Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch mangels Betreuungsverhältnis (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 366/51
Datum
20.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der Unzucht mit einer in seinem Haushalt beschäftigten 17‑jährigen freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Streitpunkt war, ob ein Betreuungsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB vorlag. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Landgericht zu Recht von einem reinen Arbeitsverhältnis ausgegangen ist, weil die Eltern die Verantwortung fortdauernd innehatten. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB setzt voraus, dass den Haushaltsvorstand durch Abrede oder tatsächliche Übernahme wesentliche Versorgungs- oder Erziehungsaufgaben übertragen worden sind.

2

Die Beurteilung, ob ein solches Betreuungsverhältnis besteht, richtet sich in erster Linie danach, welche Versorgungsverpflichtungen die Eltern dem Haushaltsvorstand tatsächlich übertragen haben.

3

Die bloße Aufnahme eines minderjährigen Dienstmädchens in die Hausgemeinschaft sowie Vereinbarungen über Lohn, freie Kost und Wohnung begründen ohne weitere Übertragungen der elterlichen Verantwortung nicht automatisch ein Betreuungsverhältnis.

4

Bestehende und fortdauernde persönliche Verbindung und Fürsorge der Eltern (z. B. Ermahnungen, Sorge um Schulbesuch und Kirchgang) sprechen dagegen, dass die Eltern ihre Verantwortung an den Haushaltsvorstand abgetreten haben, und rechtfertigen die Qualifikation als reines Arbeitsverhältnis.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 12. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bückermeister Josef ███ aus █████, geboren am ███ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 12. April 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anschuldigung der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) freigesprochen worden, weil zwischen ihm und der in seinem Haushalt als Dienstmädchen aufgenommenen, zur Tatzeit 17 Jahre alten Babette ███ kein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden habe.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben.

Ob die ███ dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen ist oder ob zwischen den beiden ein bloßes Arbeitsverhältnis ohne Verbindung mit einem Betreuungsverhältnis bestanden hat, hängt in erster Linie davon ab, welche Versorgungsverpflichtungen die Eltern des Mädchens mit den in demselben Orte wohnhaften Angeklagten getroffen haben. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Mutter und der Stiefvater der ███ bei deren Einstellung in den Haushalt allein mit der Ehefrau des Angeklagten verhandelt und dabei außer der über Lohn, freie Kost und Wohnung getroffenen Abmachung nur die „ehrliche und gerechte“ Behandlung des Mädchens in dem Sinne zur Bedingung gemacht, dass es eine gute Verpflegung erhalten müsse und arbeitsmäßig nicht überanstrengt werden dürfe.

Das Landgericht durfte daraus entnehmen, dass die Erziehungsberechtigten der ███ dem Angeklagten als Haushaltsvorstand weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Wege über seine Ehefrau die Allein- oder auch nur Mitverantwortung für die Lebensführung des Mädchens übertragen wollten und der Angeklagte diese Verantwortung übernommen hat.

Das Landgericht hat auch geprüft, ob sich der Angeklagte trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse für das geistige und sittliche Wohl des Mädchens verantwortlich fühlen musste. Es hat die Frage verneint und dabei neben dem Alter der ███ und ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung entscheidend berücksichtigt, dass die in demselben Ort in der Nähe wohnenden Eltern mit dem Kindchen trotz seiner Aufnahme in die Familiensgemeinschaft des Angeklagten stets in persönlicher Verbindung blieben, es zu fleißiger Arbeit und ehrlichem, anständigem Verhalten im Hause und gegenüber allen übrigen Leuten ermahnten und sich auch um den Kirchgang sowie den Besuch der Berufsschule durch das Mädchen kümmerten. Wenn das Landgericht aus diesen Tatsachen den Schluss gezogen hat, dass sich die Eltern des Mädchens nach wie vor in vollem Umfange für seine Lebensführung verantwortlich fühlten und demgemäß zwischen dem Angeklagten und der ███ nur ein reines Arbeitsverhältnis ohne zusätzliche Begründung eines dem Schutze des § 174 Nr. 1 StGB unterstehenden persönlichen Betreuungsverhältnisses bestand, so entspricht das der Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die vom Reichsgericht entwickelten, im Urteil berücksichtigten Grundsätze vertritt (u. a. BGHSt 1, 55, 231).

Nicht entgegen steht auch das Urteil des Senats 1 StR 652/51 vom 15. Januar 1952, das in einem ebenfalls vom Landgericht in Augsburg in erster Instanz entschiedenen Falle die Verurteilung eines Angeklagten gebilligt hat, der ein aus demselben Orte wie er stammendes, in seine Hausgemeinschaft aufgenommenes minderjähriges Dienstmädchen zur Unzucht missbraucht hatte.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache beantragt.

MantelRichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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