Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen Verfahrensmängeln (Meineid, Unterhaltspflicht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 367/58
Datum
07.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids und Verletzung der Unterhaltspflicht ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer wesentliche Aufklärungen (insbesondere Vernehmung der Vermieterin) unterließ und unzureichende Feststellungen zur Dauer der Unterhaltspflichtverletzung traf. Zudem sind bei neuer Entscheidung Formulierungen zur Gesamtstrafe und zum Berufsverbot zu präzisieren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Schlussfolgerungen sind nur dann als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, wenn sie den Denkgesetzen widersprechen (denkgesetzlich unmöglich sind).

2

Die Unterlassung, zur Aufklärung wesentlicher Tatsachen geeignete Zeugen zu vernehmen, rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat (Aufklärungsrüge, § 244 Abs. 2 StPO).

3

Zur zutreffenden Bildung einer Gesamtstrafe müssen Gerichte klare Feststellungen über das Ende des Zeitraums treffen, in dem eine Dauerstraftat begangen wurde; unzureichende Feststellungen berühren sowohl Strafmaß als auch Schuldumfang.

4

Wird bei erneuter Strafzumessung ein bereits früher ausgesprochenes Berufsverbot berücksichtigt, ist dieses nach § 76 StGB neu und konkret auszusprechen und nicht nur 'aufrechtzuerhalten'."

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 5. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Wilhelm ███, zuletzt in ██████ wohnhaft, geboren am █████ in ██ █, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 5. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter Hinzurechnung der dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Mai 1957 zugrunde liegenden Einzelstrafen – drei Wochen, drei Wochen, vier Wochen, sechs Wochen und drei Monate Gefängnis – und unter Aufrechterhaltung des in diesem Urteil ausgesprochenen Berufsverbots zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Ferner hat die Strafkammer den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b Abs. 1 StGB) zu weiteren zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit ihren Ausführungen zwar nur gegen die Verurteilung wegen Meineids. Der Umstand, dass er das Rechtsmittel uneingeschränkt eingelegt hat und, ohne einen auf die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids beschränkten Antrag zu stellen, in einen eigenen Abschnitt am Anfang der Revisionsbegründungsschrift allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, lässt jedoch erkennen, dass das Urteil in vollem Umfange angefochten sein soll.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt worden ist, hat die Strafkammer nicht verkannt, dass verschiedene Umstände für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen können, er habe in dem Offenbarungseidtermin vom 9. Dezember 1955 auf die Frage des Richters nach seinen Arbeitsstellen seine Vertretertätigkeit für die Großhandelsfirma „Kawa“ angegeben. Das Landgericht hat sich mit den Einwendungen, die der Angeklagte insoweit vorbrachte, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie, auch in ihrer Gesamtheit, unbedeutend seien und die Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten nicht zu erschüttern vermöchten. Die Erwägungen der Strafkammer hierzu lassen, soweit sie sich auf die Angaben des Angeklagten über die Höhe seines Provisionseinkommens in dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis und auf seine Einlassung beziehen, dass seine Ehefrau als betreibende Gläubigerin von seiner Tätigkeit bei der Firma „Kawa“ gewusst habe, nicht die von der Revision behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Die Revision übersieht, dass Schlüsse des Tatrichters nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden können, wenn sie denkgesetzlich unmöglich sind. Davon kann hier aber nicht gesprochen werden. Dasselbe würde an sich auch für die Folgerung des Landgerichts gelten, der Angeklagte habe vor dem zweiten Offenbarungseidtermin vom 4. Februar 1957 davon Kenntnis erlangt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids, begangen bei der Leistung des früheren Offenbarungseids, schwebe. Jedoch bestehen Bedenken dagegen, ob die Strafkammer hierbei von tatsächlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Sie hat ihre Annahme darauf gestützt, dass die Polizeibehörde Hechingen Stadt im Januar 1957 verschiedentlich bei der Vermieterin des damals abwesenden Angeklagten nach diesem fragte, um ihn zur Vernehmung zu laden, und dass der Angeklagte selbst am 1. Januar von auswärts bei der Polizei anrief, er werde am nächsten Tage zur Vernehmung kommen, ein Versprechen, das er dann nicht einhielt. Die Folgerung, der Angeklagte habe auf diese Weise sicher davon Kenntnis erlangt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids im Gange sei, wäre aber nur dann nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auf Grund einer einwandfreien Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung festgestellt hätte, dass die Polizei den Angeklagten, gegen den damals noch mehrere andere Ermittlungsverfahren schwebten (vgl. S. 2/3 UA), wegen Verdachts des Meineids vernehmen wollte und seiner Vermieterin oder ihn selbst (bei seinem fernmündlichen Anruf) hiervon Kenntnis gegeben hatte. Die Revision erhebt mit Recht den als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu betrachtenden Einwand, die Strafkammer habe in dieser Hinsicht nicht die Vermieterin des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen. Im Übrigen ist schon aus dem Inhalt der Gerichtsakten, die auf Grund der Verfahrensrüge dem Revisionsgericht zugänglich sind, (siehe S. 35, 4, 6 und 11) zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Polizeibehörde im Januar 1957 gegen den Angeklagten nicht wegen Meineidsverdachts, sondern wegen des Verdachts anderer strafbarer Verfehlungen Ermittlungen vorzunehmen hatte. Dass die Urteilsfindung durch den Verfahrensverstoß zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids muss daher aufgehoben werden, obwohl sie sonst zu keinem rechtlichen Bedenken Anlass gegeben hätte.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht kann keinen Bestand haben. Zwar lässt der Schuldspruch als solcher keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, ob sich die Strafkammer nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers über das Ende des Zeitraumes geirrt hat, in dem er sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Sohn schuldhaft entzogen hat. Das Landgericht hat nämlich die Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis, die es für die Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht ausgesprochen hat, nicht in die aus der Einzelstrafe für den Meineid (acht Monate Gefängnis) und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Mai 1957 gebildeten Gesamtstrafe einbezogen, weil „die beiden Dauerstraftaten über den 20.5.1957 hinausgegangen sind“.

Mit einer solchen Annahme steht die an anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung des Landgerichts nicht im Einklang, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur vorausgegangenen Zeit, in der er bei der „Kawa“ noch in den letzten Monaten (Januar bis einschließlich Mai 1957) rd. 616,–, 623,–, 598,–, 318,– und 340,– DM verdiente, in den Monaten Juni bis einschließlich September 1957 nur noch ein Einkommen von rd. 199,–, 93,–, 93,– und 352,– DM hatte. Trifft diese Feststellung zu, dann ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte in der Zeit von Juni bis September 1957 noch in der Lage war, an seine Ehefrau und seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu leisten. Eine Fortsetzung der von dem Landgericht zutreffend als Dauerstraftat bezeichneten Verletzung der beiden Unterhaltspflichten über den 20. Mai 1957 hinaus könnte hiernach nur in Frage kommen, wenn der Angeklagte im letzten Drittel des Monats Mai noch Einnahmen gehabt hätte oder bei voller Ausnutzung seiner Arbeitskraft hätte haben können, die ihn in die Lage versetzten, Zahlungen an Frau und Sohn, sei es auch nur in kleinem Umfange, zu leisten. Diese Möglichkeit ist, da die Strafkammer sein Einkommen für den ganzen Monat Mai auf rd. 340,– DM beziffert hat, nicht auszuschließen. Das Landgericht hat jedoch insoweit ebensowenig eine Feststellung getroffen, wie darüber, ob und welche Tätigkeit der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1957 bis zu seiner Festnahme am 19. Februar 1958 ausgeübt und inwieweit er etwa in dieser Zeit sich seinen Unterhaltspflichten mit wenigstens bedingtem Vorsatz entzogen hat.

Durch die unzureichenden Feststellungen wird nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldumfang berührt. Demgemäß erweist sich auch in diesem Falle die Aufhebung des Urteils als erforderlich.

Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Frau und seinem Sohn wird der Urteilssatz zur Vermeidung von Missverständnissen dahin zu fassen sein, dass er „zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht“ oder der „Verletzung der Unterhaltspflicht“ schlechthin (ohne Hinweis auf das tateinheitliche Zusammentreffen) schuldig ist; die Fassung des bisherigen Urteilssatzes, dass der Angeklagte wegen „zweier Vergehen ...“ verurteilt wird, ist irreführend.

Ferner wird die Strafkammer im Falle der Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Mai 1957 das Berufsverbot, auf das gegen den Angeklagten durch dieses Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt worden ist, nicht bloß „aufrechtzuerhalten“, sondern neu auszusprechen und näher zu bezeichnen haben (vgl. § 76 StGB; ferner u. a. RG JW 1925, 1493 Nr. 3).

MantelDr. GeierWerner
Dr. PeetzMartin
Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen Verfahrensmängeln (Meineid, Unterhaltspflicht) — Themis