Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Fehleinstufung nicht zu Lasten der Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 365/92
Datum
04.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim ein. Streitfragen betrafen die Revisionsnachprüfung und die rechtliche Qualifikation einzelner Tathandlungen (Beihilfe zur Hehlerei vs. Begünstigung). Der BGH verwirft die Revisionen nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet, da kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten vorliegt; eine Fehleinstufung führte zu keinem höheren Strafrahmen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation ist für die Angeklagte nicht rüge- oder revisionsbegründend, wenn die angewandte Vorschrift einen milderen Strafrahmen enthält als die zutreffende Vorschrift.

3

Die Entscheidung des Revisionsgerichts über eine abweichende Tatbestandsqualifikation richtet sich danach, ob die Feststellungen die Voraussetzungen des zutreffenden Delikts tragen.

4

Werden Revisionen verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels von den Beschwerdeführern zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 365/92 vom 4. August 1992

in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ in ███, Bernd ████, geboren am █████ in ██████, Christine ███████, geboren am ████████ in █████████,

wegen falscher Anschuldigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte Christine ██████ hatte im Falle III 9.2 auf Grund der getroffenen ██████████████ nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), sondern wegen Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen werden müssen. Doch ist die Angeklagte durch diesen Fehler nicht beschwert, da der Strafrahmen der angewandten Vorschriften milder ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften:]

FothGribbohmBrining
MaulWahl
Revisionen verworfen: Fehleinstufung nicht zu Lasten der Angeklagten — Themis