Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafzumessung und Zurückverweisung zur Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 366/84
Datum
17.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die fehlerhafte Festsetzung der Einzel- und Gesamtstrafe im Fall I.3. Der BGH hielt fest, dass das Urteil unklar blieb, welche Tat einer ausgesprochenen Einzelstrafe zuzuordnen ist, und hob deshalb den Strafmaßteil auf. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Einzelstrafen und zur erneuten Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren in Tateinheit begehbaren Verurteilungen sind vom Tatrichter die Einzelstrafen zu bestimmen; das Unterlassen trägt einen Aufhebungsgrund zur Folge.

2

Wenn das Urteil eine Einzelstrafe nennt, aber nicht angibt, auf welche der verurteilten Taten sie sich bezieht, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur Klarstellung zurückzuverweisen.

3

Bei Zurückverweisung darf der neue Tatrichter den Angeklagten nicht durch Erhöhung der Gesamtstrafe gegenüber der bisherigen Rechtslage verschlechtern (Verbot der Schlechterstellung).

4

Die Revision ist, soweit sie die Aufhebung des fehlerhaften Teils erreicht, begründet; weitergehende Rügen bleiben unbegründet und sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 1. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 366/84 in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Josef ██ aus ████, geboren am 20. August 1958 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 1. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall I. 3 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: „Die Revision rügt zutreffend, dass die Strafkammer es offenbar versehentlich unterlassen hat, im Fall 3 für die beiden in Tatmehrheit stehenden Straftaten des Angeklagten ██ (Beihilfe zum Betrug und gemeinschaftlich begangener Betrug UA S. 21) außer der Gesamtstrafe auch (zwei) Einzelstrafen festzusetzen. Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung im Fall 3 auf eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erkannt (UA S. 25) und offengelassen, auf welche der beiden in diesem Komplex abgeurteilten Straftaten sich diese Strafe beziehen soll. Die Sache ist daher zur Festsetzung der Einzelstrafen im Fall 3 sowie zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten kann hierin nicht gefunden werden (vgl. BGHSt 30, 93, 97 sowie BGH Beschluss vom 22. Mai 1984 – 1 StR 255/84). Der neue Tatrichter wird im Fall 3 getrennte Strafen festsetzen und erneut eine Gesamtstrafe bilden müssen, wobei eine Erhöhung der Gesamtstrafe jedoch nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 4, 345, 347).

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet.“

Dem tritt der Senat bei.

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KuhnGranderath
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