Treffer
BGH Beschluss

Nebenkläger: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 364/89
Datum
15.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren. Der Antrag ging beim Bundesgerichtshof erst nach der Verwerfung der Revision beim Revisionsgericht ein. Der BGH wies den Antrag zurück, weil § 397a Abs. 2 S. 1 StPO die Stellung des Antrags vor Abschluss des Revisionsverfahrens beim zuständigen Gericht voraussetzt. Ein nachträglicher Zugang beim Revisionsgericht ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Verteidigers im Revisionsverfahren nach § 397a StPO ist nur zu gewähren, wenn der Antrag vor Abschluss des Revisionsverfahrens beim zuständigen Gericht gestellt wird.

2

Ein nach Abschluss des Revisionsverfahrens beim Revisionsgericht eingehender Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig und kann nicht mehr Erfolg haben.

3

Die bloße vorherige Einreichung eines Antrags bei der örtlichen Staatsanwaltschaft oder einer anderen Stelle ersetzt nicht die Erfordernis des fristgerechten Eingangs beim zuständigen Revisionsgericht.

4

Der Zeitpunkt des Eingangs beim Revisionsgericht ist maßgeblich für die Zulässigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 364/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ ████ ██ ████ am wegen versuchten Mordes u. a.

Nebenkläger: Wolfgang Witt

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1989

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 18. Juli 1989 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Januar 1989 als offensichtlich unbegründet verworfen. Der bei der örtlichen Staatsanwaltschaft eingereichte Antrag des Nebenklägers vom 12. Juli 1989, ihm auch für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist erst am 25. Juli 1989 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Dieser Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht, wie dies § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO voraussetzt, vor Abschluss des Revisionsverfahrens beim zuständigen Gericht gestellt worden ist (vgl. BGH AnwBl 1987, 55 = VRS 71, 449 = BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1).

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