Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen §213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 364/88
Datum
06.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision führte zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Angeklagte hatte auf einen Freund geschossen; das Landgericht hatte einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB angenommen. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die Beleidigungsfrage zu sehr aus der subjektiven Sicht des Täters beurteilt und nicht hinreichend die objektiven Umstände (z. B. bereits zerüttete Ehe) gewürdigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt der Tatbestand des (versuchten) Totschlags ein, tritt eine etwaige Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung als subsidiäres Delikt zurück; der Schuldspruch ist entsprechend zu fassen.

2

Die Privilegierung des § 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags, erste Alternative) setzt voraus, dass das Verhalten des Opfers objektiv als schwere Beleidigung zu beurteilen und jedenfalls als beleidigender Angriff gemeint war.

3

Bei der Prüfung des § 213 StGB ist auf die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände abzustellen; eine Entscheidung darf nicht vorwiegend auf der subjektiven Sicht des Täters beruhen.

4

Die milde Beurteilung nach § 213 StGB gebietet, die Vorschrift nicht durch einseitige Auslegung zu erweitern; es ist zu prüfen, ob objektive Angriffs- bzw. Beleidigungsintention des Opfers vorlag.

5

Bei der Strafzumessung sind generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen; bei Konfliktstaten können allgemeine Abschreckungsüberlegungen jedoch eine geringere Rolle spielen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 21. März 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 364/88 in der Strafsache gegen ██████ ███████ aus ███████████, dort geboren am █████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Britning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. März 1988

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (in einem minder schweren Fall) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unbefugtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie enthält zwar nur Einzelausführungen zur Strafzumessung, darin liegt jedoch keine Beschränkung auf den Strafaussprache. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben.

Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte den seit 1986 mit ihm befreundeten Zeugen S_____ am 2. November 1987 mit bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von einem Meter in den Kopf. Das sofort zu Boden stürzende Opfer hielt er für tot und entfernte sich. S_____ konnte gerettet werden.

In solchen Fällen tritt nach ständiger Rechtsprechung die gefährliche Körperverletzung als subsidiäres Delikt hinter der Verurteilung wegen versuchten Totschlags zurück (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.

2. Zum Rechtsfolgenausspruch stützt das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 erste Alternative StGB darauf, dass der Angeklagte sich durch die ihm kurz zuvor bekannt gewordene Tatsache, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit ███████, schwer gekränkt fühlte.

Als dieser daher beim nächsten Zusammentreffen mit dem Angeklagten am Arbeitsplatz die Aufforderung, seine Sachen zu packen und die Baubaracke zu verlassen, mit „nein“ beantwortete und trotz auf ihn gerichteten Revolvers den Angeklagten „angrinste“ und eine Zigarette anzündend auf ihn zuging, sei der Angeklagte wegen der Weigerung des Zeugen in Wut geraten und habe geschossen.

„Auch wenn das Grinsen allein gesehen nicht als schwere Kränkung anzusehen gewesen wäre“, habe „dieses letzte herausfordernde Verhalten“ das Fass zum Überlaufen gebracht, nachdem „S_____ ihm als guter Freund die Frau weggenommen hatte“ (UA S. 18).

Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die Entscheidung über das Vorliegen einer schweren Beleidigung allein unter Zugrundelegung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten zur Tatzeit getroffen hat.

a) Das Landgericht hat nicht mit Tatsachen belegt, dass der Geschädigte durch sein Grinsen, das die Tat auslöste, den Angeklagten beleidigen wollte. Davon ist auch nicht ohne Weiteres auszugehen. Möglich erscheint, dass das Verhalten des S_____ Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit war oder dass der Zeuge nur beschwichtigen wollte. Voraussetzung für die Annahme einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 erste Alternative StGB ist aber, dass das Verhalten des Opfers beleidigend gemeint war (BGHSt 34, 37). Das gilt nicht nur für eine tatauslösende schwere Beleidigung selbst, sondern auch für solches Verhalten, das – an sich nicht schwer beleidigend – als vermeintlich provozierend in der Kumulation mit früherem Geschehen den Täter zur Tat hinreißt. Denn § 213 erste Alternative StGB will nur den Täter privilegieren, der vom Opfer (zum Beispiel) durch beleidigendes Verhalten angegriffen wurde. Das setzt einen bewussten Angriff voraus (vgl. BGH aaO).

b) Die durch § 213 StGB vorgeschriebene milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens bei berechtigtem Zorn verbietet eine ausweitende Auslegung dieser Vorschrift durch Betrachtung der Umstände vorwiegend aus der Sicht des Täters. Es kommt daher darauf an, ob das Verhalten des Opfers objektiv als schwer beleidigend zu beurteilen ist (BGH NStZ 1981, 300; 1982, 27; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 1). Die Entscheidung ist auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände vorzunehmen (BGH MDR 1961, 1027; BGH NStZ 1982, 27; BGHR aaO Beleidigung 1 und 2).

Die Beurteilung des Landgerichts, ████████ habe dem Angeklagten als guter Freund die Frau genommen, berücksichtigt nicht genügend die Besonderheiten des Falles. Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass der Angeklagte die Situation so sah, nachdem er vom Verhältnis seiner Ehefrau zu S_____ hörte und sich über mehrere Tage in Selbsttötungsgedanken und Erregung gegen S_____ („Du hast mir alles kaputt gemacht“) hineinsteigerte.

Tatsächlich aber war die Ehe des Angeklagten bereits zuvor zerüttet. Die Ehepartner sprachen über Scheidung, der Angeklagte erklärte seiner Frau Mitte des Jahres 1987, jeder Ehepartner könne seiner Wege gehen. Davor und danach (kurz vor der Tat wollte der Angeklagte zu einer Freundin umziehen) hatte der Angeklagte außereheliche Beziehungen. Nach der genannten Erklärung und nachdem der Angeklagte sich schon gar nicht mehr um seine Familie kümmerte, nicht einmal bemerkte, dass seine Frau eine Berufstätigkeit aufnahm, kam es zu den vom Angeklagten als beleidigend empfundenen Beziehungen des Geschädigten zur Ehefrau des Angeklagten. Diese Umstände hätten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung herangezogen werden müssen.

Dass es gerade der Freund war, der mit der „aufgegebenen“ Ehefrau ein Verhältnis einging, gibt dem Fall angesichts der den Beteiligten bekannten Einstellung des Angeklagten, bevor ihm diese Beziehung zu Ohren kam, im Ergebnis kein anderes Gepräge. Erst nachträglich machte er – bei Bekräftigung des Desinteresses an seiner Frau („sie könne so viele Männer haben, wie sie wolle“, UA S. 6) – Einschränkungen („bloß nicht diesen, der habe ja auch kein Geld“, UA S. 5).

3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass generalpräventive Erwägungen die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Generalprävention 2). Bei Konfliktstaten liegen solche Überlegungen eher fern (siehe Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 21).

Maul Ulsamer Granderath v. Gerlach

Britning
Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen §213 StGB — Themis