Treffer
BGH Urteil

Kausalitätsanforderungen bei Körperverletzung mit Todesfolge: Ertrinken nach Verbergen nicht ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 364/97
Datum
04.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH hob das Urteil auf, weil der tödliche Ausgang (Ertrinken nach Wegwerfen des vermeintlich Toten) nicht als Verwirklichung der der Körperverletzung eigenen Gefahr anzusehen ist. Ein bloßer ursächlicher Zusammenhang genügt nicht; es kann ein anderes Delikt (vorsätzliche Tötung) prüfbar sein. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Körperverletzung mit Todesfolge muss der Tod nicht nur ursächlich, sondern Ausdruck der der Körperverletzung eigentümlichen Gefahr sein; ein bloßer ursächlicher Zusammenhang reicht nicht aus.

2

Verwirklicht sich der Tod erst durch ein nachfolgendes, von der Körperverletzung verschiedenes Verhalten (z. B. Wegwerfen in einen Fluss), begründet dies nicht ohne Weiteres die Strafbarkeit nach der Regelung über die Körperverletzung mit Todesfolge.

3

Ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, dass sich die der Körperverletzung eigene Gefahr im Todeserfolg realisiert hat, sind die Verurteilung und auf dieser Grundlage beruhende Mitverurteilungen aufzuheben.

4

Ist zeitlich unklar, ob der Täter bereits bei der Verletzung tötungsvorsätzlich handelte, hat der neue Tatrichter zu prüfen, ob ein vorsätzliches Tötungsdelikt in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 21. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 364/97 vom 4. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Februar 1997, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und stützt sich auf die Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Urteilsaufhebung erstreckt sich auf den mit gleichem Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe verurteilten Mittäter M.

Das Urteil ist aufzuheben, weil die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht tragen.

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und sein Mittäter das Opfer zu Boden geschlagen und es anschließend ohne Tötungsvorsatz mit festen Schuhen so gegen Kopf und Rumpf getreten, dass es regungslos liegen blieb. Nach Prüfung der Halsschlagader hielten sie ihr Opfer fälschlich für tot und warfen die vermeintliche Leiche zur Tatverdeckung in einen Fluss, wo das Opfer ertrunken ist. Durch ihre vorangegangenen Verletzungshandlungen wäre es mit größerer Wahrscheinlichkeit nicht gestorben.

Der Senat vermag mit der bisherigen Rechtsprechung den eingehenden Ausführungen der Jugendkammer zu § 226 StGB nicht zu folgen.

Zur Tatbestandsverwirklichung, wonach „durch die Körperverletzung“ der Tod fahrlässig herbeigeführt werden muss, reicht ein bloßer ursächlicher Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg nicht aus. Vielmehr ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 226 StGB, dass hier eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg verlangt wird. Die Vorschrift soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323).

Dabei genügt es jedoch – ist aber auch erforderlich –, dass der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses der Tathandlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99). Maßgebend ist somit nicht vorrangig, ob nach einer Körperverletzung der Tod letztlich durch den Täter, das Opfer oder einen hinzutretenden Dritten (BGHSt 33, 322; BGH NStZ 1992, 333; BGH NJW 1992, 1708) unmittelbar herbeigeführt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die der vom Täter begangenen Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten in der Todesfolge verwirklicht hat.

Ein in diesem Sinne „unmittelbarer“ Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers lag hier nicht vor. Dadurch, dass die Täter das bewusstlose und vermeintlich tote Opfer zur Spurenbeseitigung in den Fluss warfen, verwirklichte sich nicht eine der vorangegangenen Körperverletzung anhaftende und ihr eigentümliche Gefahr. In diesem Sinne ist das Ertrinken nicht durch die vorangegangene Körperverletzung herbeigeführt worden.

Dieses Ergebnis entspricht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in gleich gelagerten Fällen, in denen jeweils das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz vorsätzlich verletzt und anschließend die vermeintliche Leiche zur Spurenbeseitigung verbrannt (BGHSt 10, 208) bzw. mit einem Gürtel zur Vortäuschung eines Selbstmordes aufgehängt und dabei erdrosselt wurde (BGH StV 1993, 75). Unterschiede zum vorliegenden Fall vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten erstreckt sich auf den Mitangeklagten M., dessen Verurteilung rechtskräftig ist (§ 357 StPO). Seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beruht auf den gleichen vom Senat beanstandeten Erwägungen wie beim Revisionsführer.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich den bisherigen Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen lässt, ob sich die Erörterungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten auch auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem sie das Opfer mit Schuhen gegen den Kopf getreten haben. Dann käme ein vorsätzliches Tötungsdelikt in Betracht. Der neue Tatrichter wird sich mit dieser Frage zu befassen haben.

Das Verbot der Schlechterstellung auf die Revision des Angeklagten bezieht sich nicht auf den Schuldspruch.

SchäferGranderathWahl
MaulBötticher
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