Revision verworfen: Schussabgabe nach Kolbenschlag nicht als gerechtfertigte Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/59
- Datum
- 03.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angegriffener, der durch einen Kolbenschlag vorübergehend an der Fortsetzung des Angriffs gehindert ist, kann nicht ohne weiteres annehmen, der Angriff sei beendet; der Angreifer kann weiterhin in Notwehr handeln, wenn er durch eine weitere Abwehrhandlung eine ihm drohende Gefahr abwehren will.
Derjenige, der sich auf eine nunmehrige Rolle als Angegriffener beruft, kann dies nur dann halten, wenn er entweder eindeutig unterlegen ist oder dem Angreifer erkennbar und eindeutig angezeigt hat, dass er den Angriff einstellt.
Eine Rüge, die als Verletzung einer Verfahrensvorschrift (z. B. § 267 StPO) vorgebracht wird, aber tatsächlich die Anwendung des materiellen Rechts angreift, ist als Sachrüge zu behandeln und bleibt unbegründet, wenn die materielle Rechtsanwendung tragfähig ist.
Das gezielte Abfeuern von Schüssen mit Todesfolge ist dann strafbar als Körperverletzung mit Todesfolge, wenn die Voraussetzungen einer Rechtfertigungshandlung (Notwehr oder gerechtfertigter Notwehrexzess) nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 14. Oktober 1958
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Ali ███ aus ██, ██, geboren ████████ 1923 in █, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Ribner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, als Justizangestellter ████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 14. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, damals Angehöriger einer aus Albanern gebildeten amerikanischen Wachkompanie, schoss am 13. September 1955 nach einem Streit während des Wachdienstes seinen Kameraden Hassan K. mit dem Karabiner in den linken Oberschenkel und führte damit dessen Tod herbei. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Verbrechens nach §§ 225, 223a, 226 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Soweit der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung des § 267 StPO rügt, beanstandet er in Wahrheit nur die Anwendung des sachlichen Rechts. Seine Sachrüge greift nicht durch.
Wie das Schwurgericht feststellt, brach K. den Streit mit dem Angeklagten dadurch ab, dass er sich eilends in seinen Postenbereich entfernte. Der Angeklagte setzte ihm nach und verfolgte ihn. In der Nähe eines Munitionsbunkers hielt K. inne und wandte sich gegen seinen Verfolger. Er ergriff seinen Karabiner am Lauf und schlug mit dem Kolben auf den Angeklagten ein. Dieser stürzte infolge des Schlages, der ihn an der linken Schädelseite getroffen hatte, und gab sodann, noch am Boden liegend, gezielt zwei Schüsse auf K. ab, von denen einer traf.
Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme des Schwurgerichts, dass K., als er den Kolbenschlag gegen den Angeklagten führte, in Notwehr gehandelt habe. Sie vermisst jedoch ein ausreichendes Eingehen auf die Frage, ob sich der Angeklagte nicht mit seinen Schüssen gegen einen wirklichen oder vermeintlichen Notwehrexzess zur Wehr gesetzt habe, und knüpft dabei an die vom Landgericht als nicht widerlegt erachtete Einlassung des Angeklagten an, dass er weitere Kolbenschläge des K. befürchtet und deshalb geschossen habe.
Der Senat tritt dem Schwurgericht bei. Die Revision irrt, wenn sie meint, die Notwehrlage des K. sei beendet gewesen, als dieser den Kolbenschlag gegen den Angeklagten geführt und ihn zu Fall gebracht hatte. Sie verkennt, dass der Angeklagte sein geladenes Gewehr noch zur Hand hatte, durch den Kolbenschlag nur vorübergehend an der Fortsetzung seines Angriffs gehindert war und durch seine Kopfverletzung möglicherweise eher zur Fortsetzung des Angriffs gereizt als zu dessen Einstellung veranlasst sein konnte. K. hätte deshalb weiterhin in Notwehr gehandelt, wenn er die ihm noch drohende Gefahr durch eine zweite Abwehrhandlung zu bannen suchte. Umgekehrt konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, sich nun seinerseits in der Rolle des widerrechtlich Angegriffenen zu befinden, solange er nicht selbst entweder eindeutig und auch für K. erkennbar unterlegen war oder diesem zu erkennen gegeben hatte, dass er seinen Angriff abbrechen wolle. Das erste war nicht der Fall. Das zweite hat der Angeklagte nicht getan.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.
| Schalscha | Martin | Willms | |||
| Dr. Geier | Dr. Ribner |