Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Strafausspruch aufgehoben, übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 36/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verletzung der Aufklärungspflicht, weil kein Jugendpsychologe gehört und Jugendamtsakten nicht beigezogen worden seien. Der BGH hält diese Rügen für unbegründet: Das Landgericht hat mehrere Zeugen und einen fachärztlichen Gutachter vernommen und konnte die Glaubwürdigkeit des Kindes selbst würdigen. Die Akten des Jugendamts enthielten keine konkreten Anhaltspunkte für zusätzliche Entscheidungsergebnisse. Wegen zwischenzeitlicher Strafrechtsmilderung wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes ist nur erforderlich, wenn aus den Verfahrensumständen erkennbar ist, dass die Würdigung fachliche Expertise erfordert.

2

Der Tatrichter darf nach pflichtgemäßer Beweiswürdigung eigene Eindrücke zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung heranziehen, insbesondere wenn Zeugen- und sachverständigenangaben eine tragfähige Grundlage bieten.

3

Eine Revisionsrüge darf nicht auf bloßen Behauptungen beruhen; das Revisionsgericht darf Tatsachengrundlagen nicht durch nicht im Urteil gestützte Darstellungen ersetzen.

4

Die Nichtbeiziehung von Jugendamtsakten ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass diese Akten entscheidungserhebliche weitere Erkenntnisse enthalten.

5

Änderungen des Strafrechts zugunsten des Angeklagten sind im Revisionszug zu berücksichtigen; über die Anwendung mildernder Vorschriften und die Strafzumessung entscheidet jedoch der Tatrichter, sodass insoweit Zurückverweisung geboten sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 17. September 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren am ███████ 1911, den Landwirt und Winzer Otto, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████ bei der Verhandlung, Ganacsam bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. September 1953 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision erachtet die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für verletzt. Das Landgericht habe unterlassen, über die Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes einen Jugendpsychologen zu hören. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat einen Lehrer und eine Lehrerin des Mädchens vernommen. Beide wussten nach dem Urteil nichts Nachteiliges von Bedeutung über es zu berichten; sie beurteilten es im Wesentlichen günstig, verneinten auch, dass das Kind eine „rege Phantasie“ habe. Das Landgericht hat ferner zwei Frauen gehört, bei denen die Gertrud G██████ als Pflegekind gewesen war. Diese konnten, wie das Urteil ergibt, nichts aussagen, was auf Frühreife oder sittliche Verdorbenheit des Mädchens schließen ließ. Des Weiteren hat das Landgericht den in der Hauptverhandlung anwesenden Medizinalrat Dr. F██████, Facharzt für Gemüts- und Nervenkrankheiten, um sein Urteil über die Gertrud ██████ befragt. Auch er hat sie als vollkommen glaubwürdig bezeichnet. Schließlich hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass Gertrud G██████ bei ihm im Weinberg war; er hat ihre Darstellung, ausgenommen die von ihr behaupteten unzüchtigen Handlungen, sonst durchweg als richtig anerkannt. Unter diesen Umständen war das Gericht durch das Ergebnis der Verhandlung nicht zur Anhörung eines psychologischen Sachverständigen gedrängt, die übrigens von keiner Seite beantragt worden war; der Tatrichter durfte sich selbst die Sachkunde beimessen, um die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen, von dem er einen guten Eindruck gewonnen hatte. Was die Revision über die Aussage der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen behauptet, findet im Urteil keine Stütze; diese Darstellung darf das Revisionsgericht deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen.

Die Revision macht dem Landgericht weiter zum Vorwurf, dass es die Akten des Jugendamts nicht beigezogen habe. Auch das habe zu seiner Aufklärungspflicht gehört. Diese Rüge kann ebenfalls nicht durchdringen. In den Akten findet sich ein Schreiben des Jugendamts an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 1953, in welchem von unerfreulichen Verhältnissen im Elternhaus des Mädchens die Rede ist. Hierüber hat das Landgericht jedoch Zeugen gehört. Es bestand kein Anhalt für den Tatrichter, dass aus den Akten des Jugendamts mehr zu ersehen sei; darüber behauptet übrigens auch die Revision nichts Bestimmtes. Dass das Kind im Elternhaus etwa sittlich ungünstig beeinflusst worden sei, geht aus der Mitteilung des Jugendamts nicht hervor.

II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt keinen Rechtsfehler. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein unbescholtener Angeklagter niemals allein durch die Aussage des verletzten Kindes, dessen Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft worden ist, eines Sittlichkeitsverbrechens überführt werden könne. Der Tatrichter ist hier wie auch sonst in der pflichtmäßigen Würdigung der Beweise nicht beschränkt (§ 261 StPO).

Das Strafgesetz ist auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden.

Nach dem Erlass des landgerichtlichen Urteils ist aber das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Dem Richter ist dadurch die Befugnis übertragen worden, Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten unter gewissen Voraussetzungen zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB n.F.). Diese Milderung des Strafgesetzes ist noch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen. Doch hat darüber, ob sie dem Angeklagten zustatten kommt, der Tatrichter zu befinden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Wegen des engen Zusammenhangs dieser Entscheidung mit der Zumessung der Strafe ist der Strafausspruch im Ganzen aufzuheben.

GlanzmannDr. HorchnerDr. Jagusch
MantelDr. Schalscha
Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Strafausspruch aufgehoben, übrige Revision verworfen — Themis