Revision beim versuchten Totschlag verworfen — Rücktritt und Jugendstrafbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 364/93
- Datum
- 03.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Erörterungspflicht des § 267 Abs. 2 StPO ist erfüllt, wenn das Urteil die tatsächlichen Umstände darlegt, die einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch ausschließen.
Ein freiwilliger Rücktritt vom versuchten Totschlag liegt nicht vor, wenn der Täter den Tatort verlässt, die Möglichkeit des Todes des Opfers in Kauf nimmt und keine aktiven Rettungsbemühungen entfaltet; dann liegt ein beendeter Versuch vor.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe begründet die Feststellung eines "minder schweren Falls" im allgemeinen Strafrecht keinen eigenen gesetzlichen Strafrahmen und ist nicht automatisch ein mildernder Umstand im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO; die Pflicht zur Erörterung richtet sich nach sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 26. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 364/93 vom 3. August 1993 in der Strafsache gegen █████████ Francesco Antonio, geboren am ██ 1972 in █████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Rügen der Verletzung von § 267 StPO:
Es mag dahinstehen, ob dem Schlussantrag des Verteidigers mit noch hinreichlicher Klarheit die Behauptung eines freiwilligen Rücktritts vom Totschlagsversuch zu entnehmen ist, da die Urteilsgründe der in diesem Fall gemäß § 267 Abs. 2 StPO gebotenen Erörterungspflicht (vgl. Hirschthal in KK, 2. Aufl., § 267 Rdn. 19) genügen: Die Jugendkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte „mit der Möglichkeit rechnete, dass K[__] die Stiche nicht überleben werde“, als er sich vom Tatort entfernte. Damit sind die tatsächlichen Umstände dargetan, die der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegenstehen. Es liegt ein beendeter Versuch vor; aktive Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht entfaltet.
Gründe
2. Bei der Bemessung einer Jugendstrafe kann zwar von Bedeutung sein, ob die abzuurteilende Tat nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall zu bewerten wäre. Ein eigener gesetzlicher Strafrahmen wird jedoch dadurch, anders als im allgemeinen Strafrecht, nicht eröffnet. Die Bejahung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles (hier: i. S. d. § 213 StGB) ist bei der Verhängung von Jugendstrafe kein Umstand, von dem das Gesetz Milderungen i. S. d. § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO abhängig macht.
Ob das Vorliegen eines minder schweren Falles bei der Anwendung von Jugendrecht erörtert werden muss, richtet sich vielmehr ausschließlich nach sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten. Danach lag die Annahme eines minder schweren Falles nach den Feststellungen zu Tat und Täter hier fern.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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