Revision teilweise stattgegeben: Auflösung fortgesetzter Beihilfehandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 364/94
- Datum
- 16.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, sind die einzelnen Tathandlungen gesondert zu behandeln.
Wird im Revisionsverfahren ein zuvor angenommener Fortsetzungszusammenhang aufgegeben, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und die Einzeltaten als selbständige Beihilfehandlungen zu werten; dies kann zur Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen führen.
§ 265 StPO steht einer nachträglichen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit sich für den Angeklagten aus der veränderten rechtlichen Würdigung kein anderes Verteidigungsverhalten ergeben hätte.
Soweit die Auflösung eines fortgesetzten Delikts ergibt, dass im Anklagevorbringen weitere Taten nicht verurteilt wurden, sind diese Taten im Übrigen gemäß § 260 Abs. 1 StPO freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 21. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 364/94 vom 16. August 1994 in der Strafsache gegen ██ Hans aus ███████, dort geboren am █ 1939, wegen Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu IV. auf dessen Antrag am 16. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Hans ███ wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 21. Februar 1994, soweit es ihn betrifft, 1. dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen verurteilt wird, 2. aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch über seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in zwei (jeweils fortgesetzten) Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue entspricht nicht den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93).
Soweit beanstandet werden müsste, dass im ersten Komplex die vier Zahlungen vom 31. Dezember 1985 zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst wurden, wäre der Angeklagte durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert. Gegen ihn wurde wegen des nach Meinung der Strafkammer vergleichbar geringen Schadens von DM 52.774,19 nur eine Geldstrafe verhängt.
Anders liegt der Fall hinsichtlich des zweiten Komplexes. Hier hat die Strafkammer 13 Tathandlungen vom 1. Dezember 1988 bis zum 10. März 1990 zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst und wegen des hohen Schadens von fast DM 700.000 eine Freiheitsstrafe von elf Monaten verhängt.
Im Hinblick auf die Beurteilung des ersten Falles kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht auch hier für jede (oder doch wenigstens für einen großen Teil) der Einzeltaten Geldstrafen verhängt haben würde, hätte es jeden der Tatvorgänge im Sinne der neuen Rechtsprechung als selbständige Straftat abgeurteilt.
Neben der Aufhebung der Einzelstrafe von elf Monaten und der Gesamtstrafe ändert der Senat den Schuldspruch zu dem zweiten Komplex mit den Tatzeiten ab dem 1. Dezember 1988 dahin, dass es sich um dreizehn selbständige Beihilfehandlungen handelt.
§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Da die Anklage im Rahmen der zweiten (vermeintlich fortgesetzten) Tat dem Angeklagten eine weitere Tathandlung zur Last gelegt hat, die nicht zur Verurteilung führte (vgl. UA S. 47), war der Angeklagte nach Auflösung der fortgesetzten Handlung in Einzeltaten „im Übrigen“ freizusprechen (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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