Revisionen verworfen: Bewährungsentscheidung bei Gewaltunzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 366/56
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert nicht, einem bereits angehörten und sich geäußerten Angeklagten weitere Fragen zu stellen, sofern ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt dem Tatrichter und ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; der Revisionsgerichtshof ersetzt die würdigeungs- und prognostische Einschätzung des Tatrichters nicht, wenn die Urteilsgründe eine fehlerfreie Abwägung erkennen lassen.
Die Staatsanwaltschaft kann die Strafaussetzung mit einer Sachrüge angreifen; eine Aufhebung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Vollstreckung oder die Persönlichkeit des Täters rechtsfehlerhaft oder willkürlich verkannt hat.
Ein Schuldspruch oder die Strafzumessung sind nur dann wegen sachlicher Rechtsfehler aufzuheben, wenn konkrete Rechtsanwendungs- oder ernsthafte Würdigungsfehler dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 4. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen K ███ aus ███, den Vertreter ███, geboren am ███ 1919 in ██, ██, Kreis ██, ██████████, wegen Gewaltunzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ████, Staatsanwalt ████, ████ bei der Verkündung als ██████████, ███ █████████████████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Juni 1956 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Gewaltunzucht eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten ausgesprochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Der Angeklagte hat die Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Er macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, wendet sich mit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Beschwerdeführer nur insoweit näher ausgeführt, als er geltend macht, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil der Vorsitzende ihn kaum zu der Frage gehört habe, ob ihm der Widerstand der Zeugin Erika ███ notwendig als ernsthafter Widerstand zum Bewusstsein kommen musste.
Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte, dem ein Verteidiger zur Seite stand, sich zur Sache äußerte, dass er nach der Vernehmung jedes Zeugen Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und dass er im letzten Wort erklärte, er fühle sich unschuldig. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter an den Angeklagten noch Fragen hätte richten oder ihn zu weiteren Aussagen hätte veranlassen sollen. Es trifft zwar zu, dass die Strafkammer am 17. März 1956 den Haftbefehl aufgehoben und zur Begründung u. a. ausgeführt hat, der Annahme dringenden Tatverdachts stünden „in subjektiver Hinsicht deshalb erhebliche Bedenken entgegen, weil der Beschuldigte nach dem vorangegangenen, entgegenkommenden Verhalten der Zeugin ███ der Ansicht sein konnte, dass sie seinen Annäherungen keinen ernst zu nehmenden Widerstand entgegensetzen würde“.
Aus Anklage und Eröffnungsbeschluss ergibt sich aber eindeutig, dass dem Angeklagten vorgeworfen wurde, er habe bei seinem Vergehen gegen Erika ███ Gewalt angewendet. Der Beschwerdeführer hat sich, wie aus den Urteilsgründen zu ersehen ist, auch gegen den Vorwurf der Gewaltanwendung verteidigt.
Nach alledem kann die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht durchgreifen.
2. Der Schuldspruch und der Strafaussprach lassen auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
Ob die Persönlichkeit des Angeklagten erwarten lässt, dass er auch ohne Vollstreckung der Strafe unter der Einwirkung ihres Ausspruchs in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, hat der Tatrichter zu entscheiden.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von rechtlich zu beanstandenden Erwägungen ausgegangen ist. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt, aber trotzdem die Überzeugung gewonnen, dass sich der nur unerheblich und nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der keinesfalls „eine an sich kriminelle Persönlichkeit“ sei, die Strafe, die einen einschneidenden Vorgang in seinem Leben darstelle, zur Mahnung dienen lassen werde.
Die Strafkammer hat auch ausreichend und ohne Rechtsfehler dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung nicht erfordert.
| Dr. Peetz | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Horchner | Werner |