BGH: Falsche Anschuldigung (§164 StGB) und Kuppelei (§180 StGB) – Einwilligung und Veröffentlichungsbefugnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/53
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwilligung des Verletzten ist für die Strafbarkeit nach § 164 StGB unbeachtlich; § 164 dient auch dem Schutz der staatlichen Rechtspflege und kann durch Einwirkung des Verletzten auf die Behörden sogar gesteigertes Unrecht begründen.
Bei der Frage der Veröffentlichungsbefugnis kommt dem Einverständnis des Betroffenen Bedeutung zu; wer in die Tat einwilligt, gilt nicht mehr als schutzwürdiger "Verletzter" und verliert insoweit sein Recht aus den einschlägigen Vorschriften des StPO.
Eigennutz im Sinne des § 180 StGB liegt vor, wenn das Streben nach einem sachlichen Vorteil (z. B. überhöhter Mietzins) den bestimmenden Beweggrund bildet; ein über dem Üblichen liegender Mietpreis kann als Beweisanzeichen für Eigennutz dienen.
Die Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen Anschuldigung ist gerechtfertigt, wenn der Täter durch seine Veranlassung die falsche Beschuldigung Dritter herbeiführt; die wertende Feststellung des Tatrichters zur Begründetheit solcher Schlussfolgerungen unterliegt in der Revision nur eingeschränkter Überprüfung.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die auf eine erhöhte Wiederholungsgefahr oder die besondere Art der Tatausführung hinweisen, strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht ████████, 13. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. ████████ 2. ██ 3. Elly ███████, geboren am ███ in ████, 4. ██, geboren am ██ in ████, 5. ████████████████ Ue Ae, wegen falscher Anschuldigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten August ██ und Elly ██ gegen das Urteil des Landgerichts ████████ vom 13. Februar 1953 in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horehner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten August ██ wird verworfen.
Die Revision der Angeklagten Elly ██ hat insoweit Erfolg, als das Landgericht ihrer Ehefrau und der Frau ██ die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Angeklagte Elly ███, die frühere ██████████, ist Eigentümerin des Grundstücks ███████████, das durch Fliegerbomben beschädigt war. Den Wiederaufbau beaufsichtigte ihr Schwiegersohn, der Angeklagte August ██. Er vermietete vor der Fertigstellung des Hauses im Dezember 1949 ein im Erdgeschoss gelegenes Zimmer für 5 DM täglich an die der Unzucht nachgehende frühere Mitangeklagte Therese ███. Diese richtete das Zimmer her und holte das bereitgelegte ████ ab. Im März 1950 wurde gegen sie und Frau ███ ein Ermittlungsverfahren wegen Kuppelei eingeleitet.
Frau ███ gab zu, dass sie und Zeugin █████████████ gehört werden sollten. Sie bat Frau ███, den Angeklagten August ██ zu schonen, und ████████ ihr zu, alles auf sich zu nehmen. Frau ███ bekundete der Wahrheit zuwider, sie habe den Vertrag mit Frau ███ geschlossen, die Miete zahle sie unmittelbar an Frau ██. Dasselbe behauptete Frau ███ und der Angeklagte August ██ bei ihren Vernehmungen. Das Verfahren gegen Frau ███ und Elly ██ wurde eingestellt, gegen August ██ und Elly ██ Anklage erhoben.
In der Hauptverhandlung gaben Frau ███, Frau ███ und Zeugin █████████████ den Sachverhalt zu. August ██ und Elly ██ wurden freigesprochen. Frau ███ wurde wegen Kuppelei, August ██ wegen Kuppelei und falscher Anschuldigung, Elly ██ wegen in Mittäterschaft begangener Anstiftung zur falschen Anschuldigung verurteilt. Den Angeklagten wurde die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.
Die Revision der Angeklagten Elly ██ ist unbegründet.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten August ██ wegen Kuppelei lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision rügt zu Unrecht, dass die Strafkammer das Moment des Handelns aus Eigennutz verkannt habe. Es liegt Eigennutz dann vor, wenn Beweggrund für das Handeln das Streben nach irgendeinem Nutzen sachlicher Art ist (BGH MDR 1952, 272). Ob dieser bestimmende Beweggrund vorhanden war, hat der Tatrichter zu entscheiden. Als Beweisanzeichen dafür kann der Umstand dienen, dass bei der Vermietung eines Zimmers zu Unzuchtszwecken ein höheres Entgelt als das übliche vereinbart worden ist. Es würde zwar fehlerhaft sein, die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 180 StGB allein von einer solchen Feststellung abhängig zu machen. Auch bei nicht überhöhtem Mietpreis kann das eigennützige Handeln aus anderen Tatsachen folgen (RGSt 41, 295). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, denn die Strafkammer stellt fest, dass der Mietpreis von täglich 5 DM für das Zimmer in seinem damaligen Zustand höher als der übliche war und dass ein normaler Mieter ihn nicht gezahlt hätte. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Kosten für die Heizung von dem Betrage möglicherweise einbegriffen waren. Sie gelangt danach zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis, dass das Streben nach übermäßigem Gewinn der Beweggrund des Angeklagten für die Vermietung des Raumes zu Unzuchtszwecken war. Die Revision, die in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, kann mit ihrem Vorbringen, soweit es von einem anderen Sachverhalt ausgeht, gemäß § 337 StPO in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
III.
Die Bestrafung wegen falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 3 StGB) ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
1. Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Rechtswidrigkeit der Tat verkannt habe, weil die Ehefrau des Angeklagten und seine Schwiegermutter mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen seien. Damit entfalle aber die Rechtswidrigkeit der Tat.
Die Einwilligung des Verletzten ist nur dann beachtlich, wenn er zur Verfügung über das betroffene Rechtsgut befugt ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Vergehen gegen § 164 StGB nicht vor. Die Vorschrift dient zwar auch dem Schutz des Einzelnen gegen Missgriffe irregeleiteter Behörden. Das findet sowohl in der Bestimmung des § 165 StGB wie auch darin seinen Ausdruck, dass der Täter die Absicht gehabt haben muss, gegen den Verdächtigten ein Verfahren herbeizuführen (RGSt 59, 348; 60, 367; 314; RG HRR 1938 Nr. 1385). Außerdem schützt § 164 StGB aber die staatliche Rechtspflege und ist zur Wahrung öffentlicher Belange erlassen. Ebenso wie durch § 145 StGB soll die ungerechtfertigte Inanspruchnahme und Irreführung der mit der Verfolgung von Straftaten befassten Behörden verhindert werden. Über dieses vom Gesetz ebenfalls geschützte Rechtsgut kann der Verletzte nicht verfügen; deshalb ist seine Einwilligung bedeutungslos; ihr Vorliegen wird den insoweit in Betracht kommenden Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die Irreführung der Behörden, im Allgemeinen sogar noch steigern (Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil § 53 VII).
2. Auch die Bestrafung der Angeklagten Elly ██ wegen Anstiftung zum Vergehen gegen § 164 Abs. 1 und 3 StGB ist rechtsirrtumsfrei begründet.
Die Strafkammer stellt fest, dass die frühere Mitangeklagte ████ bei ihren polizeilichen Vernehmungen die Angeklagten Elly ██ und Frau ██ auf deren Veranlassung der Kuppelei beschuldigt hat, um die Einstellung des Verfahrens gegen die beiden Frauen herbeizuführen und den wirklichen Täter, den Angeklagten August ██, vor der zu erwartenden Strafe zu bewahren. Auch hier ist aus den oben angegebenen Gründen die Einwilligung der beiden Frauen rechtlich bedeutungslos (vgl. besonders RGSt 69, 175).
IV.
Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Angriffe sind ebenfalls unbegründet.
Die Strafkammer hat nicht das öffentliche Interesse an der Ahndung von Kuppeleihandlungen für sich allein straferschwerend berücksichtigt. Sie hat vielmehr die besondere Art, in der der Angeklagte August ██ im vorliegenden Fall der Unzucht Vorschub geleistet hat, straferschwerend gewertet. Das ist nicht zu beanstanden.
Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn zu Ungunsten des Angeklagten August ██ berücksichtigt wird, dass Frau ██ nunmehr in dem Hause █████████████ ständig Wohnung genommen hat. Dem Angeklagten kann zwar daraus gemäß § 180 Abs. 3 StGB kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, sofern nicht die dort aufgeführten besonderen Voraussetzungen vorliegen. Immerhin deutet sein Verhalten darauf hin, dass er an dem Unzuchttreiben der Frau ██████ auch fernerhin keinen Anstoß nimmt und dass somit eine Wiederholung der Tat droht. Der Strafzweck der persönlichen Abschreckung, auf den das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweist, durfte insoweit berücksichtigt werden.
V.
Die Revision der Angeklagten Elly ██ hat insoweit Erfolg, als das Landgericht ihrer Ehefrau und der Frau ██ die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hat.
Die Vorschrift des § 465 StPO ist zwar ihrem Wortlaut nach zwingender Natur. Sie dient aber, wie sich aus ihrem Inhalt und Zweck ergibt, allein dem Schutz des zu Unrecht Verdächtigten. Der weitere, nach dem oben Gesagten mit § 164 StGB verfolgte Strafzweck, die Behörden vor Irreführung zu schützen, fällt insoweit überhaupt nicht ins Gewicht. Daraus folgt, dass dem Einverständnis des Betroffenen bei der Frage der Veröffentlichungsbefugnis Bedeutung beizumessen ist. Willigt er, wie hier, in die Tat ein, so kommt er nicht als „Verletzter“ in Betracht und geht daher seines Rechts aus § 165 StGB verlustig (Maurach a. a. O.; RG HRR 1939 Nr. 916). Das gilt erst recht, wenn der Entschluss zur Ausführung der Tat durch seine Einwirkung erweckt worden ist.
Das Urteil muss daher insoweit geändert werden. Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung an das Landgericht, da gemäß § 357 StPO der Bundesgerichtshof in der Sache selbst entscheiden kann.
Von einer Änderung des Urteils zu Gunsten der früheren Mitangeklagten ███, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht kein Anlass, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Dr. Horehner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien |