Revision im Betrugsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 3/67
- Datum
- 21.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Betrugs ist erforderlich, dass durch eine täuschende Handlung ein Irrtum erregt wird, der den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst und dadurch ein Vermögensnachteil entsteht.
Besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Prolongation oder Einlösung von Wechseln, schließt dies ohne weitere Feststellungen die Annahme einer Täuschung nicht aus; die tatrichterlichen Feststellungen müssen die Vorstellung des Täters von seiner Zahlungsfähigkeit substantiiert erhellen.
Strafschärfende Würdigungen und die Bewertung der Gesinnung des Angeklagten dürfen nicht im Widerspruch zu den tatrichterlich festgestellten Tatsachen stehen; belastende Schlussfolgerungen erfordern konkrete Feststellungen.
Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 StGB (Berufsverbot) muss in Zweck, Umfang und Begründung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und angemessen begrenzt werden.
Eine Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht tragfähig belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf UW ██ aus ██ ██████, dort ███████, geboren am ████████████ 1926, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter
als beisitzende Richter,
███ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juli 1966, soweit es nicht auf Freisprechung lautet, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ██████████████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, selbständig – allein oder mit einem anderen – ein Handelsgewerbe zu betreiben, als kaufmännischer Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter für andere tätig zu werden oder sich irgendwie in einem kaufmännischen Unternehmen, an dem seine Ehefrau oder seine Kinder kapitalmäßig beteiligt sind, zu betätigen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihr kann der Erfolg bereits aus sachlichen Gründen nicht versagt werden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte am 8. April 1963 unter der irreführenden Firmenbezeichnung ███ ██ █████████████ von seinen █████████████████ von ███ ausgestellte Wechsel über je 10.000 DM, die am 3. und 7. August 1963 bei der ███ ██████████ in ███ zahlbar waren, akzeptiert und dem Aussteller zur Weitergabe an Dritte ausgehändigt, obwohl er nach seiner Vermögenslage wusste, dass er bei Fälligkeit der Wechsel zu ihrer Einlösung nicht in der Lage sein werde. Durch die hierin liegende Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit habe der Angeklagte, so legt das Urteil weiter dar, wenn nicht schon bei von ███ selbst, so doch bei dessen Nachmann, dem Elektrogroßhändler ███, einen entsprechenden Irrtum erregt und diesen dadurch zum Ankauf der beiden Wechsel veranlasst. Das habe zur Folge gehabt, dass von ████ gemäß der Absicht des Angeklagten in den Besitz von Bargeld in Höhe der Wechselsummen gelangte, während ████ von seiner Rechtsnachfolgerin, welche die Einlösung der Wechsel nicht erreichen konnte, auf Zahlung der Wechselsumme in Anspruch genommen wurde. Bei alledem geht die Strafkammer davon aus, dass von ███ sich dem Angeklagten gegenüber am 8. April 1963 schriftlich verpflichtet hatte, die Wechsel bei Warenlieferung drei Monate zu prolongieren, bei Nichtlieferung aber selbst einzulösen bzw. am Fälligkeitstage mit zu bezahlen.
Diese Feststellungen tragen die Annahme vollendeten Betrugs nicht.
Ein Betrug zum Nachteil von ███████ scheidet aus mehreren Gründen aus.
Hier fehlt es an der Feststellung einer Irrtumserregung. Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 8. April 1963 geht nämlich hervor, dass von ███ nicht nur über die Identität des Angeklagten mit dem Wechselakzeptanten unterrichtet war, sondern auch darüber, dass der Angeklagte eine Zahlung am vorgesehenen Fälligkeitstage nicht beabsichtigte, vielmehr im Innenverhältnis von dieser Verpflichtung gerade befreit werden sollte. Ferner ist eine Absicht des Angeklagten, sich auf Kosten seines Geschäftspartners einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht festgestellt. Das Urteil ergibt vielmehr umgekehrt gerade die Absicht des Angeklagten, von █████ durch die Hingabe der Wechsel, bei denen es sich um „reine Finanzwechsel“ handelte (UA 11), Vermögensvorteile ohne ersichtliche Gegenleistung zuzuwenden. Deshalb kann von ████ nach diesen Feststellungen auch vom Angeklagten durch die Aushändigung der beiden Akzepte nicht geschädigt worden sein.
Soweit ein Betrug zum Nachteil ███████████ in Betracht kommt, bleibt offen, ob hier eine objektive Täuschungshandlung anzunehmen ist. Das Urteil schließt jedenfalls die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte, wenn er auch mit der Weitergabe der Wechsel an Dritte rechnete, doch darauf vertraut haben kann, von ████ werde entsprechend der Vereinbarung vom 8. April 1963 entweder bei Warenlieferung für Prolongation oder – im Falle der Nichtlieferung – für Einlösung der Wechsel sorgen und dadurch von späteren Wechselnehmern jeden Schaden abwenden.
Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Einlassung des Angeklagten, er habe sich durch Weiterverkauf der von seinem Geschäftspartner zu liefernden Waren das zur Einlösung der beiden Wechsel erforderliche Geld beschaffen wollen, würdigt und als widerlegt erachtet, geht sie offensichtlich allein von der Annahme aus, dass es auf die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit (3. und 7. August 1963) ankomme (UA 13, 14). Sie berücksichtigt also nicht, dass der Angeklagte sich für den Fall der Warenlieferung mit von ██ ██ über eine von diesem zu veranlassende Prolongation geeinigt hatte und deshalb damit rechnen konnte, wenigstens nach Ablauf der Verlängerungsfrist mit Hilfe der Warenerlöse zur Bezahlung der Wechsel imstande zu sein. Eine solche Vorstellung des Angeklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt umso mehr in Betracht zu ziehen, als er – was das Landgericht freilich wiederum nicht näher erörtert – nach der Vereinbarung vom 8. April 1963 als Gegenwert für die Hingabe von Kundenwechseln im Betrage von 88.950 DM gegen von ███ Ansprüche auf Warenlieferung in entsprechendem Umfang bzw. auf Auszahlung der Wechselsummen erlangt hatte. Dass der Angeklagte sich darüber hinaus vorgestellt haben kann, von ███████████ keine Waren liefern, dafür aber vereinbarungsgemäß selbst die Wechsel einlösen, findet in den Urteilsgründen keine Erwähnung.
Mit der gegebenen Begründung kann der Schuldspruch daher nicht aufrechterhalten werden.
Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte zu den Menschen gehöre, denen bei dem Streben nach eigenem Vorteil jedes Mittel recht sei, und dass er in seiner übermäßigen Profitgier dazu neige, die bestehende Rechtsordnung zu missachten. Diese Ausführungen finden lediglich in den angeführten Vorstrafen des Angeklagten ihre Rechtfertigung, stehen aber zu den Feststellungen im vorliegenden Fall in einem unvereinbaren Widerspruch. Hier hat der Angeklagte nämlich, soweit der festgestellte Sachverhalt ersehen lässt, überhaupt nicht zu eigenem Vorteil, sondern allenfalls zum Vorteil seines Geschäftspartners von █████████ gehandelt; denn nur dieser ist in den Besitz der Wechselsummen gelangt, und das Urteil ergibt nichts dafür, dass der Angeklagte hiervon Nutzen gezogen hat oder dass ihm die Annahme der Wechsel anderweitig vergütet worden ist. Bei dieser Sachlage erscheint es auch fehlerhaft, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, er habe in der Hauptverhandlung keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt, sondern sich ständig bemüht, seinen Geschäftspartner von ██ ███ zu belasten. Diese Art der Verteidigung lag nach den tatrichterlichen Feststellungen nahe (vgl. im Übrigen BGHSt 1, 103; 1, 107).
Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird es sich gegebenenfalls empfehlen, auch den von der Revision mit der Verfahrensrüge vorgetragenen Bedenken näher nachzugehen. Wenn es zutreffen sollte, dass Schneider nicht 20.000 DM, wie das Urteil feststellt, sondern 26.000 DM an von ███ gezahlt hat, und ████ sogar vor Erwerb der Wechsel, wäre die bisherige Begründung einer durch die Wechselhingabe bewirkten Schädigung ███████████ nicht stichhaltig. Der Schaden könnte allerdings schon darin bestanden haben, dass er keine rediskontfähigen Wechsel erhalten hat.
Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird auch auf eine angemessene Begrenzung des Verbots der Berufsausübung im Sinne des § 42 l StGB zu achten sein; die bisherige – sehr weitgehende – Fassung der Anordnung und ihre Begründung genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. BGH GA 1960, 183).
| Fischer | Hübner | Loesdau | |||
| Seibert | Pikart |