Revision aufgehoben: Unzureichende Substantiierung bei Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 366/57
- Datum
- 14.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge ist verpflichtet, sein Gedächtnis zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts einzusetzen.
Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids muss das Gericht darlegen, dass Umstände vorlagen, die dem Zeugen die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Irrtums ermöglichten.
Die bloße Feststellung eines Widerspruchs in fremden Zeugenaussagen begründet nicht automatisch die Erkennbarkeit eines Irrtums; maßgeblich ist, ob dem Zeugen der Widerspruch vorgehalten wurde und ob dies seine Aussage beeinflusste.
Fehlen in den Urteilsgründen wesentliche Feststellungen zum Vernehmungsverlauf oder zur Reaktion des Zeugen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 14. Mai 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Winzer Helmut S. (aus D———/Lahn, geboren am ████████ 1930 in K———/Josel, wegen fahrlässigen Falscheids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ████████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er als Zeuge in einem Strafverfahren gegen den Handelsvertreter ██████ beschwor, dieser habe für ihn an ein Hotel in Oberhausen Wein zum Preise von 1,75 DM je Flasche verkauft, während dies tatsächlich für 1,80 DM je Flasche geschehen war. Das Landgericht hält für nicht widerlegt, dass die falsche Aussage des Angeklagten auf einem Irrtum beruht, der ihm bei der Einsicht in die Verkaufsbelege unterlaufen war. Es meint aber, er hätte die Möglichkeit dieses Irrtums erkennen und die Aussage entsprechend einrichten müssen.
Die im Urteil hierfür angeführten Gründe halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings war der Angeklagte verpflichtet, bei der Vernehmung „sein Gedächtnis zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts einzusetzen“. Die Strafkammer legt aber nicht dar, dass eine solche Gedächtnisanspannung das Erinnerungsbild des Angeklagten gelindert oder in seiner Sicherheit erschüttert hätte, zumal es sich nach den Urteilsfeststellungen um einen nebensächlichen Punkt handelte (RGSt 63, 370, 372). Der Vorhalt, die Buchhalterin des Hotels habe in ihrer Zeugenaussage den Nettopreis von 1,80 DM je Flasche angegeben, brauchte dies nicht unbedingt zu bewirken (RGSt 22, 297, 299; 26, 133, 136; 63, 370, 373; BGH 1 StR 786/52 vom 19. Mai 1953 bei Dallinger MDR 1953, 596 zu § 163 StGB), selbst dann nicht, wenn er den Hinweis enthielt, sie habe diese Angabe „unter Bezugnahme“ auf die Rechnungen gemacht; denn diese hatte der Angeklagte selbst eingesehen und gerade darauf beruhte seine andere (allerdings irrige) Bekundung. Ob ihm vorgehalten worden war, dass die Buchhalterin ihre Aussage „an Hand der
Belege“ erstattet hatte, was ihn weiter zur Überprüfung seiner Erinnerung und gegebenenfalls zu einer weniger bestimmten Aussage hätte veranlassen müssen, lässt das Urteil nicht sicher erkennen. Das Landgericht hat den vernehmenden Richter nicht als Zeugen gehört. Es teilt auch nichts darüber mit, ob der Angeklagte nochmals vernommen worden ist, nachdem █████ gegen seine Verurteilung Berufung eingelegt hatte, ob ihm damals ein Vorhalt gemacht worden ist, und welcher, und wie er sich daraufhin verhalten hat. Dies wäre aber für die Beurteilung seiner Aussage im ersten Rechtszug aufschlussreich gewesen.
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Hübner |