BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Beihilfe zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/55
- Datum
- 11.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tätige Beihilfe zum Meineid kann durch Verhalten gegeben sein, das dem Zeugen verständlich macht, der Beteiligte werde keine die falsche eidliche Aussage hindernde Erklärung abgeben oder abgeben wollen.
Bloßes Schweigen des Beteiligten während der Zeugenaussage begründet regelmäßig keine tätige Beihilfe; für die Annahme tätiger Hilfeleistung bedarf es besonderer Umstände wie vorheriger Absprache oder enger, dauerhafter Beziehungen.
Beihilfe durch pflichtwidriges Unterlassen setzt das Vorliegen einer Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat voraus; ihre Annahme erfordert widerspruchsfreie und tragfähige Feststellungen zur Pflicht und zur Möglichkeit der Verhinderung.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur Veranlassung der Beweiserhebung und zur Gefährdung des Zeugen schließen eine tragfähige Feststellung der Beihilfe aus und machen die Zurückverweisung zur vollständigen Aufklärung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 28. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Ida H., geb. am ███ in ███ (Kreis G), wohnhaft in XC, Sachbezeichnung: ███ u. a., wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. April 1955, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten Ida H. wurde der frühere Mitangeklagte B. als Zeuge über die Behauptung des klagenden Ehemannes vernommen, er habe zur Angeklagten in ehewidrigen Beziehungen gestanden. B. stritt dies der Wahrheit zuwider ab und beschwor die unrichtige Zeugenaussage. Er ist wegen Meineids rechtskräftig zu neun Monaten Gefängnis, die Angeklagte H. wegen Beihilfe zum Meineid zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind der Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Die Revision der Angeklagten H., die die Sachbeschwerde erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat die Hilfeleistung der Angeklagten zum Meineid des B. darin gesehen, dass sie zu dessen unrichtiger Zeugenaussage schwieg und auch vor seiner Beeidigung nicht die Wahrheit bekannte. Durch ihr Schweigen „während der Vernehmung“ habe sie B. zu verstehen gegeben, dass sie alle ehewidrigen Beziehungen zu ihm abgestritten habe und weiterhin abstreiten werde, und so „durch tätiges Handeln“ seinen Meineid gefördert. Ob sie ihm auch durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen Handlung zu dem Meineid Hilfe geleistet hat, hat die Strafkammer dahingestellt gelassen. Dennoch führt sie in dem Urteil aus, die Angeklagte habe die Rechtspflicht gehabt, mindestens vor der Vereidigung B.’ ihr Schweigen zu brechen. Sie habe (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme) jegliche Eheverfehlung abgestritten, auch die Abweisung der Klage beantragt und dadurch B. in die Gefahr gebracht, unter dem Bilde falsch auszusagen, da er sich sonst eines ihm zur Unehre gereichenden Verhaltens und eines Ehebruchs hätte bezichtigen müssen.
Weder die eine noch die andere Erwägung der Strafkammer hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Offensichtlich hat das Landgericht die Entscheidungen BGHSt 2, 129 und 3, 18, deren Gründe es teilweise wörtlich in das Urteil übernommen hat, auf den hier gegebenen Fall übertragen, ohne zu beachten, dass er sich von den dort behandelten Sachverhalten wesentlich unterscheidet.
1.) Allerdings kann tätige Beihilfe zum Meineid leisten, wer durch sein Verhalten dem Zeugen zu verstehen gibt, dass er keine der erstrebten eidlichen Falschaussage entgegenstehende Erklärung in dem Verfahren abgegeben habe oder abgeben werde (BGHSt 2, 129, 132). Dieses Verhalten kann der Gehilfe auch durch sogenanntes schlüssiges Handeln erkennen lassen. Bleibt er aber untätig, so wird sich darin der Wille zur tätigen Beihilfe nur unter besonderen Umständen ausdrücken (BGHSt 4, 327, 329).
Solche Umstände hat das Landgericht nicht feststellen können. Insbesondere war zwischen der Angeklagten und B. keine vorherige Verabredung, etwa über die Bedeutung schweigenden Verhaltens der Angeklagten, getroffen worden. Es bestanden auch zwischen ihnen keine engeren Beziehungen von einiger Dauer. Vielmehr war es nur einmal zwischen ihnen zu dem Versuch eines Geschlechtsverkehrs gekommen. Daher kann in dem bloßen Schweigen der Angeklagten während der Falschaussage keine tätige Hilfeleistung zum Meineid gefunden werden.
Damit verfällt das Urteil der Aufhebung.
2.) Die zwar näher ausgeführte, aber ausdrücklich nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogene Hilfserwägung, die Angeklagte habe auch durch pflichtwidriges Unterlassen den Meineid des B. gefördert, trägt das Urteil ebenfalls nicht.
a) Ihr liegen nicht widerspruchsfreie Feststellungen zugrunde. Während die Strafkammer nämlich einerseits die für den Mitangeklagten B. herbeigeführte Gefahr einer eidlichen Falschaussage darin begründet sieht, dass die Angeklagte jegliche Verfehlung abgeleugnet und so seine Vernehmung veranlasst habe, stellt sie an anderer Urteilsstelle fest, dass die Angeklagte zu der Behauptung ihres Ehemannes über ehewidrige Beziehungen zu B. „vor dem Beweisaufnahmetermin durch ihren Prozessbevollmächtigten keine schriftliche Erklärung“ habe abgeben lassen. Ob sie sie etwa in einer mündlichen Verhandlung selbst oder durch ihren Rechtsanwalt bestritten hatte, gibt das Landgericht nicht an. Danach ist nicht auszuschließen, dass es ohne ein Bestreiten jener Behauptung durch die Angeklagte zu dem Beweisbeschluss, durch den die Vernehmung des von dem Ehemann als Zeugen benannten B. angeordnet wurde, gekommen ist (§§ 617, 622 ZPO).
Im Übrigen wird die Frage, ob es in einem solchen Falle schon den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid erfüllt, wenn die Partei eines Rechtsstreits durch wahrheitswidriges Bestreiten einer Prozessbehauptung mittelbar die Vernehmung eines Zeugen herbeiführt und dann dessen vorsätzliche Eidesverletzung nicht verhindert, obwohl sie dazu imstande ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zurückhaltend beurteilt (BGHSt 1 StR 88/51 vom 10. April 1951; MDR 1953, 692 Nr. 528; 2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954, teilweise abgedruckt BGHSt 6, 322; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955). Die strengere Anforderungen stellende Entscheidung des 4. Strafsenats vom 11. Oktober 1951 (BGHSt 3, 18), die ersichtlich der bisherigen Auffassung des Landgerichts zugrunde liegt, hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Dort hatte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ein Liebesverhältnis von längerer Dauer bestanden.
b) Dass die Angeklagte den B. in die ernsthafte Gefahr gebracht habe, einen Meineid zu leisten, begründet die Strafkammer u. a. damit, dass dieser, wenn er die Wahrheit bekannt hätte, sich eines ihm zur Unehre gereichenden Verhaltens hätte bezichtigen müssen. Damit steht, wenn auch Erklärungen vor Gericht an einem anderen Maßstab zu messen sind als außergerichtliche Äußerungen, mangels näherer Klarstellung nicht ohne Weiteres im Einklang, dass nach den Urteilsfeststellungen B. sich selbst – wenn auch der Wahrheit zuwider – vor anderen des ehebrecherischen Geschlechtsverkehrs mit mehreren Frauen rühmte. Gegenüber dem weiteren, vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass sich B. bei Offenbarung der Wahrheit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs (§ 172 StGB) ausgesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Angeklagten nur zu dem (straflosen) Versuch eines Geschlechtsverkehrs, also zu einem Vorgang gekommen war, auf Grund dessen dem B. höchstens im Wege der Schlussfolgerung ein Ehebruch hätte zur Last gelegt werden können. Ob B. eine ernsthafte Gefährdung seiner Ehe zu befürchten hatte (BGHSt 1, 22, 28), wird in der neuen Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen sein, ebenso wie die weitere Frage, ob die Angeklagte das alles ihrerseits erkannt hat (BGHSt 2, 129, 134; 2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954).
3.) Das Verhalten, das die Angeklagte H. nach der Eidesleistung des B., insbesondere bei ihrer Parteivernehmung, an den Tag legte, ist für den Tatbestand der Beihilfe ohne rechtliche Bedeutung.
4.) Auch zur Frage der Glaubwürdigkeit des B. im Verhältnis zu der der Beschwerdeführerin sind die Urteilsfeststellungen nicht frei von Widerspruch.
5.) Das Landgericht wird zur Klärung des näheren Hergangs bei der Vernehmung des B. vom 18. März 1953 den Einzelrichter sowie gegebenenfalls den Urkundsbeamten und die übrigen Verfahrensbeteiligten, die zugegen waren, als Zeugen zu hören haben.
| Dr. Hörchner | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. Mannzen |