Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 365/65
Datum
06.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Kindern. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung. Er stellt klar, dass ein ausgeschiedener, zeitlich späterer Tatteil der Verurteilung nicht zugrunde gelegt wurde und dass die Tatrichterwürdigung der kindlichen Aussagen ohne Sachverständigengutachten ausreichte. Eine verminderte Schuldfähigkeit war nicht gegeben; das Berühren über der Kleidung konnte tatbestandsmäßig sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines psychologisch-medizinischen Sachverständigen ist nur bei konkreten, rechtsrelevanten Zweifeln erforderlich.

2

Wird ein Tatteil vorläufig ausgeschlossen (z. B. nach § 154 Abs. 2 StPO), darf ein zeitlich späteres, dadurch ausgeschiedenes Geschehen nicht der Verurteilung zugrunde gelegt werden.

3

Zum Tatbestand der Unzucht mit Kindern kann das Berühren der Brust- oder Geschlechtsregion über der Kleidung genügen, sofern es nicht rein flüchtig oder ohne Bedeutung ist.

4

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 51 StGB setzt das Vorliegen konkreter krankhafter psychischer Störungen oder ähnlicher Zustände voraus; bloße Geistesminderung, niedrige Bildung oder primitive Lebensführung begründen sie nicht.

5

Die richterliche Urteilsbegründung muss nicht sämtliche Erwägungen zur Strafzumessung vollständig wiedergeben; die Unterlassung der ausdrücklichen Nennung eines Milderungsgrundes begründet keinen Verstoß, sofern die Gesamtwürdigung erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 6. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 365/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Landwirt Willibald ██, geboren am ███ in ██, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hitbner als Vorsitzender,

Dr. Seibert, Bundesrichter,

Loesdau, Bundesrichter,

Mai, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger,

██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Mai 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Kindern, nämlich der achtjährigen Edith ██████, der elfjährigen Monika ██████ und der neunjährigen Renate ███, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Im Falle Edith K. waren Anklage und Eröffnungsbeschluss davon ausgegangen, dass eine fortgesetzte Handlung vorliege, die sich aus drei Handlungsteilen zusammensetze. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, an verschiedenen Tagen im April oder Mai 1964 einmal dem Mädchen den menschlichen Zeugungsvorgang in anstößiger Weise erklärt, ferner an ihrem entblößten Geschlechtsteil gespielt und sie anschließend aufgefordert zu haben, sein entblößtes Glied anzusehen, schließlich dem Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt zu haben. Am ersten Hauptverhandlungstage wurde der Angeklagte gemäß § 265 StPO zunächst darauf hingewiesen, dass statt einer fortgesetzten Handlung drei selbständige (vollendete oder versuchte) Verbrechen der Unzucht vorliegen könnten. Dann wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der erste und der dritte Fall in Betracht kamen.

Die Revision rügt, das Landgericht habe trotz der vorläufigen Einstellung einen der ausgeschiedenen Tatteile in die Verurteilung einbezogen, nämlich die Aufforderung des Angeklagten, Edith solle seinen entblößten Geschlechtsteil betrachten. Dieser Vorgang ist aber nicht identisch mit dem im Urteil festgestellten Verhalten des Angeklagten; das durch Einstellung ausgeschiedene Vorkommnis lag zeitlich danach. Der Verurteilung liegt nur der zweite Tatteil zugrunde (Griffe an den Geschlechtsteil des Mädchens und anschließende Aufforderung, das eigene erregte Glied zu betrachten).

2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Landgericht seine Feststellungen auf die Bekundungen der Mädchen gestützt hat, ohne ihre Glaubwürdigkeit durch einen „psychologisch-medizinischen Sachverständigen oder Jugendpsychologen“ untersuchen zu lassen. Das Landgericht durfte den allein hinsichtlich Monika M. gestellten Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 StPO ablehnen und war auch durch die Aufklärungspflicht nicht gedrängt, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der drei Mädchen heranzuziehen.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; bei jugendlichen Zeugen, die über Sittlichkeitsverbrechen aussagen sollen, deren Opfer sie geworden sind, mag allerdings die Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen zuweilen angebracht sein (BGHSt 2, 163; 7, 82). Es kommt indessen immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an.

a) Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Edith ██████ und Renate ██████ brauchte die Strafkammer schon deshalb keine Bedenken zu hegen, weil der Angeklagte insoweit geständig ist und die Bekundungen der Mädchen mit seinen Angaben im Wesentlichen übereinstimmen. Das Landgericht durfte darum diesen Kindern auch insoweit Glauben schenken, als ihre Aussagen Einzelheiten betreffen, die der Angeklagte bestreitet, zumal sie weniger gewichtig sind.

b) Das Landgericht durfte aber auch die Glaubwürdigkeit der Monika M. aus eigener Sachkunde bejahen. Der Angeklagte leugnet zwar ein strafbares Verhalten bei dem hier in Betracht kommenden Vorfall; er streitet ab, Monika und die zunächst ebenfalls anwesende Sigrid Arnold zum Zeigen ihrer Brust aufgefordert zu haben. Da das aber beide Mädchen übereinstimmend bezeugt haben und der Angeklagte selbst zugibt, Monika – wenn auch nach seiner Darstellung unbeabsichtigt – an die Brust gefasst zu haben, bot der Fall keine Besonderheit, die die Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätte; dies umso weniger, als das festgestellte Vorgehen des Angeklagten seinem Verhalten in den von ihm zugestandenen, zeitlich vorher und nachher liegenden Fällen Uehlein und Schubert ähnlich war und die Strafkammer sich überdies durch Anhörung der Eltern des Kindes, seines Lehrers und – entsprechend einem Antrag der Verteidigung – auch einer Vertrauensperson von der Zeugentüchtigkeit Monikas vergewissert hatte.

3. Die Revision meint, das Landgericht hätte den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen darauf untersuchen lassen müssen, ob sein Einsichts- oder Steuerungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB); sie rügt deshalb die Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mindere Begabung, zurückgebliebene sittliche Entwicklung und primitive Lebensart entsprechen keinem der in § 51 StGB bezeichneten Zustände, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder erheblich vermindern, zumal nicht im Hinblick auf Unzuchtshandlungen eines über 30-jährigen verheirateten Mannes gegenüber Kindern.

4. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO darin, dass das Landgericht das Geständnis und die Reue des Angeklagten nicht als Strafmilderungsgrund im Urteil angeführt hat. Eine vollständige Wiedergabe aller Strafzumessungsgründe ist weder möglich noch vorgeschrieben (BGHSt 3, 179).

5. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht stellt zum Fall M. fest, der Angeklagte habe in gesteigerter Geschlechtslust dem elfjährigen Mädchen über den Kleidern mit einer Handfläche an die Brust gegriffen und sie kurze Zeit gedrückt. Zwar genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung, auch wenn sie aus Sinnlichkeit geschieht (BGHSt 2, 163; 17, 280, 288). Andererseits reicht aber das Berühren der Brust über den Kleidern aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 156/51 –, insoweit in BGHSt 1, 170 nicht abgedruckt). Wenn das Landgericht das „Drücken“ der Brust weder so lässt, als flüchtig noch als unbedeutend angesehen hat, lässt sich aus Rechtsgründen umso weniger dagegen einwenden, als es sich nach den Feststellungen nicht um eine einmalige, unüberlegte Handgreiflichkeit gehandelt hat; vorausgegangen war die freilich erfolglose Aufforderung an Monika, ihre Brust zu zeigen.

6. Das Landgericht führt bei Begründung der Gesamtstrafe aus, es habe die Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe „zurückgeführt“. Bei dieser ungenauen Ausdrucksweise wird kein Verstoß gegen § 74 StGB offenbar, wie die Revision meint. Es tritt nichts dafür hervor, dass das Landgericht in anderer Weise als durch die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung der Einsatzstrafe zur Bildung der Gesamtstrafe gelangt ist, zumal es den § 74 StGB ausdrücklich anführt.

HitbnerLoesdauPikart
SeibertMai
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen — Themis