Revision: Mangelhafte Feststellungen zu §20a StGB – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/62
- Datum
- 02.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des §20a StGB ist eine auf die Gesamtwürdigung abgestützte, nähere Schilderung und Bewertung der früheren Straftaten erforderlich; bloße Verweisung auf den Strafregisterauszug genügt nicht.
Ist eine Vielzahl von Taten rechtlich als fortgesetzte Handlung qualifiziert worden, obwohl eine zutreffende rechtliche Würdigung sie als selbständige Handlungen geboten hätte, kann dies die erforderliche Gesamtwürdigung nach §20a StGB beeinträchtigen und den Strafausspruch aufheben.
Das Revisionsgericht darf das angefochtene Urteil nicht zuungunsten des Angeklagten in der Weise umdeuten, dass es anstelle der Vorinstanz eine abweichende rechtliche Qualifikation vornimmt; sind insoweit Feststellungs- oder Bewertungsmängel vorhanden, ist zurückzuverweisen.
Bei der Gesamtwürdigung nach §20a StGB dürfen auch frühere Verurteilungen als symptomatische Taten herangezogen werden, die nicht zur Begründung der formellen Voraussetzungen des Absatzes 1 herangezogen werden konnten.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 2. November 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ████ aus ███████████, geboren am ████████ 1929 in ██, ███████ Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Soweit die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die 84 in der Zeit von Ende März 1960 bis 10. August 1960 begangenen, teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstähle des Angeklagten rechtsirrig als eine fortgesetzte Handlung verurteilt. Doch beschwert dies den Angeklagten nicht.
Die zum Strafausspruch erhobene Aufklärungsrüge bedarf keiner besonderen Erörterung, da die mit ihr in engem Zusammenhang stehende Sachrüge durchgreift. Mit dieser beanstandet die Revision zu Recht, dass das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen über die früheren Straftaten des Angeklagten enthält, sondern sich mit der Anführung der Vorstrafen anhand des Strafregisterauszugs begnügt, obwohl das Landgericht bei der Anwendung des § 20a StGB die früher abgeurteilten Diebstähle des Angeklagten (Urteil des Schöffengerichts Würzburg vom 22. Dezember 1950: 1 Jahr 2 Monate Gefängnis und Urteil des Schöffengerichts Hanau vom 3. November 1953: 3 Jahre Gefängnis) herangezogen hat und angesichts der rechtsirrigen Beurteilung der jetzt abgeurteilten Taten als eine fortgesetzte Handlung auch heranziehen musste (siehe BGHSt 1, 313). Die nach § 20a StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten (vgl. dazu LK 8. Aufl. Anm. II Nr. 3 zu § 20a StGB und die dort angeführte Rechtsprechung, insbes. BGH NJW 1953, 673 Nr. 16) ist nur auf der Grundlage solcher Feststellungen möglich. Das Fehlen einer näheren Schilderung der früheren Straftaten ist deshalb ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingt.
Hätte das Landgericht die jetzt abgeurteilten Straftaten, die allenfalls in einzelnen Teilabschnitten (z. B. Begehung mehrerer Einbrüche im Laufe einer Nacht) als fortgesetzte Handlungen bewertet werden konnten, rechtlich zutreffend als eine Mehrzahl selbständiger Handlungen gewertet, so hätte der Angeklagte möglicherweise allein deshalb schon als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB verurteilt werden können. Dieser Weg ist dem Landgericht durch die Rechtskraft des Schuldspruchs nunmehr verschlossen. Auch der Senat ist als Revisionsgericht nicht in der Lage, das angefochtene Urteil in diesem Sinne umzudeuten und unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Strafausspruch aufrechtzuerhalten.
Im Übrigen ist es überflüssig und rechtlich bedeutungslos, dass das Landgericht neben den formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB auch die des § 20a Abs. 2 StGB im Hinblick auf die früher abgeurteilten Taten geprüft und bejaht hat. Die Vorschrift des § 20a Abs. 2 StGB gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die äußeren Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB nicht gegeben sind (BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953 S. 6). Auch im Falle der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist bei der Gesamtwürdigung der Person des Täters die Heranziehung aller, also auch solcher als Symptomtaten in Betracht kommenden Verbrechen oder Vergehen zulässig und regelmäßig geboten, die zur Begründung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht herangezogen werden können (wie hier z. B. die Verurteilung durch das AG Bamberg vom 4. März 1952 zu 6 Wochen Gefängnis).
| Willms | Dr. Geier | Mai | |||
| Seibert | Hübner |