Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverfahren: Aufklärungspflicht vor Unterbringungsanordnung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 366/54
Datum
28.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in einem Sicherungsverfahren nach §429a StPO wegen unzüchtiger Handlungen an Kindern gemäß §42b StGB untergebracht. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft und aufgeklärt hat, ob mildere Maßnahmen (z. B. Vormundschaft/Entmündigung) oder Aufsicht durch Angehörige genügen. Es fehlten Vernehmungen der in Frage kommenden Angehörigen und eine Prüfung zivilrechtlicher Alternativen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung einer Unterbringung nach §42b StGB muss das Gericht vorab sorgfältig prüfen, ob eine von der Allgemeinheit abzuwehrende Gefahr auch durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann.

2

Zur Aufklärungspflicht gehört bei zweifelhaftem Gefährdungsumfang die Vernehmung der Angehörigen oder sonstiger Personen, die zur Beaufsichtigung in Betracht kommen; die bloße Äußerung eines Polizeibeamten ersetzt diese Ermittlung nicht.

3

Das Gericht hat insoweit auch zu prüfen, ob zivilrechtliche Maßnahmen wie Entmündigung und Bestellung eines Vormunds (§§1897, 1901 BGB) geeignet sind, die Gefahr zu beseitigen, bevor freiheitsentziehende Maßnahmen getroffen werden.

4

In Sicherungsverfahren nach §429a StPO sind materielle und verfahrensrechtliche Erfordernisse so zu würdigen, dass die Freiheitsbeschränkung nur nach abschließender Abwägung und hinreichender Aufklärung angeordnet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 26. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Johannes ███ aus ███████, dort geboren am ███████████████ 1879, zur Zeit einstweilen untergebracht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

bei der Verhandlung: Bundesanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 26. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschuldigte hat im Frühjahr und im Sommer 1953 an zwei Kindern, mit denen er im Hause seiner Nichte Frau █████ allein zusammen war, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Das Strafverfahren gegen ihn ist, da er infolge Altersabbaus zurechnungsunfähig ist, eingestellt worden. Im Sicherungsverfahren nach § 429a StPO ist seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet worden.

Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, durch Vernehmung seiner Angehörigen sowie des Bürgermeisters seines Wohnortes klarzustellen, ob nicht durch mildere Maßnahmen als die Unterbringung eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewandt werden kann. Die Rüge ist begründet. Das Urteil lässt erkennen, dass der Beschuldigte sich nur in dem von ihm bewohnten Hause an Kindern, mit denen er allein war, vergangen hat. Dass er Gelegenheit gesucht habe, außerhalb des Hauses sich Kindern unzüchtig zu nähern, ist nicht ersichtlich. Bei seinem hohen Alter erscheint eine Überwachung und Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit auch innerhalb der Familie nicht unmöglich. Die Strafkammer hatte sich nicht mit der Beurteilung durch einen auswärtigen Polizeibeamten, ob die Eheleute █████ zur Beaufsichtigung des Beschuldigten in der Lage sind, ob insbesondere wiederholte Abwesenheit der Frau █████ im Krankenhaus zu erwarten ist, begnügen dürfen. Aufklärung durch Vernehmung der Eheleute █████ selbst war geboten. Dabei hätte auch klargestellt werden können, ob etwa, falls die Eheleute █████ zu ausreichender Überwachung des Beschuldigten auch nunmehr, nachdem sie durch die Vorkommnisse gewarnt sind, nicht imstande sein sollten, andere geeignete Verwandte bereit und in der Lage sind, sich des Beschuldigten so anzunehmen, dass eine Wiederholung solcher Taten nicht zu befürchten ist.

Die unzureichende Nachprüfung, ob die der Allgemeinheit drohende Gefahr nicht auch durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen, z. B. Entmündigung und Bestellung eines Vormundes, der den Aufenthaltsort des Beschuldigten bestimmen könnte (§§ 1901 Abs. 1, 1897, 1800, 1631 Abs. 1 BGB), zu erreichen ist, verletzt auch das sachliche Recht.

Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

JustizangestellterDr. PeetzSeibert
MantelDr. HärchnerDr. Schalscha
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