Aufhebung der Raubverurteilung mangels Feststellungen zur Zueignungsabsicht; Revision teils erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/94
- Datum
- 08.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft beim Raub setzt voraus, dass der Tatbeteiligte eine eigene Zueignungsabsicht hinsichtlich der Wegnahmegegenstände hat.
Fehlen in den Urteilsfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für die Zueignungsabsicht eines Mitbeteiligten, ist eine Verurteilung als Mittäter des Raubes nicht tragfähig und bedarf es erneuter tatrichterlicher Prüfung.
Ist die Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind nachträglich vorgebrachte Beanstandungen gegen den Schuldspruch unbeachtlich; unklare Schuldspruchsformulierungen können im Rahmen der rechtlichen Würdigung berichtigt werden.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen eines Delikts kann bei bestehender Tateinheit zur Aufhebung weiterer mitgefasster Verurteilungen führen und erfordert gegebenenfalls Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 365/94 vom 8. September 1994 in der Strafsache gegen
aus MB, geborena am 1. ███ Ayhan 1968 in ██████ ██ ████ aus M[REDACTED], geboren am Ismail ██ 1970 in Ans█████
wegen zu 1.) Raubes u. a. zu 2.) schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch in Nr. I. der Urteilsformel dahin klargestellt, dass der Angeklagte A schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Raubes in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Fällen der gefährlichen Körperverletzung.
Auf die Revision des Angeklagten B wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit in nicht geringer Menge sowie des Raubes in Mittäterschaft und zweier Vergehen der gefährlichen Körperverlet— zung“ (Nr. I. 3 der Urteilsformel) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten B wegen „schweren Raubes und zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung“ (Nr. I. 4. der Urteilsformel) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten ██ die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel des Angeklagten A hat im Ergebnis keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten ████ führt zur Aufhebung seiner Verurteilung.
I. Die Revision des Angeklagten A ist unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juni 1994 zutreffend dargelegt hat, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die gleichwohl nachträglich gegen den Schuldspruch vorgebrachten Beanstandungen sind daher unbeachtlich. Doch bedurfte die unverständliche Formulierung des Schuldspruchs in Nr. I. 3 der Urteilsformel der Klarstellung, die der Senat entsprechend der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen vorgenommen hat.
2. Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███ nicht ergeben.
II. Die Revision des Angeklagten ████ hat Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Täter und damit auch Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15). Die Revision beanstandet mit Recht, dass die bisherigen Feststellungen die für eine Verurteilung als Mittäter des Raubes erforderliche Absicht des Angeklagten ████, die von ihm und den anderen Tatbeteiligten während des Raubgeschehens weggenommenen Gegenstände sich selbst zuzueignen, nicht belegen. Nach Auffassung des Landgerichts wurde der Angeklagte B neben den anderen Tatbeteiligten nur als einer der „Geldeintreiber“ tätig, die dem Angeklagten ███████ zur Befriedigung seiner vermeintlichen Forderung über 6.000 DM aus Heroingeschäften verhelfen wollten. Zwar findet sich im Urteil die Formulierung „da beide ein materielles Interesse an der Einholung der Schulden hatten“, doch fehlt es an konkreten Feststellungen dazu, worin dieses materielle Interesse – auch des Angeklagten ████ – bestanden haben sollte.
Daß andere Tatgenossen eines Angeklagten von Zueignungsabsicht geleitet werden, genügt nicht. Hat der Tatbeteiligte eine solche Absicht nicht, so ist es bedeutungslos, ob sein Tatbeitrag nach allgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten wäre (BGHR aaO m.w.N.). Deshalb bedarf die Sache der näheren Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Feststellungen treffen kann, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten B belegen.
2. Zwar weist der Schuldspruch „wegen zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung“ an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch besteht – entgegen der Formulierung des Schuldspruchs in Nr. I. 4. der Urteilsformel – insoweit, wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend angenommen hat, Tateinheit auch
mit dem Raubdelikt. Daher zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes die Aufhebung der gesamten Verurteilung des Angeklagten ██████ nach sich.
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