Treffer
BGH Urteil

Untreue: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Wahrunterstellung (§244 Abs.3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 365/83
Datum
19.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue verurteilt; streitig war, ob ein Darlehen zweckgebunden oder als allgemeiner Betriebskredit gewährt war. Eine Zeugenaussage zugunsten der erlaubten Verwendung wurde nach §244 Abs.3 StPO als wahr unterstellt, blieb aber in der Urteilswürdigung unberücksichtigt. Der BGH rügt die Widersprüchlichkeit zwischen Wahrunterstellung und Beweiswürdigung, hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Behauptung im Verfahren nach §244 Abs.3 StPO als wahr unterstellt, muss der Tatrichter die Urteilsfeststellungen so ausfallen lassen oder darlegen, wie sich diese Wahrunterstellung mit der Beweiswürdigung in Einklang bringen lässt.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, jede als wahr unterstellte Einzeltatsache ausdrücklich zu erörtern; ist jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar, wie Wahrunterstellung und Beweiswürdigung zu vereinbaren sind, sind ergänzende Ausführungen erforderlich.

3

Widersprechen Urteilsfeststellungen der als wahr unterstellten Behauptung oder bleibt dieser Widerspruch unerklärt, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft.

4

Kann der festgestellte Beweiswürdigungsfehler das Urteil beeinflusst haben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 8. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 365/83 in der Strafsache gegen ███, den Geschäftsführer Dr. Dieter ████, geboren am █████ 1935 in ███████████████, wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe eine als wahr unterstellte wesentliche Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, dringt durch.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in der Begehungsform des Treubruchstatbestandes verurteilt, weil er das ihm von dem Zeugen ███ gewährte Darlehen von 1.000.000 DM, das nach dem Darlehensvertrag vom 16. August 1977 ausschließlich für die Entwicklung eines Sprachverschleierungsgeräts bestimmt war, nur in Höhe von 370.000 DM für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet hat, während er den Restbetrag von 630.000 DM im allgemeinen Geschäftsbetrieb der ███████ KG verbrauchte.

Um demgegenüber darzutun, dass ihm (auch) die Verwendung des Darlehens im Geschäftsbetrieb der ███████ KG vom Darlehensgeber gestattet worden sei, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

Der Zeuge ███ habe vor dem Konkursverwalter gesagt, soweit das Geld in die ██ geflossen sei, sei das in Ordnung, soweit der Dr. ████ das Geld für sich verbraucht habe, sei dies unrechtmäßig. Hierbei fiel auch das Wort „Stützungskredit“.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Behauptung so behandelt werden könne, als sei sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer sich in den Gründen ihres Urteils nicht mit der als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzt.

Zwar ist der Tatrichter nicht gezwungen, sich in jedem Falle mit einer als wahr unterstellten Beweistatsache im Urteil zu befassen. Andererseits dürfen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Wahrunterstellung nicht widersprechen (BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO; BGH NJW 1961, 2069; 1976, 1951; RG HRR 1937 Nr. 687). Daraus folgt, dass Ausführungen im Urteil auch erforderlich sind, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden können; andernfalls ist die Beweiswürdigung lückenhaft (BGHSt 28, 310, 311; RG HRR 1937 Nr. 687). So liegt es hier.

Das Landgericht hat seine Annahme, das dem Angeklagten gewährte Darlehen sei zweckgebunden, zwar in erster Linie auf den Wortlaut des Darlehensvertrages vom 16. August 1977 gestützt (UA S. 40); ergänzend wird jedoch die Aussage des Zeugen ██████ verwertet, die eindeutig ergeben habe, dass das Geld der Entwicklung des Sprachverschleierungsgeräts dienen sollte und dass diese Zweckbestimmung dem Angeklagten bewusst gewesen sei (UA S. 41). Damit ist nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen die als wahr unterstellte Äußerung des Zeugen, soweit das Geld in die ██ GmbH & Co. KG geflossen sei, sei das in Ordnung, denn diese Äußerung legt den Schluss nahe, der Angeklagte habe entsprechend seiner Einlassung von vornherein einen allgemeinen Betriebskredit erhalten oder der Zeuge habe später eine solche Verwendung gestattet.

Keine Auflösung dieses Widerspruchs lässt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen; insbesondere kann nach Sachlage – weil die Beweisbehauptung nach den Feststellungen nach wie vor als erheblich erscheint – auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der als wahr unterstellten Beweistatsache deshalb unterlassen durfte, weil es sie bei der Urteilsfindung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als für die Entscheidung unerheblich beurteilt hätte (vgl. dazu BGH NJW 1961, 2069, 2070).

Damit muss die Beweiswürdigung im dargelegten Sinne als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Der als wahr unterstellten Bemerkung des Zeugen ██████ kam, schon weil eine vereinbarte Zweckbindung vom Darlehensgeber jederzeit hätte aufgehoben werden können, wesentliche Bedeutung zu; widersprüchliche Angaben des Zeugen konnten zudem seine Glaubwürdigkeit und damit das gesamte Beweisergebnis in Frage stellen.

2. Ein Eingehen auf die allgemeine Sachrüge erübrigte sich.

Maul Ulsamer Herdegen Schimansky Granderath

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