Revision verworfen: Mord an Kindern wegen niedriger Beweggründe und Verdeckungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/56
- Datum
- 23.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe sind anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen und können das Mordmerkmal bilden, auch wenn neben ihnen weitere Motive mitgewirkt haben.
Die Tötung zur Verdeckung früherer Straftaten kann eine besonders verwerfliche Motiveinstellung darstellen und als Mordmerkmal herangezogen werden.
Tatrichterliche Feststellungen zu Tatsachenfragen sind für die Revision bindend; die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt.
Die Verneinung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) durch das Tatgericht ist nur dann zu beanstanden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für § 51 StGB verkannt wurden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stuttgart, 25. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anneliese C._________, geborene █████████, geboren am █████████ 1921, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1956 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus und wegen Kindestötung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Sachbeschwerde greift sie die Verurteilung wegen Mordes an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Angeklagte schenkte im September 1950 Zwillingen das Leben. Sie hatte nunmehr drei Kinder, ihr Ehemann hatte noch zwei aus erster Ehe mitgebracht. Er erklärte ihr, dass er weitere Kinder nicht wünsche. So kam es, dass sie, nachdem sie bereits in den Jahren 1946 bis 1947 dreimal ihre Frucht abgetrieben und im Jahre 1948 ein Kind gleich nach der Geburt getötet hatte, im Juli 1951 eine erneute Schwangerschaft unterbrechen ließ. In einem weiteren Fall führte sie im Mai 1952 eine Frühgeburt herbei. Dieses Kind, von dem nicht feststeht, dass es bei der Geburt noch lebte, verbrannte sie im Ofen.
Bei den beiden Schwangerschaften in den Jahren 1951 und 1952 war der Nachbarschaft der Leibesumfang der Angeklagten trotz ihrer Tarnmaßnahmen aufgefallen. Sie verstand es, den Verdacht ihrer Umwelt zu zerstreuen, indem sie ihre Leibesfülle teils als staturbedingt normal, teils als Folge einer Nierenerkrankung darstellte. Bei einer künftigen Geburt musste sie damit rechnen, dass ihr die Nachbarn vorhalten würden, ihr früherer auffälliger Leibesumfang habe ebenfalls in Schwangerschaften seinen Grund gehabt; sie hatte deshalb eine Entdeckung der in den Jahren 1951 und 1952 begangenen Straftaten zu befürchten. Um dies zu vermeiden, fasste sie Mitte August 1952, als sie wiederum schwanger war, den Entschluss, das Kind heimlich auszutragen und nach der Geburt zu töten. Hierfür war auch maßgebend, „dass weitere Kinder von ihrer Mutter und ihrem Ehemann nicht erwünscht waren, dass solche Kinder eine finanzielle Belastung darstellen und ihr im Haushalt erhebliche Mehrarbeit verursachen würden“.
Aus den angeführten Beweggründen ließ sie ihr am Ostersonntag 1953 geborenes Kind ersticken. Bei zwei weiteren Schwangerschaften in den Jahren 1954 und 1955 verfuhr sie ebenso.
1. Das Schwurgericht findet darin, dass die Angeklagte ihre drei Kinder aus Furcht vor Mehrarbeit und stärkerer geldlicher Belastung tötete, niedrige Beweggründe, da sie bei jeder Straftat gesund, stark und arbeitsfähig gewesen sei und mit ihrer Familie sogar in einem gewissen Wohlstand gelebt habe.
Die Revision meint, ein niedriger Beweggrund beim Töten rechtfertige die Verurteilung wegen Mordes nur dann, wenn er den Ausschlag für das Handeln des Täters gegeben habe. Deshalb vermisst sie die Prüfung, in welchem Verhältnis die Furcht der Angeklagten vor Mehrarbeit und geldlicher Belastung dazu gestanden habe, dass sie auch tötete, weil ihr Ehemann und ihre Mutter keine Kinder mehr wünschten.
Richtig ist hieran, dass es bei dem Werten des sittlichen Gehalts eines Beweggrundes auf die gesamten Umstände des Falles ankommt und das Urteil die Haltung der Angeklagten zu der Abneigung ihres Ehemannes und ihrer Mutter gegen weiteren Familienzuwachs nicht ausdrücklich erörtert. Für diese Familienangehörigen hat jedoch nach den gesicherten Verhältnissen, in denen sie lebten, ersichtlich auch nur der Wunsch nach einem bequemen und sorgenfreien Leben die Abneigung gegen weitere Geburten begründet. Dass die Angeklagte auch diesem Wunsche der Angehörigen bei ihren Erwägungen Raum gab, kann die Verwerflichkeit ihrer Gesinnung nicht in Frage stellen. Denn die Angehörigen wussten nichts von den Schwangerschaften und den Plänen der Angeklagten. Ihnen ging es nur darum, weiteren Familienzuwachs durch Vermeiden erneuter Schwangerschaft zu verhindern. Zum Töten hat sich die Angeklagte allein und unter eigener Verantwortung entschlossen.
Die Annahme des Schwurgerichts, die Beschwerdeführerin habe ihre drei Kinder aus niedrigen Beweggründen getötet, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Rechtlich einwandfrei ist nach den Feststellungen auch die weitere Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte habe getötet, um ihre in den Jahren 1951 und 1952 begangenen Straftaten zu verdecken. Die Revision hält sie für denkgesetzlich fehlerhaft, weil eine gleiche Gefahr, die die Angeklagte in den Jahren 1953 bis 1955 durch Töten ihrer Kinder habe vermeiden wollen, schon nach der Geburt der Zwillinge im Jahre 1950 hätte eintreten können. Das trifft nicht zu, denn den Nachbarn ist der Leibesumfang der Angeklagten nach den Feststellungen erst bei ihren Schwangerschaften in den Jahren 1951 und 1952 aufgefallen.
Was die Revision weiter in diesem Zusammenhang vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die bindenden Feststellungen des Urteils und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
Das Schwurgericht hat die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten rechtlich einwandfrei bejaht. Die Revision vermisst zu Unrecht die Prüfung, ob ein Fall des § 51 Abs. 2 StGB vorliege; denn das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 51 StGB schlechthin verneint. Damit ist auch für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB kein Raum.
| Werner | Dr. Hirchner | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |