Treffer
BGH Beschluss

Revisionen und Kostenbeschwerde verworfen (BGH, 1 StR 365/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 365/89
Datum
25.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Mannheim sowie eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird ebenfalls verworfen (§ 465 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdeführern werden die Kosten der Rechtsmittel auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

3

Bei Verwerfung von Rechtsmitteln sind die Kosten des Rechtsmittels den unterliegenden Parteien aufzuerlegen; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

4

Die Prüfung einer Revision durch den Bundesgerichtshof beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, die für das Urteilsergebnis erheblich sind; bloße Beschwerdevorträge ohne Nachweis eines solchen Fehlers genügen nicht zur Erfolgsbegründung.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 365/89

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bäcker █████ ███████ ██ aus ███████ am ██████ 1964,

den ██████████████ Gregor █, dort geboren am [REDACTED] aus █

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ██ gegen die Kostenentscheidung des bezeichneten Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg Kuhn Foth Brüning v. Gerlach

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