Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen rechtswidriger Anwendung des § 3 StFG 1954 – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 365/55
Datum
20.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen Meineids; das LG Aschaffenburg hatte das Verfahren nach § 3 StFG 1954 eingestellt. Der BGH hob das Urteil auf, da die seelische Notlage nicht als tatsächlicher und ausschlaggebender Beweggrund festgestellt sei und zudem teilweiser Verfahrensaufklärungsbedarf bestehe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestände des Meineids setzen voraus, dass die verfasste eidliche Falschaussage bewusst und dem Gericht gegenüber geleistet wurde; eine frühere uneidliche Falschaussage kann in einem späteren Meineid aufgehen.

2

§ 3 StFG 1954 (mildernde Berücksichtigung seelischer Notlage) ist nur anwendbar, wenn die Notlage der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten gewesen ist.

3

Eine seelische Notlage, die durch das eigene freiverantwortliche Verhalten des Täters herbeigeführt wurde, steht der Annahme der Unverschuldetheit i.S.v. § 3 StFG entgegen.

4

Bei der Prüfung des Beweisumfangs ist der Beweisbeschluss in den Urteilsgründen anzugeben; Unterlassungen insoweit sind bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen, und das Tatgeschehen ist gegebenenfalls erneut aufzuklären (u.a. hinsichtlich versuchten Betrugs/§ 157 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 13. Oktober 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen die Ehefrau Maria S. █████, geborene ████, aus ██████████, geboren am ██████████ 1925 in ██████ (Kreis ████, CSR), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Angelika S. gegen Josef ███████ einen Meineid geschworen hat. Das Landgericht hat das Verfahren auf Grund des § 3 StFG 1954 eingestellt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die nicht vorbestrafte Angeklagte stammt aus der Tschechoslowakei. Im Jahre 1945 musste sie mit ihrem damaligen Bräutigam, von dem sie später ein Kind bekam, ihre Heimat verlassen. Als der Verlobte im Herbst 1946 sich in die Tschechoslowakei begab, um die Papiere zum Heiraten zu beschaffen, wurde er dort festgehalten und kam nicht mehr zurück. Von 1947 ab unterhielt nunmehr die Angeklagte ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis mit Josef J██████, das im Sommer 1949 endete. Am 10. Januar 1950 gebar die Angeklagte eine Tochter, als deren Vater sie Josef ██████ bezeichnete. Im Unterhaltsrechtsstreit, in dem die Angeklagte zunächst uneidlich vernommen wurde, erklärte sie, dass sie in der Zeit vom 14. März bis 13. Juli 1949 außer mit Josef J██████ mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte. Sie behauptete, mit dem Zeugen Wolfgang ██████ niemals allein gewesen zu sein, und bestritt, mit ihm jemals geschlechtlich verkehrt zu haben. Bei einer späteren Vernehmung beschwor die Angeklagte ihre Aussage. In Wirklichkeit hatte sie während eines kurzen Zerwürfnisses mit Josef J██████ zweimal Geschlechtsverkehr mit Wolfgang ██████ ausgeübt. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Geschlechtsverkehr, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung einräumte, kurz vor oder während der Empfängniszeit stattfand.

2. Die Strafkammer hat das Verhalten der Angeklagten als Meineid (§ 154 StGB) gewürdigt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 2, 90, 92; 7, 127). Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist allerdings zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass sie mit Wolfgang ███ außerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Den Beweisbeschluss, von dem bei der Prüfung des Umfangs der Beweisfrage auszugehen ist (z. B. BGHSt 1, 22, 24; 1, 148 ff.), teilt die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht mit, was bei der neuen Entscheidung nachzuholen sein wird (BGH 1 StR 211/55 vom 27. Juni 1955). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, dass die Angeklagte von dem Richter oder mit dessen Genehmigung von einer Prozesspartei über ihre Beziehungen zu Wolfgang ██████, insbesondere über einen etwaigen Geschlechtsverkehr mit ihm, befragt wurde. Sie hat nicht, ohne hiernach gefragt worden zu sein, einen geschlechtlichen Umgang mit weiteren Männern verschwiegen (BGHSt 3, 221), sondern die ihr vorgehaltenen geschlechtlichen Beziehungen zu Wolfgang J██████ ausdrücklich und, wovon das Landgericht ersichtlich überzeugt ist, bewusst der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt. Ihr war dabei klar, dass auch dieser Teil ihrer Aussage unter den Eid fällt.

Die Rechtsansicht der Strafkammer, dass die uneidliche Falschaussage in dem später geleisteten Meineid aufgegangen ist, entspricht der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs GSSt 1/55 vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 301; NJW 1956, 191 Nr. 14). Das Landgericht hat es abgelehnt, § 157 StGB wegen der dem Meineid vorausgegangenen Falschaussage anzuwenden. Das stimmt mit der vorgenannten Entscheidung des Großen Senats überein; im Übrigen wird zu § 157 StGB unter Nr. 4 Stellung genommen werden.

3. Rechtlich zu beanstanden ist, dass die Strafkammer das Verfahren auf Grund des § 3 StFG 1954 eingestellt hat. Sie ist davon ausgegangen, dass der Bräutigam der Angeklagten unter geregelten Verhältnissen von seiner Reise in die Tschechoslowakei zurückgekehrt wäre und seine Verlobte geheiratet hätte; seine Zurückhaltung sei auf die Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen. Die Angeklagte habe nun, so führt das Landgericht aus, wieder nach einem anderen Mann, der sie heiraten würde, gesucht und geglaubt, diesen in Josef ███████ gefunden zu haben; mit ihm habe sie sich geschlechtlich eingelassen; nach der Geburt des Kindes sei sie bestrebt gewesen, Josef ██████ trotz der Beendigung des Liebesverhältnisses doch noch zum Mann zu bekommen und dem Kind den Vater zu geben, den sie für den Erzeuger hielt; zu diesem Zweck habe die Angeklagte sich als ein Mädchen hinstellen wollen, das allein ihm – Josef J██████ – die Liebe geschenkt hatte und nicht anderen zugetan war. Dieser Zustand stellt nach der Ansicht der Strafkammer eine seelische Notlage dar, für die ursächlich der Umstand gewesen sei, dass die Angeklagte infolge der Nachkriegsereignisse ihren ersten Bräutigam verloren habe; sonst wäre es zu keinem Liebesverhältnis mit Josef ██████ gekommen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Meineid auf eine durch die Nachkriegsverhältnisse bedingte seelische Notlage zurückzuführen ist. Keinesfalls ist die Notlage unverschuldet. Die Angeklagte, die sich nach der Auffassung des Landgerichts mit Josef ██████ geschlechtlich eingelassen hat, um nach dem Verlust ihres ersten Verlobten einen Mann zu finden, der sie heiratet, hat sich völlig aus freien Stücken gleichzeitig auch dem Wolfgang J██████ hingegeben. Durch dieses Verhalten, für das sie einzustehen hat, brachte sie sich in die missliche Lage. Die Strafkammer führt ferner aus, die seelische Notlage der Angeklagten sei neben anderen Gründen „mitbewegend“ dafür gewesen, dass sie einen Meineid leistete. § 3 StFG 1954 ist jedoch nur anwendbar, wenn die Notlage der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters gewesen ist (BGH NJW 1955, 561 Nr. 32).

Das Urteil ist wegen rechtsirriger Anwendung des § 3 StFG 1954 aufzuheben.

4. Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer hat nach den bisherigen Feststellungen rechtlich zutreffend einen vollendeten Betrug verneint, da die Zeit des Verkehrs nicht geklärt werden konnte und daher zugunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, dass sie außerhalb der Empfängniszeit mit █████ geschlechtlich verkehrte. Einen versuchten Betrug hält das Landgericht für nicht erwiesen, da nicht feststehe, dass die Angeklagte die Täuschungshandlung – Leugnen des Geschlechtsverkehrs mit █████ gegenüber dem Gericht – in der Absicht vorgenommen hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Angeklagte glaubte, durch das Leugnen für ihr Kind einen solchen Vorteil erreichen zu können. Das Landgericht wird auch zu klären haben, ob die Angeklagte wegen ihrer falschen Angaben gegenüber dem Jugendamt eine gerichtliche Bestrafung fürchtete (versuchter Prozessbetrug) und, um sie abzuwenden, falsch aussagte. Soweit die Angeklagte eine Bestrafung für ihr Verhalten vor ihrer ersten Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht fürchtete, würde § 157 StGB angewandt werden können; die nachträgliche rückschauende Bewertung dieser Handlung als Teilstück eines fortgesetzten versuchten Betrugs wäre unerheblich (RGSt 75, 277; BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955 und 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956).

pr. Peetz

MartinDr. Hengsberger
MantelHübner
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