Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung einer Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 366/86
- Datum
- 15.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorstrafe darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihre Eintragung der Tilgung unterliegt und nach § 51 Abs. 1 BZRG der Verwertung im Strafverfahren verschlossen ist.
Die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG bestimmte zehnjährige Tilgungsfrist führt dazu, dass nach ihrem Ablauf die betreffende Vorverurteilung nicht mehr verwertet werden darf.
Hat der Tatrichter eine einzige Vorverurteilung als wesentlichen straferschwerenden Umstand gewertet und ist diese Vorverurteilung dem Verwertungsverbot unterlegen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung im Übrigen keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, sind weitergehende Revisionsangriffe zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 15. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 366/86 in der Strafsache gegen Siegfried M_____) aus ████████████, dort geboren am ██ 1951, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
2. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten als „wesentlichen straferschwerenden Umstand“ gewertet (UA S. 11). Diese – einzige – Vorverurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 9. Oktober 1975 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung unterliegt jedoch dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, weil für ihre Eintragung die gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre dauernde Tilgungsfrist abgelaufen war. Die Vorstrafe durfte daher nicht strafschärfend gewertet werden.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 1986 wird verwiesen.
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