BGH: Verwerfungs- und Teilaufhebungsentscheidung bei Zugunglück wegen Missachtung von Signalen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/52
- Datum
- 14.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 1 StPO ist eine Sollvorschrift; sie steht dem gerichtlichen Augenschein verbunden mit der Befragung einzelner Zeugen nicht entgegen, wenn dies der Aufklärung dient.
Die richterliche Beweiswürdigung unterliegt in der Revision nur der Überprüfung auf Rechtsfehler nach § 261 StPO; bloße Angriffe auf die Überzeugungsbildung sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Zur Verurteilung wegen Überfahrens eines haltzeigenden Hauptsignals reicht die Verknüpfung mehrerer sachlich übereinstimmender Beweismittel, die zweifelsfrei auf Warn- und Haltstellung der Signale zum relevanten Zeitpunkt hinweisen.
Die Dienstpflichten des Lokomotivheizers nach den für ihn geltenden Fahrvorschriften verpflichten zur Unterstützung bei Signal- und Streckenbeobachtung; ein ausnahmsweises Nachheizen unmittelbar vor einer Bahnhofsdurchfahrt ist nur bei zwingenden betrieblichen Gründen zulässig und bedarf besonderer Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Opf., 14. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Lokomotivführer Emil St███ aus H██i.B., geboren am ██ ██ ██ in ████, 2. den Reservelokomotivführer Gustav ███ aus ██ i.B., dort geboren am ██ ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten St█████ gegen das Urteil des Landgerichts in Weiden/Opf. vom 14. November 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Angeklagter St█████
Der § 58 Abs. 1 StPO, eine Sollvorschrift, kann durch die von der Revision beanstandeten Verfahrensvorgänge nicht verletzt sein. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit später zu hörender Zeugen zu vernehmen. Trotz dem durfte das Gericht nach seinem Ermessen vor der allgemeinen Zeugenvernehmung den gerichtlichen Augenschein am Unfallort unter Befragung einzelner Zeugen einnehmen. Der § 58 will verhindern, soweit im Hauptverfahren tunlich, dass später zu vernehmende Zeugen ihre Aussagen nach früheren Aussagen anderer Zeugen einrichten. Die Verknüpfung des gerichtlichen Augenscheins mit der Befragung von Zeugen, die an solchen Orten Wahrnehmungen gemacht haben, hindert der § 58 nicht; sie kann im Gegenteil zur Prüfung von Aussagen zweckmäßig sein. Auch die §§ 243 und 244 Abs. 1 StPO, die den Gang der Hauptverhandlung im Allgemeinen regeln und deren Verletzung die Revision vielleicht noch im Auge haben könnte, hinderten das Landgericht nicht, so zu verfahren.
Sachlichrechtlich enthält das Urteil keinen Rechtsmangel. Nach gerichtlicher Überzeugung hat der Angeklagte als Lokomotivführer des Schnellzuges D 211 den Aufprall des Zuges auf eine auf dem Bahnhof Neuhaus/Pegnitz wassernehmende Lokomotive und als Folge zwei Todesfälle und 16 Körperverletzungen dadurch verschuldet, dass er das Einfahrvorsignal, das mit diesem gekoppelte Einfahrhauptsignal und das Ausfahrvorsignal, die sämtlich auf Warnstellung, das Hauptsignal auf Halt standen, aus Fahrlässigkeit nicht beachtet hat. Die Verurteilung nach den §§ 316 Abs. 1, 222, 230, 75 StGB ist nicht zu beanstanden.
Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht seine Überzeugung von der Warnstellung der Vorsignale und der Haltstellung des maßgebenden Einfahrhauptsignals stützt, ist nach § 261 StPO nicht angreifbar. Ein Rechtsverstoß geht aus ihr nicht hervor. Der Angeklagte █████ hatte die Fahrtstellung sämtlicher Signale behauptet; der Angeklagte ████ hat in diesem Sinne nur das Einfahrvorsignal ███████████. Es kam also darauf an, ob der Fahrdienstleiter Si█████ und der Stellwerkswärter Se█████ eine etwaige, von ihnen verschuldete unrichtige Signalstellung erst nach dem Vorbeifahren des Zuges am Einfahrhauptsignal oder sogar erst nach dem Unfall gemeinsam verändert haben können, um ihre Unschuld vorzutäuschen. Nach der Beweislage ist dies ausgeschlossen; es liegt den Landgerichts die aus den Ausführungen der Urteilsgründe deutlich hervorgehende Überzeugung zugrunde, dass beide Vorsignale immer in Warnstellung, das Einfahrhauptsignal auf Halt gestanden haben und dass sie also auch nicht verändert worden sind. Durch das Überfahren des Hauptsignals habe der Angeklagte St█████ die ihm zuzumutende Sorgfalt in für die Aufprallfolgen ursächlicher Weise verletzt. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unzulässige Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung. Sie richten sich einzeln gegen einige der erhobenen Beweise, während das Landgericht seine Überzeugung gerade auf das Ineinandergreifen mehrerer, sachlich übereinstimmender Beweise stützt, die alle auf die Warn- und Haltstellung der Signale im Zeitpunkt des Eintreffens des Unglückszuges beim maßgebenden Einfahrhauptsignal zweifelsfrei hindeuten. Im Einzelnen ist zum Revisionsvorbringen zu bemerken:
Als der Fahrdienstleiter █████ das vorschriftswidrige Einfahren der Personenzuglokomotive zum Wassernehmen auf das Gleis 2 bemerkte, wies er den Stellwerkswärter █████ █████████████ an, sie von dort sofort wieder zu entfernen, weil der D 211 in Kürze auf diesem Gleis durchfahren werde; nach gerichtlicher Überzeugung ergeben sämtliche Beweise, dass die „Fahrstraße“ für den D 211, nämlich die zur Durchfahrt nötige Gleisstellung und -sicherung, zu diesem Zeitpunkt noch nicht hergestellt und die Einfahrt für den Schnellzug demzufolge signalmäßig noch gesperrt war – sämtliche Maßnahmen, die stellwerkstechnisch nur im Zusammenwirken beider Stellwerksbesatzungen durchführbar waren –, und dass ████ von diesem Zeitpunkt ab ununterbrochen durch Hornsignale und Winken vergeblich versucht hat, die wassernehmende Lokomotive von Gleis 2 wegzubringen und den vorschriftswidrig einfahrenden D 211 zu warnen, ohne das Fenster des Stellwerks zu verlassen und ohne sich noch mit █████ zu verständigen und irgendeinen unerlaubten Eingriff am Stellwerk vornehmen zu können. Auch aus der erwiesenen Schrägstellung des Gleissperrsignals Hs 2 bis nach dem Unfall – wie den übrigen Beweisen – hat das Landgericht entnommen, dass die Durchfahrt des D 211 noch nicht vorbereitet und dass diesem durch die Signale Halt geboten gewesen sei. Es ist richtig, dass das Gleissperrsignal Hs 2 nach dem Einfahren der wassernehmenden Lokomotive auf Gleis 2, für sich allein betrachtet, noch verändert werden konnte, aber nicht nach der stellwerkstechnischen Herstellung einer Fahrstraße, zu deren Flankensicherung es gehörte, wie es hier der Fall war. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht die Schrägstellung des Sperrsignals Hs 2 als weiteren Beweis für die Richtigkeit des übrigen Beweisergebnisses berücksichtigen.
Nach § 267 Abs. 1 StPO brauchte sich das Landgericht im Urteil nicht mit allen in der Hauptverhandlung erörterten Umständen und Tatsachen zu befassen. Es durfte sich darauf beschränken, die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung des Angeklagten fand.
Mit der Aussage des Entlastungszeugen F███████ hat sich das Landgericht im Urteil auseinandergesetzt. Die Revision übersieht, dass ███████ über die Signalstellung bei dem behaupteten früheren ähnlichen Vorgang nichts hat bekunden können.
Das Rechtsmittel musste hiernach verworfen werden.
II. Angeklagter ██, S███
Der Angeklagte S███ war Lokomotivheizer auf D 211 und nach § 51 der Fahrvorschrift (FV) verpflichtet, den Lokomotivführer bei der Strecken- und Signalbeobachtung zu unterstützen, vor allem mit diesem vor Hauptsignalen den Signalruf zu tauschen. Ihn hat das Landgericht von derselben Anklage freigesprochen. Es erörtert: Die – vermeintliche – Fahrtstellung des Einfahrvorsignals habe ██ beobachtet und dem Angeklagten St█████ zugerufen, das maßgebende Einfahrhauptsignal dagegen nicht, und zwar wegen Heizens, das nach Ansicht des Angeklagten ████ nach dem Durchfahren der sieben Tunnel wegen des rasch sinkenden Dampfdrucks trotz der unmittelbar bevorstehenden Bahnhofdurchfahrt nötig war. Zwar habe S███ nach § 51 FV wegen der Nichtbeachtung des Einfahrhauptsignals pflichtwidrig gehandelt; das Heizen mochte aber nach Sachlage notwendig gewesen sein, um bei der verfügbaren Staubkohle das starke Sinken des Dampfdrucks zu vermeiden. Übrigens habe der Heizer den in erster Linie zur Signalbeobachtung verpflichteten Lokomotivführer dabei nur zu unterstützen, dessen Ausführung erschöpfe sich nicht.
Das Urteil enthält nichts darüber, wie hoch der Dampfdruck kurz vor dem entscheidenden Einfahrhauptsignal war, bei welchem Druck das Nachfeuern unaufschiebbar ist und ob der Angeklagte ███ – entgegen dem § 51 IV – aus besonderen Gründen unbedingt noch vor dem durch das Einfahrvorsignal schon angekündigten Bahnhof Neuhaus heizen musste, statt erst nach der Durchfahrt, wie es im § 51 Abs. 2 FV grundsätzlich geboten ist. Auf den Inhalt der Fahrvorschrift kommt es für die Dienstpflichten des Heizers aber entscheidend an. Dass durch das Aufschieben des Heizens bis nach dem Bahnhof Neuhaus – der Zug fuhr noch mit etwa 80 km/h – Schäden am rollenden Material hätten entstehen können, erscheint nach dem Sachverhalt ausgeschlossen. Es konnte aber eine Zugverspätung drohen und die Frage entstehen, welche Möglichkeiten der Angeklagte ████ nach der Fahrvorschrift hatte, sie zu vermeiden, besonders ob er unmittelbar vor der Bahnhofdurchfahrt heizen und das wichtige Einfahrhauptsignal der Beobachtung durch den Lokomotivführer überlassen durfte. Dazu äußert sich das Landgericht nicht näher. War der Angeklagte ██ nach der richtig verstandenen Fahrvorschrift unter den festgestellten Umständen noch vor dem Hauptsignal zum Nachheizen ausnahmsweise berechtigt, so hat er nicht pflichtwidrig gehandelt. War das aber verboten, so war die Nichtbeachtung des Hauptsignals pflichtwidrig. Wenn der Lokomotivheizer auch nur zur Unterstützung des Lokomotivführers bei der Signal- und Streckenbeobachtung verpflichtet ist – auch darüber wird sich das Landgericht noch näher aussprechen müssen –, so hat diese Unterstützung aber gerade vor den Hauptsignalen und vor Bahnhofdurchfahrten besondere Bedeutung und wird nur ganz ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen unterbleiben dürfen. Ein wirklicher Pflichtenwiderstreit, der den Angeklagten S███ der Mitbeobachtung enthoben hätte, ist bisher nicht erkennbar. Besondere Bedeutung kann es übrigens haben, dass der Angeklagte S███ den Signalzuruf des Angeklagten St█████ unbeachtet gelassen hat, statt sich, wie vorgeschrieben, wenigstens auf den Zuruf hin von der Signalstellung zu überzeugen.
Es mag zwar Strecken geben, die es wegen ihrer Signaldichte und Bahnhöfe ausschließen, dass der Heizer ohne Verstoß gegen andere Pflichten alle wichtigen Signale mitbeachtet. Ob solche Verhältnisse hier gegeben waren, wird das Landgericht mit einem Sachverständigen notigenfalls erörtern müssen. Auf die Fahrvorschriften für andere Verkehrsmittel der Bundesbahn (Triebwagen) kann sich der Angeklagte nicht berufen. Für ihn gelten allein die für das Lokomotivpersonal bestimmten Vorschriften.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |