Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/62
- Datum
- 09.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer einem Dritten gegenüber über wesentliche Umstände täuscht und dadurch eine Vermögensverfügung herbeiführt, verwirklicht Betrug, wenn die Täuschung auf die Erlangung einer rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet ist.
Betrug liegt auch vor, wenn der Täter beim Abschluss des Geschäfts bereits nicht willens ist, die geschuldete Leistung zu erbringen; das Vorhandensein möglicher späterer Erwerbsquellen schließt den Vorsatz nicht aus, wenn der Wille zur Zahlung fehlt.
Die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung ist für die Revisionsprüfung maßgeblich; widerlegte Erklärungen und offenkundige Schutzbehauptungen können die Feststellung des Betrugsvorsatzes tragen.
Bei Anordnung eines Berufsverbots sind die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich; frühere einschlägige Verurteilungen dürfen bei der gebotenen Würdigung berücksichtigt werden, soweit die entsprechende Norm dies verlangt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 20. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, den Vertreter Franz D., geboren am ██ 1903 in ████ (Baden), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 21. Dezember 1961 wird ihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs verurteilt und seine Berufung gegen die Verurteilung wegen zweier weiterer Rückfallbetrügereien verworfen. Unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen Strafe wegen eines früheren Rückfallbetrugs hat es zwei Gesamtstrafen gebildet und dem Angeklagten die Ausübung des Berufs eines selbständigen oder unselbständigen Handelsvertreters auf drei Jahre untersagt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Der Schuldspuch wegen Betrugs gegenüber dem Industrie-Vertrieb hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Angeklagte wusste, dass der Schlosser ███ sich in Untersuchungshaft befand und dass seine Frau mit den Kindern von Sozialunterstützung lebte. Frau ██ ██████ hatte ihm auch gesagt, dass sie nicht 98 DM auf das angebotene Perlonstrumpfgerät anzahlen könne (UA 6). Er bewog sie aber durch die Zusage, die Anzahlung für sie zu leisten, ihn einen Bestellschein blanko zu unterschreiben. Bei der späteren Ausfüllung des Bestellscheines durch den Kolonnenführer ließ der Angeklagte keine Baranzahlung eintragen, wie er es ██████ tun müssen, wenn er die Anzahlung für Frau ██ bar hätte leisten wollen. Auch später, als der Apparat ██████████ geliefert werden sollte, wollte er Frau ██ nicht 98 DM zur Einlösung der Nachnahme geben; die Behauptung des Gegenteils hat die Strafkammer als Schutzvorbringen angesehen und nicht geglaubt (UA 8).
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte jedenfalls von dem Zeitpunkt an, als er den Bestellschein ausfüllen ließ und seiner Arbeitgeberin einreichte, gar nicht beabsichtigt, seine Frau ████████████████ Zusage einzuhalten. Daher hat er von diesem Zeitpunkt an bereits gewusst, dass das Geschäft – unabhängig von der Auskunft, die der Industrie-Vertrieb über Frau ██ ████████ einholen würde – nicht ausgeführt werden konnte und dass ihm deshalb dafür überhaupt keine Provision zustand. Gleichwohl täuschte der Angeklagte seine Arbeitgeberin über die ihm bekannte Unvermögenheit der Frau ███, die notwendige Anzahlung zu leisten, und veranlasste sie █████ dadurch, ihm 109 DM Provision für den Auftrag auszuzahlen. Das Landgericht hat den Angeklagten demnach im Ergebnis mit Recht des Betrugs zum Nachteil des Industrie-Vertriebes schuldig gefunden. Dass die Strafkammer als Betrugsschaden nur 98 statt 109 DM angenommen hat, benachteiligt den Angeklagten ebenso wenig wie die anscheinend unterlassene Prüfung, ob er nicht auch gegenüber Frau ██ einen Betrug begangen hat.
b) Die gegen den Schuldspuch wegen Betrugs gegenüber der Gastwirtin ███ erhobenen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des █████████████ █████ █████████████████ an dem Tag der Tat bei der ███ nichts zu essen; das wusste auch sie.
c) Der Revisionsangriff gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma ████ ist im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifend.
Der Angeklagte kaufte am 9. März 1961 bei diesem Unternehmen eine Waschschleuder, zahlte 35 DM an und versprach den Rest von 183 DM „in den nächsten Tagen“ zu überbringen, hielt diese Zusage aber nicht ein.
Das Landgericht hat angenommen, er habe „bewusst der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass er zahlungsfähig und zahlungswillig sei“ (UA 14).
Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei zahlungsunfähig gewesen, das heißt, er habe beim Kauf nicht erwarten können, bis zur Fälligkeit des Kaufpreisrestes die zu dessen Begleichung notwendigen Mittel zu erwerben, kann allerdings, für sich betrachtet, Bedenken begegnen. Der Angeklagte hatte nämlich beim Kauf der Waschschleuder bereits eine Abnehmerin dafür und rechnete damit, von ihr bei Lieferung der Maschine noch 200 DM zu bekommen. Diese Erwartung erfüllte sich auch. Gleichwohl ist die Verurteilung wegen Betrugs gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer schon beim Kauf der Waschschleuder nicht willens war, den Kaufpreisrest bis zu dessen Fälligkeit zu entrichten. Er wird vom Landgericht (UA 15) als notorischer Lügner und Betrüger gekennzeichnet. Nach dem ███████████████████ war er im Fall ██ von vornherein nur bestrebt, sich die Maschine █████████ billig zu verschaffen und ihren Erlös dann für sich zu verwenden. Die Behauptung des Angeklagten, er habe vor der versuchten Flucht in das sowjetisch besetzte Gebiet Deutschlands dem █████████████████ ████████████ gesagt, dieser solle der Firma ██ ██████ von der ihm, dem ██████████████████ ████ ████████████, geschuldeten Provision 183 DM zahlen, ist nämlich durch die Beweiserhebung widerlegt worden. Seinen weiteren Einwand, er habe der Lieferfirma den Rest des Kaufpreises aus der Ostzone überweisen wollen, hat das Landgericht als offensichtliche Lüge gewertet (UA 13).
d) Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der beiden Gesamtstrafen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vorstehend erwähnte geringfügige Unstimmigkeit hat sich ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Das Berufsverbot, das das Schöffengericht wegen der beiden ersten Taten nicht angeordnet hatte, durfte die Strafkammer allerdings nur zusammen mit der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs zum Nachteil der Firma ████ aussprechen (§ 331 Abs. 1 StPO).
Dieser Fall aber erfüllte die Voraussetzungen des § 42l Abs. 4 StGB. Bei der insoweit gebotenen Würdigung durfte das Landgericht auch die beiden ersten Betrügereien mit heranziehen. Die Anordnung der – von der Revision übrigens nicht eigens beanstandeten – Maßregel begegnet daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Justizangestellter | Willms | Sanders | |||
| Seibert | Fischer | Mai |