Revision verworfen: Urkundenfälschung durch Identitätstäuschung auf Rechnungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/53
- Datum
- 21.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Urkundenfälschung genügt die Täuschung über die Person des Ausstellers; es ist unerheblich, ob der bezeichnete Namensträger tatsächlich existiert oder aus der Urkunde ermittelbar ist.
Die Herstellung unechter Urkunden ist als Täuschung im Rechtsverkehr anzusehen, wenn sie darauf gerichtet ist, Behörden oder Dritte in ihrer Rechtsbeurteilung zu beeinflussen.
Für den Vorsatz reicht es aus, dass die Täter die Absicht haben, die Urkunde bei Eintritt bestimmter, zunächst ungewisser Voraussetzungen gegenüber dem Rechtsverkehr zu verwenden.
Es genügt, dass die Urkunde mit dem Willen hergestellt wird, sie der zu täuschenden Stelle zur körperlichen Wahrnehmung zugänglich zu machen; dies begründet die Eignung zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Ein gemeinsames, bewusst gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten begründet deren Verantwortlichkeit für die gemeinschaftlich begangene Urkundenfälschung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 28. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Altmetallhändler Alfons ████ aus ███, geboren am ██ in ███, 2.) ███ ██████ ████, geboren am 14. ██,
wegen Urkundenfälschung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgericht ███████ als Vertreter der ███████, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Alfons a) und Michael i) gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ war als Aufkäufer für den Altmetallgroßhändler Karl █████ in Augsburg gegen Provision tätig. Er erhielt jeweils vor Antritt einer Einkaufsreise von diesem zur Bezahlung der anzukaufenden Metallmengen einen Geldbetrag. Zwecks Abrechnung über die ihm zur Verfügung gestellten Beträge und über die ihm zustehende Provision sowie für die Verbuchung der Ankaufsgelder in den Büchern des ████ hatte ███ von den Verkäufern Rechnungen auf Formblättern eines Ankaufblocks ausstellen zu lassen, die den Firmenaufdruck des ████ trugen und auf denen Name und Anschrift des Verkäufers sowie Art, Menge und Preis des verkauften Metalls anzugeben waren; der Verkäufer hatte den Empfang des Kaufpreises auf den Rechnungen zu bescheinigen. Wiederholt traten Händler an ███ mit der Bitte heran, ihnen Metall ohne Rechnungserteilung abzukaufen, █████ sie Steuern sparen könnten. ███ trug dies dem ██████ vor, der sich mit einem solchen Verfahren zugunsten der Verkäufer einverstanden erklärte, aber verlangte, dass bei diesen Verkäufen, um die Buchung in seinem eigenen Betrieb und die Abrechnung über die dem ███ mitgegebenen Gelder zu ermöglichen, eine Rechnung nicht auf den wahren Namen des Verkäufers, sondern auf einen beliebigen anderen Namen ausgestellt und ████████████ unterzeichnet werde. Demgemäß verkaufte Alfons ███ an ███ wiederholt Altmetall und unterzeichnete die von ███ auf die Namen ████ und ███ ██████████████ Vordrucke. Einmal, als Alfons ███ krank war und Michael ███ eilig fortgehen musste, unterschrieb die Ehefrau des Alfons ███, die beauftragt war, mit ███████████ auf dessen Ersuchen mit dem erfundenen Namen „Werna ████“.
Auf Grund dieser Feststellungen sind die Angeklagten Alfons und Michael ██ wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Bei diesen Angeklagten hat das Landgericht außerdem eine Umsatzsteuerhinterziehung festgestellt, die aber straflos gelassen worden ist, weil sie rechtzeitig selbst Anzeige erstattet haben (§ 410 RAO).
Die Angeklagten Alfons und Michael ███ haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 267 StGB, gerügt. Die Revisionen sind unbegründet.
Die Verwendung falscher Namen ist vom Landgericht als Herstellung unechter Urkunden beurteilt worden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Fall der „versteckten Anonymität“ vorliege, weil sie Namen gebraucht hätten, die so allgemein verbreitet seien, dass die Ermittlung des Ausstellers an Hand der Urkunde oder irgendwelcher aus ihr ersichtlichen Umstände nicht möglich sei. Dieser Angriff ist unbegründet.
Es genügt bei der Urkundenfälschung die Täuschung über die Person des Ausstellers. Ob der Träger des anderen Namens ermittelt werden kann und ob es ihn überhaupt gibt, ist gleichgültig (vgl. RGSt 46, 297, 300; 48, 298; BGHSt 1, 121).
Auch die weitere, vom Revisionsgericht durch die Sachrüge veranlasste rechtliche Nachprüfung lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass die ████████ zunächst nur dem ██ und seinem Geschäftsherrn █████ zugeleitet wurden, die in die Machenschaften eingeweiht waren und nicht getäuscht werden konnten. Der Zweck des Vorgehens der Angeklagten bestand vielmehr darin, die Steuerbehörde zu täuschen, falls ihr, womit gerechnet werden musste, die Unterlagen bei einer Geschäftsprüfung des █████ vorgelegt würden. Sie erkannten, dass ihr ursprünglicher Plan, die Verkäufe ohne jeden schriftlichen Beleg zu tätigen, nicht durchführbar war, und entschlossen sich deshalb, um die Beteiligung ihres Betriebes der Steuerbehörde zu verheimlichen, diese durch unechte Urkunden, soweit erforderlich, über die Person des Verkäufers zu täuschen. Dass eine beabsichtigte Irreführung einer Behörde als Täuschung im Rechtsverkehr anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urt. des erkennenden Senats NJW 1953, S. 955 Nr. 24).
Es bestand auch die Absicht, die Urkunde der körperlichen Wahrnehmung der zu täuschenden Steuerbehörde zugänglich zu machen (BGHSt 2, 50); denn gerade zu diesem Zweck wurde die Herstellung vorgenommen. Hätte nur die Abrechnung des ██ mit ██████ ermöglicht werden sollen, so hätte mit einem beliebigen Namen unterzeichnet werden können, und es wäre nur nötig gewesen, die spätere Vernichtung der Rechnung oder deren Rücksendung zu vereinbaren. Gerade weil alle Beteiligten sich darüber klar waren, dass █████ für spätere Buchprüfungen der Steuerbehörde Belege benötigte, entschloss man sich zu dem geschilderten Vorgehen. Ob, wann und in welcher Weise das Finanzamt eine Prüfung der Geschäftsbücher des █████ durchführen und ob es hierbei insbesondere den Lieferungen der auswärtigen Altmetallhändler nachgehen werde, war für die Beschwerdeführer, als sie die falschen Belege herstellten, allerdings nicht vorhersehbar. Diese Ungewissheit der künftigen Entwicklung rechtfertigt jedoch keineswegs die Annahme, dass die Angeklagten etwa nur mit bedingtem Vorsatz handelten. Ihr Wille war vielmehr für den ins Auge gefassten Fall steuerlicher Nachprüfung der Bücher des █████ unmittelbar darauf gerichtet, die Steuerbehörde zu verhindern, dass die Spur zu ihnen kam und Maßnahmen gegen sie traf. Es genügt, dass nach dem Willen der Täter von den falschen Urkunden nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen, deren Eintritt vorerst noch ungewiss war, Gebrauch gemacht werden sollte (RGSt 16, 133; 19, 25; RG GA 69, 177; RG LZ 1922 Sp. 594 Nr. 4; 1923 Sp. 287 Nr. 4).
Es ist überdies nicht erforderlich, dass die Täter bereits bei der Fälschungshandlung im Sinn hatten, eine bestimmte Person zu täuschen; es genügt vielmehr, dass sie allgemein den Gedanken verfolgten, mit der falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr so einzuwirken, dass irgendjemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden sollte (RGSt 41, 144, 146; 15, 19, 25); das gilt namentlich bei der Täuschung von Behörden. Die Fälschungen geschahen hiernach „zur Täuschung im Rechtsverkehr“.
Es bedarf bei dieser Sachlage nicht der Entscheidung der Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal entsprechend der früheren Fassung des § 267 StGB im Sinne einer „Absicht“ auszulegen ist oder ob insoweit jetzt weniger strenge Anforderungen nach der inneren Tatseite zu stellen sind.
Auch dem Angriff des Michael ███, sein Beitrag sei nicht ausreichend festgestellt, fehlt die Grundlage. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Alfons ███ mit seinem Vater Michael ███ den Plan von Verkäufen ohne Rechnung besprochen, bevor dieser dem █████ vorgetragen wurde. Als ██ erklärte, er könne ohne Belege nicht kaufen, wohl aber mit einer auf einen erfundenen Namen ausgestellten Rechnung, ging Alfons ███ erst nach Rücksprache mit Michael ███ und in dessen Einverständnis auf den Vorschlag ein. ████████ war Michael ███ bei der Unterzeichnung der Rechnungen durch Alfons ███ mit falschen Namen selbst zugegen. Die Feststellung, dass Vater und Sohn ███ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt und die ███ als eigene gewollt haben, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem waren die Revisionen der Beschwerdeführer mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Hörchner | Peetz | Dr. Schalscha | |||
| Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien |