit Colibakterien verseucht wurde. Die Sachverhaltsschilderung und die rechtliche Würdigung im Urteil stimmen hierin nicht überein (UA S. 10 gegen UA S. 20). Auf diese Frage wird es zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 324, 326 StGB ankommen, wenigstens nicht für den hier fraglichen ersten Tatbestand; denn ungeachtet dessen, dass die Meinung der Strafkammer, Colibakterien seien nicht geeignet, die menschliche Gesundheit zu zerstören (BGHSt 4, 278), möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst ist (siehe dazu II b), werden jene Strafvorschriften (in dem ersten Tatbestand) gegen die Angeklagten jedenfalls dann nicht anwendbar sein, wenn unbewiesen bleibt, dass einer der Erkrankungsfälle und mithin ein Schaden im Sinne des § 326 StGB durch Colibakterien verursacht worden ist.

Dagegen könnte jene Frage dafür bedeutsam sein, ob sich die Angeklagten (oder einer von ihnen) nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110, 1386) strafbar gemacht haben, jedenfalls in der Zeit nach dem März 1960 (§ 45 des BR vom 19. Februar 1959, BGBl. I S. 37). Das Landgericht muss prüfen, ob das Grundwasser des Hofbrunnens (§ 4 Nr. 2) durch unbefugtes (§ 34) Einleiten oberirdischen Wassers schädlich verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und dadurch die Gesundheit anderer gefährdet haben (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 39).

Ebenfalls wird zu prüfen sein, ob das Einrichten und Halten der Abortgrube in unmittelbarer Nähe des Brunnens den § 26 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 2, § 39 zuwiderläuft.

3. Die Strafkammer wird ferner ihre Ansicht überprüfen, die Angeklagten hätten auch nicht dadurch gegen die §§ 324, 326 StGB verstoßen, dass sie Vorzugsmilch zum öffentlichen Verbrauch absetzten, die Colibakterien enthielt

Lässt sich feststellen, dass diese Krankheitskeime durch menschliche Tätigkeit, mit Spülwassertropfen, in die Milch gelangten (RGSt 67, 360), so wird die Entscheidung insoweit davon abhängen, ob solche Krankheitserreger geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu zerstören (RG GA 59, 143; BGH Urteil vom 4. Juli 1957 – 1 StR 569/56) und ob den Angeklagten dies bekannt war oder aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war; das Inverkehrbringen typhusverseuchter Milch fällt unter §§ 324, 326 StGB, da Typhuserreger in Brunnenwasser nicht nachweisbar waren.

III. Fahrlässige Körperverletzung

Nach Überzeugung der Strafkammer steht einwandfrei fest, dass die Quelle der damaligen Typhusepidemie in dem Milchabsatzgebiet der Angeklagten der Gutsarbeiter Ke war, der zwar nicht selbst an Typhus litt, aber dauernd Erreger dieser Krankheit ausschied. Dagegen hält das Landgericht den Beweis nicht für erbracht, dass die Angeklagten die Erkrankungen verursacht haben. Sie hätten Ke mit dem Gewinnen und Behandeln der Milch beschäftigt, ohne sich zuvor durch eine ärztliche Untersuchung über seinen Gesundheitszustand zu unterrichten; bei Berücksichtigung der sogenannten Inkubationszeit von durchschnittlich 21 Tagen sei jedoch nicht erwiesen, dass gerade während seiner nur zeitweiligen Beschäftigung im Milchbetrieb Typhusbakterien in die Milch gelangt seien.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Strafkammer entgangen ist, dass Frau Su, die Ehefrau des Melkers, am 16. Juli 1960, drei Wochen nach dem Tag, an dem ihr Mann, Ke, an seinen Arbeitsplatz getreten hatte, an Typhus erkrankte. Nach der bisher festgestellten Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Milch unmittelbar durch Ke mit Typhuserregern verseucht wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob sich feststellen lässt, dass die Krankheitsfälle nicht eingetreten wären, wenn ihn die Angeklagten vor seiner ersten Verwendung im Milchbetrieb oder wenigstens noch im Laufe dieser Tätigkeit hätten amtärztlich untersuchen lassen. Hätte sich hierbei ebenso wie dann später herausgestellt, dass er Dauerausscheider von Typhusbakterien war, und wäre er deshalb nicht erst nachträglich, sondern alsbald und rechtzeitig von dem Milchbetrieb und allen dabei beschäftigten Personen ferngehalten oder gar ganz abgesondert und der Heilbehandlung im Krankenhaus zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, § 13 der VO zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938, RGBL I S. 1721; jetzt §§ 34 ff. Bundes-Seuchengesetz), so wäre der Ausbruch der Krankheit und ihre epidemische Ausbreitung verhindert oder wenigstens die erwähnte Unterlassung der Angeklagten zweifelsfrei für die eingetretenen Gesundheitsschäden ganz oder zum Teil ursächlich geworden. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Übertragung der Krankheitskeime auf die Milch im einzelnen vollzog, sei es unmittelbar durch Ke bei der Fütterung des Milchviehs, bei sonstigen Stallarbeiten oder beim Spülen der Abfüllgefäße, sei es dadurch, dass er andere Personen ansteckte, die mit der Behandlung der Milch zu tun hatten, und dass diese die Krankheit weiter übertrugen, sei es auch dadurch, dass Typhuserreger aus der nahen Abortgrube in den Brunnen gelangten, mit dessen Brauchwasser Abfüllgefäße gerade in einem hier bedeutsamen Zeitraum gespült wurden. Dagegen ist auch hier die schon früher erwähnte (II 1 a) Behauptung der Angeklagten bedeutsam, dass eine ärztliche Untersuchung Ke vor seiner erstmaligen Verwendung im Milchbetrieb nach damaligem angeblich unvollständigen Untersuchungsbrauch der zuständigen Gesundheitsbehörde nicht zu seiner Feststellung als Dauerausscheider von Typhusbakterien geführt hätte.

Die Frage der Fahrlässigkeit wird nach den unter II 1 a dargelegten Grundsätzen zu beurteilen sein. Auf die Einzelheiten des Ursachenzusammenhangs braucht sich das Verschulden nicht zu erstrecken.

2. Die Strafkammer muss weiter prüfen, ob die Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung etwa schon deswegen schuldig sind, weil sie die auf dem Gut erzeugte Milch roh als Vorzugsmilch in den Verkehr brachten, obwohl sie den Anforderungen des Gesetzes an diese Milchsorte nicht entsprach (siehe unter II 2 und II 3).

Hätten sie auf den Absatz von Vorzugsmilch verzichtet und die Milch vorschriftsmäßig der Behandlung durch eine Molkerei zugeführt (§ 11 Abs. 1 MilchG i. d. F. vom 10. Dezember 1952, BGBl. I S. 811), so hätte möglicherweise – sofern molkereimäßige Bearbeitung der Milch in ihr etwa enthaltene Krankheitskeime abtötet – niemand gesundheitlichen Schaden erlitten. Inwieweit das vorgeschriebene Verfahren in der Molkerei Freiheit der Milch von Krankheitskeimen der hier fraglichen Art gewährleistet, muss die Strafkammer feststellen.

IV. Anwendung des Rechtsmittelverzichts

Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch der Angeklagten von der Anklage wegen Lebensmittelvergiftung und wegen fahrlässiger Brunnenvergiftung nicht angefochten. Die Nebenkläger haben ihre Rechtsmittel dem Gesetz entsprechend (§ 395 StPO) auf den Freispruch der Angeklagten von der Anschuldigung wegen fahrlässiger Körperverletzung beschränkt. Dennoch ist das Urteil auf alle Revisionen im ganzen Umfang nachzuprüfen. Wären die Angeklagten eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz, gegen die §§ 324, 326 StGB oder gegen das Wasserhaushaltsgesetz schuldig, so stünden diese Straftaten zu Vergehen der Körperverletzung, falls solche erwiesen würden, ganz oder zum Teil im Verhältnis der Tateinheit; von dieser Annahme geht auch der Eröffnungsbeschluss aus. Gegen eine einheitliche Tat kann ein Angeklagter nicht teils verurteilt, teils freigesprochen werden. Das Urteil muss daher im ganzen aufgehoben werden.

Da schon die Sachrügen der Beschwerdeführer durchgreifen, lässt der Senat die Verfahrensrügen unbescheiden. Sie erledigen sich großenteils durch die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts können die Beschwerdeführer in der neuen Verhandlung durch geeignete Beweisanträge oder Beweisanregungen hinwirken, soweit sie das für nötig halten.

Die Entscheidung entspricht zur Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger im Ergebnis und in der Begründung dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. HübnerGeierFischer
WillmsSanders
Typhusverseuchte Vorzugsmilch: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von LebmG/StGB-Kausalität — Themis