Treffer
BGH Urteil

Revision wegen übler Nachrede aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 365/56
Datum
28.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil des Landgerichts Hechingen, das den Angeklagten wegen übler Nachrede freisprach. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der Glaube des Angeklagten an die Wahrheit der Behauptung für die Schuldfrage unbeachtlich ist, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Tübingen zurück. Weiterhin stellt der Senat Feststellungen zur Verjährung, zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags und zum möglichen Schutz nach § 193 StGB in Aussicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bloße Glaube des Beschuldigten an die Wahrheit einer ehrverletzenden Behauptung ist für die Frage der Schuld bei übler Nachrede grundsätzlich unbeachtlich.

2

Erfolgt eine Mitteilung im Rahmen einer dienstlichen Anzeige oder in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Zeugnispflicht, kommt bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Schutz des § 193 StGB in Betracht, sofern nicht Leichtfertigkeit vorliegt.

3

Die Verjährungsfrist der Strafverfolgung beginnt nach der Beseitigung eines früheren rechtskräftigen Urteils erneut zu laufen.

4

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil aufheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes, insbesondere benachbartes, Gericht zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 10. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlossermeister Josef ██ aus ████████, dort geboren ███████████████████████, wegen übler Nachrede,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. [REDACTED] 1954 bindend festgestellt (RGSt 4, 402; 20, 46, 48; 35, 353; BGH 1 StR 675/54 vom 15. April 1955).

Eine Verjährung der Strafverfolgung kommt nicht in Betracht, da die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtskräftigen Urteils vom [REDACTED] Mai 1942 wieder zu laufen begann (RGSt 76, 46, 48; 69, 8, 9 f.).

Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 StFG 1954 ist rechtzeitig gestellt worden.

Der Angeklagte war vom Jahre 1941 ab als Motorschlosser für die Werft des Fliegerhorstes Crailsheim dienstverpflichtet. Am 3. November 1941 befand er sich bei einem Trupp, der ein notgelandetes Flugzeug zu bergen suchte. Hierbei löste sich der Verschluss der Benzinanlage, so dass etwa 20 Liter Treibstoff ausliefen. ██ Abend erzählte der Angeklagte dem damaligen Feldwebel ███, der Werkmeister Be[REDACTED] – der auch zum Trupp gehörte – habe mehrere 100 Liter Benzin auslaufen und verderben lassen.

Der stellvertretende Horstkommandant untersuchte den Vorfall. Er hielt dem Angeklagten vor, dass seine Angaben nicht bestätigt worden seien. Der Angeklagte verblieb bei ihnen.

Die Strafkammer hat nicht klären können, ob tatsächlich Benzin auslaufen ließ. Sie stellt jedoch fest, dass der Angeklagte hiervon überzeugt war. Deshalb hat sie ihn von der Anklage der üblen Nachrede freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft greift diese Begründung des Urteils mit der Sachrüge an. Sie weist mit Recht darauf hin, dass der Glaube an die Wahrheit der behaupteten Tatsache für die Schuldfrage bedeutungslos ist (RGSt 62, 83, 95; 65, 422, 425). Der Freispruch ist also rechtlich fehlerhaft begründet und das Urteil daher aufzuheben.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob in der Mitteilung, die der Angeklagte dem Feldwebel ███ machte, die Erstattung einer dienstlichen Anzeige lag und ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den stellvertretenden Horstkommandanten in Erfüllung einer Dienstpflicht (oder einer öffentlich-rechtlichen Zeugnispflicht) handelte. War dies der Fall, so steht ihm § 193 StGB zur Seite, sofern er nicht leichtfertig handelte (RGSt 63, 92, 94 und 202, 294; 66, 1; 71, 34, 37 f. und 174 f.).

Im Falle erneuter Freisprechung würde bei dem Ausspruch über die Bekanntmachung klarzustellen sein, dass der verfügende Teil des Urteils auf Antrag des Angeklagten durch die Behörde auf Kosten der Staatskasse zu veröffentlichen ist (§ 12 Abs. 3 Satz 4 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsanordnung vom 16. Mai 1947, RegBl. Württemberg-Hohenzollern 1947, 67).

Der Senat verweist die Sache an ein benachbartes Gericht zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

HorchnerMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzDr. Werner
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