Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Beweiswürdigung und Berichtigung zu versuchtem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 366/87
Datum
18.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision in Teilen statt und berichtigte den Schuldspruch in Fall II 6/7 zu versuchtem Diebstahl; zugleich hob er Feststellungen und Strafaussprüche in den Fällen II 6/7 und II 8 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund war eine unvollständige Würdigung frühere r polizeilicher Angaben einer Zeugin in den Urteilsgründen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in den Urteilsgründen eine Würdigung wesentlicher frühere Äußerungen einer Zeugin, die in der Hauptverhandlung nicht mehr oder nur eingeschränkt erinnerungsfähig war, kann dies zur Aufhebung der Verurteilung führen (§§ 244 Abs. 3, 337 StPO).

2

Eine Rüge nach § 261 StPO ist zulässig, wenn der Revisionsführer hinreichend deutlich darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat.

3

Der Tatrichter hat die Beweise erschöpfend zu würdigen; er muss in den Gründen darstellen, inwieweit frühere Vernehmungen mit der Schilderung in der Hauptverhandlung übereinstimmen oder diese bestätigen bzw. infrage stellen.

4

Stellt das Urteil eine Tat fälschlich als vollendet dar, die nach zutreffender Würdigung als Versuch zu beurteilen ist, ist der Schuldspruch zu berichtigen und der darauf gestützte Strafausspruch aufzuheben.

5

Bei Aufhebung von Feststellungen und Strafaussprüchen ist die Sache, soweit die Aufhebung reicht, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen; bei Festsetzung der Gesamtstrafe bedarf es einer umso eingehenderen Begründung, je näher sie den zulässigen Grenzen kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 366/87 in der Strafsache gegen ██████ If) aus ███████, geboren am ██ 1953 in [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1987 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Januar 1987

1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle II 6/7 des versuchten Diebstahls schuldig ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben: a) im Falle II 8 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die im Falle II 6/7 verhängte Freiheitsstrafe, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Begutachtung der Aussagefähigkeit der Zeugin Ko) beanstandet, führt im Ergebnis zur Aufhebung der Verurteilung im Falle II 8 (§§ 244 Abs. 3, 337 StPO).

Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Landgerichts, es habe für die Beurteilung der Beweisfrage eigene Sachkunde, der Nachprüfung standhält; das könnte hier deshalb zweifelhaft sein, weil sich das Landgericht in den Gründen seines Urteils nur mit der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung befasst, nicht aber mit ihren Angaben bei der Polizei; bei dieser Vernehmung, deren Inhalt der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung näher darlegt, konnte sich die Zeugin noch an Einzelheiten erinnern und eine zusammenhängende Sachdarstellung geben (Bd. I Bl. 63 d. A.). Diese Entwicklung der Aussage, mit der sich das Landgericht auseinandersetzen musste, wenn es die Aussagefähigkeit der Zeugin prüfen wollte, wird damit im Urteil nicht dargestellt.

Doch enthält das Vorbringen der Revision auch Elemente einer Rüge nach § 261 StPO; aus dem Vorbringen wird insgesamt die Beanstandung noch hinreichend deutlich, der Beschwerdeführer vermisse eine Würdigung der Schilderung des Tathergangs, wie ihn die Zeugin ███ noch bei der Polizei geben konnte. Diese Beanstandung ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; BGH, Urteil vom 19. April 1983 – 1 StR 824/82 –, Leitsatz in StV 1983, 321) und auch begründet. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihm bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Insoweit weist das landgerichtliche Urteil Lücken auf. Die Zeugin ███ hat vor der Polizei den Tathergang geschildert und den Täter, der sie mit dem Messer bedroht hat, näher beschrieben; das Landgericht hat diese Vernehmung auch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (Bd. II Bl. 315 d. A.). Damit musste diese Vernehmung auch im Urteil gewürdigt werden, hier insbesondere deshalb, weil die Zeugin nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung keine Bekundungen von Bedeutung mehr machen konnte (UA S. 17). Da diese Würdigung im Urteil fehlt, muss der Senat davon ausgehen, dass sie nicht oder nicht ausreichend erfolgt ist.

Ein Beruhen des Urteils auf dem Mangel ist nicht auszuschließen. Die Zeugin ███ hatte bei der Polizei bekundet, einer der Männer sei herübergelaufen und durch das offene Fenster in ihr Zimmer geklettert; ob der zweite Mann, der vorher im Rasen gelegen war, mit im Zimmer war, könne sie nicht sagen. Darin könnte eine jedenfalls teilweise Bestätigung der vom Landgericht als unglaubhaft bewerteten Einlassung des Angeklagten liegen, nämlich seines Vorbringens, er habe sich bei dem Versuch, in das Anwesen einzubrechen, verletzt und sei daher im Gras vor dem Fenster liegengeblieben (UA S. 16). Zudem hat die Zeugin den Täter, der sie mit dem Messer bedroht hatte, bei ihrer polizeilichen Vernehmung näher beschrieben. Das Landgericht setzt sich damit, ob diese Beschreibung auf den Angeklagten zutrifft, nicht auseinander, sondern hebt nur darauf ab, die Zeugin habe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung keinen Täter genau beschreiben können (UA S. 17). Auch das ist ein Mangel.

2. Im Falle II 6/7 hatte das Landgericht, wie es bei der Abfassung des Urteils selbst erkannt hat, die Tat nicht als vollendeten Diebstahl, sondern als versuchten Diebstahl werten müssen. Demgemäß war der Schuldspruch zu berichtigen. Der Strafausspruch musste aufgehoben werden; es ist nicht auszuschließen, dass der – erst nachträglich bemerkte – Fehler sich auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die in den weiteren Fällen verhängten Einzelstrafen nicht von der Aufhebung der Strafen in den Fällen II 6/7, 8 berührt. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung der Gesamtstrafe eine umso eingehendere Begründung erforderlich ist, je mehr sie der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nahekommt (BGHSt 24, 268).

[Unterschriften: Schauenburg, Kuhn, Ulsamer, Maul, Granderath]

Revision teilweise stattgegeben: Beweiswürdigung und Berichtigung zu versuchtem Diebstahl — Themis