Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlerhafter Bildung mehrerer Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 364/81
- Datum
- 25.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden zu verurteilende Taten zum Teil vor und zum Teil nach einem früheren, noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteil begangen, ist die bisherige Gesamtstrafe aus ihren Einzelstrafen aufzulösen und für die vor und für die nach dem ersten Urteil begangenen Taten jeweils eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Bei einer fortgesetzten Tat kann eine Gesamtstrafe nur dann aus den Teilakten gebildet werden, wenn der letzte Teilakt vor dem ersten Urteil liegt; liegen Teilakte vor und nach dem ersten Urteil, sind sie nicht in dieselbe Gesamtstrafe einzubeziehen.
Die Bildung zweier neuer Gesamtstrafen darf zu keiner Verschlechterung des Angeklagten führen, wenn nur dieser Revision eingelegt hat.
Der BGH kann den Gesamtstrafenausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 27. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 364/81
in der Strafsache gegen den Kaufmann Willibald L. aus █, geboren am █████ 1923 in ██ (ČSR), - Sachbezeichnung: J. u. a. - wegen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. November 1980 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 1981 zu der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe ausgeführt:
"Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist jedoch der Gesamtstrafenausspruch. Die Strafkammer hat aus sämtlichen Einzelstrafen dieses Verfahrens und den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 4. August 1978 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet.
Das Gericht hat dabei übersehen, dass Tatzeiten der Teilakte des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Lieferanten der Firma Möbel-L. – der 9. Mai 1978 und der 4. Oktober 1978 waren (UA S. 107, 109) – und der Betrug zum Nachteil S. am 1./2. Januar 1979 begangen wurde (UA S. 110). Die Tatzeiten liegen somit nach der Verurteilung vom 4. August 1978. Die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten liegen vor dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg.
Sind aber von mehreren abzuurteilenden Taten einige vor, einige nach einem ersten, noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteil begangen, so ist unter Auflösung der Gesamtstrafe aus deren Einzelstrafen und den Strafen für die vorher begangenen Taten eine neue Gesamtstrafe sowie eine weitere aus den Strafen für die nachher begangenen Taten zu bilden (Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., Rdn. 5 zu § 55 mit weiteren Nachweisen).
Die Strafkammer hätte daher eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 4. August 1978 und den Strafen unter VII B a–c, f des Urteils (UA S. 153 bis 154, 156) bilden müssen und eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Lieferanten der Firma Möbel-L. und Betruges zum Nachteil S. – VII B d, e des Urteils – (UA S. 154–155). Ein Teilakt des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Lieferanten der Firma Möbel-L. liegt zwar vor der Vorverurteilung, der andere jedoch danach. Da bei fortgesetzter Tat auch der letzte Teilakt vor dem ersten Urteil liegen muss, soll eine Gesamtstrafe mit diesem möglich sein (Dreher/Tröndle, a. a. O., Rdn. 4 zu § 55); kann diese Einzelstrafe hier nur in die weitere Gesamtstrafe einbezogen werden. Durch die Bildung zweier neuer Gesamtstrafen darf jedoch keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers eintreten, da nur er Revision eingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 f)."
Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründungsschrift, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
| Woesner | Ulsamer | Foth | |||
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