Nebenkläger: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 364/89
- Datum
- 15.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Verteidigers im Revisionsverfahren nach § 397a StPO ist nur zu gewähren, wenn der Antrag vor Abschluss des Revisionsverfahrens beim zuständigen Gericht gestellt wird.
Ein nach Abschluss des Revisionsverfahrens beim Revisionsgericht eingehender Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig und kann nicht mehr Erfolg haben.
Die bloße vorherige Einreichung eines Antrags bei der örtlichen Staatsanwaltschaft oder einer anderen Stelle ersetzt nicht die Erfordernis des fristgerechten Eingangs beim zuständigen Revisionsgericht.
Der Zeitpunkt des Eingangs beim Revisionsgericht ist maßgeblich für die Zulässigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 364/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ ████ ██ ████ am wegen versuchten Mordes u. a.
Nebenkläger: Wolfgang Witt
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1989
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 18. Juli 1989 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Januar 1989 als offensichtlich unbegründet verworfen. Der bei der örtlichen Staatsanwaltschaft eingereichte Antrag des Nebenklägers vom 12. Juli 1989, ihm auch für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist erst am 25. Juli 1989 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Dieser Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht, wie dies § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO voraussetzt, vor Abschluss des Revisionsverfahrens beim zuständigen Gericht gestellt worden ist (vgl. BGH AnwBl 1987, 55 = VRS 71, 449 = BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1).
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