Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig; Revision verworfen und Strafausspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 365/70
Datum
27.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur nachträglichen Begründung seiner Revision und brachte Verfahrensrügen vor. Das Gesuch wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt war und nachträgliches Nachschieben von Rügen nicht über Wiedereinsetzung zugelassen werden kann. Die Revision wurde verworfen; Schuldspruch und Strafausspruch wurden wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderung formell berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht tatsächlich versäumt wurde und der Beschwerdeführer nicht gehindert war, seine Rügen rechtzeitig vorzubringen.

2

Das nachträgliche Vorbringen von Verfahrensrügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann nicht durch ein Wiedereinsetzungsgesuch zugelassen werden.

3

Bei zwischenzeitlicher Änderung des materiellen Strafrechts sind Schuldspruch und Strafausspruch insoweit zu berichtigen, als Bezeichnungen und Strafarten nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen.

4

Eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ist nicht erforderlich, wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung bereits die geänderte Rechtslage berücksichtigt hat und gegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 365/70 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Theodor W. ██ aus ███████, dort geboren am ███ ██ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 einstimmig

Tenor

I. Das Gesuch des Angeklagten vom 22. Juni 1970 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 1970 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass 1. im Schuldspruch die Worte „Verbrechen“ und „im Rückfall“ entfallen, 2. im Strafausspruch an die Stelle von Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt und die Geldstrafen fortfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt. Sein Rechtsmittel ist ordnungsmäßig gerechtfertigt worden. Der Angeklagte war auch nicht verhindert, hierbei Verfahrensrügen anzubringen. Das Nachschieben von Verfahrensrügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann nicht auf Grund eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen werden (BGHSt 1, 443; BGH, Beschlüsse vom 17. September 1968 – 1 StR 440/68 – und vom 14. April 1970 – 1 StR 461/69 –). Diese Auffassung entspricht der des Generalbundesanwalts, der im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass die nachträglich angebrachte Verfahrensrüge nicht ordnungsmäßig ausgeführt ist und auch deshalb unzulässig sein würde (BGHSt 2, 168).

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat, soweit das zur Zeit seiner Verkündung geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Änderung des § 263 StGB und ersatzlosen Streichung des § 264 StGB a.F. (Art. 1 Nr. 76, 77 des 1. StrRG) waren der Schuldspruch durch Fortlassung der Worte „Verbrechen“ und „im Rückfall“ zu ändern und der Strafausspruch durch Ersetzung der Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe zu berichtigen sowie durch Aufhebung der Geldstrafen zu ändern. Eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs war nicht geboten, da die Strafkammer bei der Zumessung der Freiheitsstrafe der Höhe nach bereits das am 1. April 1970 in Kraft getretene Recht zugrunde gelegt hat und gegen ihre insoweit angestellten Erwägungen durchgreifende Bedenken nicht zu erheben sind. Von der Vorschrift des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen, hat kein Anlass bestanden.

LoesdauWoesnerMeise
PfeifferStrickert
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