Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§ 356 StGB): Anforderungen an „Einverständnis“ nach Abs. 2 und Strafrahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 366/81
Datum
11.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Rechtsanwälte wurden wegen gemeinschaftlichen Parteiverrats verurteilt, weil sie in derselben Rechtssache zunächst eine Geschädigte vertraten und später gegnerische Interessen förderten, indem sie eingehende Wiedergutmachungszahlungen umleiteten. Der BGH bestätigt den Schuldspruch dem Grunde nach. Die Strafaussprüche werden jedoch aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 356 Abs. 2 StGB (Handeln im Einverständnis mit der Gegenpartei) nicht tragfähig festgestellt sind, insbesondere fehlt eine ausreichende Grundlage für ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; zudem weist der BGH auf eine vertiefte Bewährungsprüfung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „Rechtssache“ im Sinne des § 356 StGB erfasst den rechtlich erheblichen Sachverhalt in seiner Tatsachen- und Interessengesamtheit; dieselbe Rechtssache liegt auch bei verschiedenen Verfahren vor, wenn eine (Teil-)Identität der Tatsachen- und Interessenlage besteht.

2

Parteiverrat begeht ein Rechtsanwalt, wenn er in derselben Rechtssache nach früherer Beratung oder Vertretung einer Partei pflichtwidrig einer anderen Partei bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen dient; vorbereitende Handlungen können Teil dieser pflichtwidrigen Interessenwahrnehmung sein.

3

Eine Sicherungszession bzw. Abtretung von Forderungen berührt das Mandatsverhältnis und das durch § 356 StGB geschützte Interesse der Partei grundsätzlich nicht; sie nimmt einer pflichtwidrigen Tätigkeit zum Nachteil der bisherigen Partei nicht ohne Weiteres die Pflichtwidrigkeit.

4

Der Strafrahmen des § 356 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei handelt; hierfür ist zumindest ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein von Täter und Gegenpartei erforderlich.

5

Bei der Strafzumessung ist eine schuldmindernde Wirkung zu berücksichtigen, wenn durch die Tat zwar ein Nachteil eintritt, gleichzeitig aber Verbindlichkeiten der betroffenen Partei getilgt werden und dadurch Erfolgsunrecht und Schuld gemindert sind.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 2. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen wegen Parteiverrats

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Laufhütte, Dr. Schikora als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (C____) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Freiherr von ███████ aus __ als Verteidiger des Angeklagten Bernhard SC,

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner (1 aus F____) als Verteidiger des Angeklagten Gerd ██████

Justizhauptsekretärin (__) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Februar 1981 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen „gemeinsamen Parteiverrats“ nach § 356 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt, und zwar den Angeklagten Bernhard ████ zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und die Angeklagten Gerd SC und Horst MC je zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des materiellen Rechts rügen, sind begründet, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten.

I. Die Angeklagten sind zu Recht wegen Parteiverrats verurteilt worden.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

a) Die drei Angeklagten sind Rechtsanwälte in Rottweil. Sie bilden eine Anwaltssozietät, die 1970 zwischen Bernhard █████ und Horst MC begründet wurde und in die Gerd SC, der Sohn von Bernhard SC, am 1. Januar 1978 eintrat. Er war aber schon seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und in der Anwaltskanzlei tätig.

b) Im Mai 1973 erhielt die Sozietät ein Mandat der Firma KC. Sie war von einem Angestellten namens St um den Geldbetrag von 21.563 DM gebracht worden und wollte dafür Ersatz erlangen. Der Angeklagte MC erwirkte gegen St einen Zahlungsbefehl. Auf der Grundlage dieses Zahlungsbefehls wurde jedoch die Zwangsvollstreckung nicht betrieben, weil St, der wegen Betrugs zum Nachteil der Firma BC verurteilt wurde, in strafrichterlichen Entscheidungen die Auflage der Schadenswiedergutmachung erteilt wurde. St musste „durch Mahnungen und ähnliche Maßnahmen“ zu Zahlungen angehalten werden. Sie gingen auf das Geschäftskonto der Anwaltssozietät. Am 28. Mai 1977 überwies der Angeklagte MC auf Grund von Zahlungen St an die Firma BC 500 DM.

c) Zu den Klienten der Anwaltssozietät gehörte seit 1973 auch die Firma █████, deren Prokurist Heinz HO ein Bekannter des Angeklagten Gerd ███ war. Ab 1976 überließ die Firma HC die Eintreibung ihrer Forderungen der Anwaltssozietät. Am 14. Oktober 1977 teilte Heinz HO dem Angeklagten Gerd ███ mit, dass seine Firma gegen die Firma BC Forderungen in Höhe von etwas mehr als 5.000 DM habe und beauftragte die Anwaltssozietät, die Forderungen geltend zu machen und beizutreiben. Die erfolgreiche Erledigung dieses Auftrags war von vornherein zweifelhaft. Ein gegen die Firma █████████ am 29. September 1977 gestellter Konkursantrag war am 10. Oktober 1977 mangels Masse zurückgewiesen worden. Das wussten die Angeklagten und Heinz ███.

d) In dieser für die Realisierung der Forderungen der Firma HC ungünstigen Situation schlug der Angeklagte Bernhard SC seinem Sohn Gerd SC vor, dieser Firma die Wiedergutmachungszahlungen St zukommen zu lassen, soweit sie Gebühren und Kosten überstiegen, also von der Firma BC beansprucht werden konnten. Der Angeklagte Gerd SC griff diesen Vorschlag auf. Zunächst trug er dafür Sorge, „dass ein Teil der Forderungen der Firma HC gegen die Firma BC tituliert wurde“ (UA S. 8). Auf Grund einer von ihm gefertigten Klage, in der er ausführte, dass die Beklagte „im Rechtssinne noch existiere“, erging gegen die Firma BC am 4. April 1978 Versäumnisurteil auf Zahlung von 2.525,17 DM nebst Zinsen an die Firma HC. Wiederum gemäß den Vorschlägen seines Vaters erteilte der Angeklagte Gerd SC der Firma BC am 5. Mai 1978 eine Abrechnung, in der er die „inzwischen geleisteten Zahlungen nicht angab, obwohl er festgestellt hatte, dass auf Grund dieser Zahlungen die Firma BC 2.045,45 DM zu beanspruchen hatte. Der Brief mit der Abrechnung kam allerdings mit dem Postvermerk „Firma erloschen“ an das Anwaltsbüro zurück.

e) Am 7. Juni 1978 richtete der Angeklagte ████ bei der Genossenschaftsbank ██████ ein Anderkonto ein, auf das vom Geschäftskonto der Sozietät am 3. Juli 1978 der Betrag von 2.045,45 DM überwiesen wurde. Am nächsten Tag informierte der Angeklagte Gerd SC die Firma HC. Er schlug vor, die sich aus dem Guthaben auf dem Sonderkonto ergebende Forderung der Firma BC zu pfänden, händigte Heinz HC das Formular eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus, erklärte ihm, dass er den Antrag selbst ausfüllen müsse, „damit die Firma BC die Sozietät insoweit nicht verantwortlich machen könne“ (UA S. 12), und erläuterte, wie der Antrag lauten müsse. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 7. Juli 1978 antragsgemäß erlassen und den Angeklagten als Drittschuldnern am 12. Juli 1978 zugestellt. Am 28. August 1978 überwies der Angeklagte MC vom Anderkonto 2.145,45 DM (St hatte inzwischen weitere 100 DM gezahlt) auf das Konto der Firma █████.

f) Die Firma BC wurde am 12. September 1978 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Die Löschungsanzeige ging am 29. September 1978 bei den Angeklagten ein.

2. Auf Grund der Feststellungen des Tatgerichts steht es außer Frage, dass die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte bei ihnen anvertrauten Angelegenheiten „in derselben Rechtssache“ zwei Parteien in entgegengesetztem Interesse dienten.

a) Eine Rechtssache ist ein rechtlich erheblicher Sachverhalt, ein Lebensverhältnis in seinem Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt (BGHSt 15, 332, 338; 18, 192; Hüibner in LK 10. Aufl. § 356 Rdn. 124). Eine Rechtssache umfasst die Gesamtheit der rechtlich im Rahmen eines Sachverhalts in Betracht kommenden Interessen (BGH, Urt. vom 22. November 1957 – 2 StR 377/57; Hüibner aaO Rdn. 121). Um dieselbe Rechtssache handelt es sich bei (Teil-)Identität der Tatsachen- und Interessengesamtheit des materiellen Rechtsverhältnisses in einer alten und einer neuen anvertrauten Angelegenheit, auch wenn diese Angelegenheiten Gegenstand verschiedener Verfahren sind (BGHSt 5, 301, 304; 9, 341, 345; 15, 332, 338; 18, 192; Hüibner aaO Rdn. 123, 124; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 4). Pflichtwidrig dient ein Anwalt einer Partei, wenn er in derselben Rechtssache bereits eine andere Partei bei Verfolgung gegensätzlicher Interessen beraten oder vertreten hat (BGHSt 5, 284, 285; 7, 261, 263; 9, 341, 346; 15, 332, 334; 18, 192, 193; Hüibner aaO Rdn. 73, 77 und 80; Lackner aaO Anm. 6).

b) Das Rechtsinteresse der Firma BC war darauf gerichtet, möglichst rasch und möglichst umfassend ihr zugute kommende Ersatzleistungen des Schädigers zu erlangen. Für dieses Interesse hatten die Angeklagten durch Erwirkung eines Zahlungsbefehls, „durch Mahnungen und ähnliche Maßnahmen“ gestritten. Ihm dienten sie durch Überweisung eines Betrags nach Eingang einiger Zahlungen ███████. Dann aber stellten sich die Angeklagten in den Dienst des dem Rechtsinteresse der Firma ██ entgegengesetzten, von ihnen selbst pflichtwidrig hervorgerufenen Interesses der Firma HC, die Ersatzleistungen ██████ – wenn auch zur Realisierung von Forderungen gegen die Firma BC – zu erlangen. In Wahrnehmung dieses gegensätzlichen Interesses teilten sie der Firma BC eingehende Zahlungen nicht mit, erstellten sie eine unrichtige Abrechnung, erwirkten für die Firma HC einen Vollstreckungstitel, halfen ihr, einen sie als Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken und führten das aus Zahlungen St resultierende Guthaben auf dem Anderkonto an die Firma HC ab. Diese gegen das Rechtsinteresse der Firma BC gerichtete Überweisung war von vornherein das Ziel der Angeklagten. Ihm dienten als vorbereitende Akte die erwähnten vorausgehenden Handlungen und Unterlassungen. Die Frage, wie weit die Angeklagten hätten gehen dürfen, wenn sie dieses Ziel nicht von vornherein verfolgt hätten, bedarf keiner Erörterung. Der Sachverhalt findet in dem, der Gegenstand der Entscheidung BayObLGSt 1959, 219 war, keine Parallele. Die Erwägungen von Hüibner über den Widerstreit von Interessen, der sich erst im Laufe der Zeit entwickelt (LK aaO Rdn. 96), gelten weitgehend auch für das Verhalten der Angeklagten, die den Widerstreit selbst hervorgerufen haben, um das Rechtsinteresse zu vereiteln, für das sie sich einst auftragsgemäß einsetzten.

c) Tatbestandsmäßiges Handeln der Angeklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Firma BC am 28. Oktober 1976 in einer „Global-Zession“ mit Wirkung vom 1. November 1976 ihre gesamten Forderungen „aus den laufenden Geschäften“ abtrat und diese Abtretung in einer späteren Vereinbarung bestätigte. Diese Abtretung, eine Sicherungszession, welche die Firma BC „bis auf Widerruf“ berechtigte, im Rahmen eines geordneten Geschäftsgangs die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen (UA S. 24), berührte das (unter b dargelegte) Rechtsinteresse der Firma ███ und ihr Mandatsverhältnis zu den Angeklagten nicht. Ihre Schadensersatzforderung gegen St war keine Forderung aus laufenden Geschäften. Aber selbst wenn die Abtretung auch diese Schadensersatzforderung erfasst hätte, wäre allein dadurch das Mandatsverhältnis nicht beeinflusst worden (vgl. §§ 409, 410 BGB). Sogar im Falle seiner eine Ausschüttung an den Zessionar ermöglichenden oder gebietenden Modifikation hatte das, was die Angeklagten zugunsten der Firma HC taten, nichts an Pflichtwidrigkeit zum Nachteil der Firma BC eingebüßt.

d) Für das tatbestandsmäßige Handeln der Angeklagten ist es ohne Bedeutung, ob die Firma ███ sich zur Tatzeit in Liquidation befand. Davon, dass sie jedenfalls nicht erloschen war, gingen die Angeklagten aus (UA S. 9, 11, 13, 25).

3. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts tragen seine Folgerungen, dass die Angeklagten vorsätzlich und mittäterschaftlich gehandelt haben und sich nicht auf Verbotsirrtum berufen können. Was die Angeklagten dagegen vorbringen, ist offensichtlich unbegründet.

II. Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben.

Der Strafrahmen des § 356 Abs. 2 StGB kann nur Anwendung finden, wenn der Täter im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei handelt. Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen Einverständnis die Rede sein kann, und ob die Tatvollendung davon abhängt, dass wirklich ein Nachteil zugefügt wird (vgl. Hüibner aaO Rdn. 149 bis 151 m.w.N.; Lackner, StGB 14. Aufl. § 356 Anm. 9). Der Eintritt eines Nachteils ist hier nicht fraglich. Durch das Verhalten der Angeklagten ist der Erfolg der gegenüber St betriebenen Rechtsverfolgung weitgehend vereitelt, der Zufluss eines Betrags von 2.145,45 DM, über den sie hätte disponieren können, an die Firma unterbunden worden. Der Gesichtspunkt, dass Schulden der Firma HC getilgt worden sind, lässt die Nachteilszufügung nicht entfallen. Die Tatsache der Schuldentilgung mindert aber das Erfolgsunrecht und die Schuld der Angeklagten.

Einverständnis im Sinne von § 356 Abs. 2 StGB setzt zumindest gemeinsames Schädigungsbewusstsein des Täters und der Gegenpartei voraus (Hüibner aaO Rdn. 149; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 356 Rdn. 26). Ob die Gemeinsamkeit des Schädigungsbewusstseins schon vorliegt, wenn die „Gegenpartei“ die auf Schädigung der „eigenen Partei“ gerichteten Beistandsleistungen des Rechtsanwalts widerspruchslos annimmt (so BGH, Urt. vom 24. Januar 1957 – 4 StR 530/56 –, wiedergegeben bei Hüibner aaO), kann hier unerörtert bleiben. Denn was die Strafkammer über die Vorstellungen und Motive des Zeugen Heinz HO ausgeführt hat, der das Verhalten der Angeklagten „für unkorrekt“ und sein eigenes Verhalten für „gerechtfertigt“ hielt, „weil ihm eine entsprechende Forderung gegen die Firma BC zustand“ (UA S. 31), vermag den Schluss, dass er Schädigungsbewusstsein hatte, keinesfalls zu tragen. Dass er das Verhalten der Angeklagten für „unkorrekt“ hielt, besagt nicht, dass er ihre Beistandsleistungen als auf Schädigung der Firma BC gerichtete Handlungen bewertete. Die Beurteilung des eigenen Verhaltens als „gerechtfertigt“ spricht gegen eine solche Bewertung. Möglicherweise ist die „Parallelwertung in der Laiensphäre“ des Zeugen entscheidend vom Gesichtspunkt bestimmt worden, dass die Firma BC per Saldo keinen Schaden erleide. Infolgedessen muss noch einmal geprüft werden, ob der Strafrahmen des § 356 Abs. 2 StGB zur Anwendung kommen kann.

III. Folgender Hinweis ist veranlasst:

Auch wenn der neue Tatrichter wiederum Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verhängen sollte, müsste die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung eingehender behandelt werden, als es bisher geschehen ist. Die Strafkammer ist vor allem auf die Tatsache der Schuldentilgung, durch die das Erfolgsunrecht und die Schuld der Angeklagten gemindert worden sind (vgl. II.), nicht näher eingegangen. Ihre Ausführungen lassen eher eine Überbewertung des Unrechtsgehalts erkennen. Das „Gewinnstreben“, das sie den Angeklagten vorwirft, hätte verdeutlicht werden müssen. Es folgt nicht ohne Weiteres aus dem Bestreben, die Firma ████ als gute Mandantin zufriedenzustellen und ihr keinen Anlass zu einem Anwaltswechsel zu geben.

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen

Dr. Woesner ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert.

PikartSchikora
Laufhütte
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