Revisionen und Kostenbeschwerde verworfen (BGH, 1 StR 365/89)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/89
- Datum
- 25.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Bei Verwerfung von Rechtsmitteln sind die Kosten des Rechtsmittels den unterliegenden Parteien aufzuerlegen; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Die Prüfung einer Revision durch den Bundesgerichtshof beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, die für das Urteilsergebnis erheblich sind; bloße Beschwerdevorträge ohne Nachweis eines solchen Fehlers genügen nicht zur Erfolgsbegründung.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 6. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 365/89
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bäcker █████ ███████ ██ aus ███████ am ██████ 1964,
den ██████████████ Gregor █, dort geboren am [REDACTED] aus █
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ██ gegen die Kostenentscheidung des bezeichneten Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schauenburg Kuhn Foth Brüning v. Gerlach